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Dow Jones News
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DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-08-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EnerxyAG i.A. Karlsruhe (zukünftig: Readcrest Capital 
AG, Hamburg) ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur 
Hauptversammlung am 26. September 2017 Die Aktionäre 
werden hiermit zur Hauptversammlung der Enerxy AG i.A. 
(zukünftig: Readcrest Capital AG) 
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt am 26. 
September 2017, 10.00 Uhr, 
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg 
Einlass ab 9.30 Uhr. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des mit dem uneingeschränkten 
   Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
   versehenen Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr 
   vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 nebst dem 
   Bericht des Aufsichtsrates sowie dem 
   erläuternden Bericht des Abwicklers zu den 
   Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 1 HGB und 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 
 
   Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 entsprechend dem vorgelegten 
   Entwurf festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Abwicklers für das Abwicklungsgeschäftsjahr 
   vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016* 
 
   Dem Abwickler ist auf der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 15. Dezember 2016 Entlastung 
   für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zur Vorlage 
   der Schlussrechnung an die Hauptversammlung 
   erteilt worden. Auf der Hauptversammlung vom 
   28. März 2017 hat die Hauptversammlung die 
   Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. 
 
   Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 nebst des Berichts des 
   Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts 
   des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach 
   § 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung soll zugleich über die 
   Entlastung des Abwicklers für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 entschieden werden. 
 
   Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Abwickler für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 
   1.1.2016 bis zum 31.12.2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr 
   vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016* 
 
   Dem Aufsichtsrat ist auf der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft vom 15. Dezember 2016 
   Entlastung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 
   zur Vorlage der Schlussrechnung an die 
   Hauptversammlung erteilt worden. Auf der 
   Hauptversammlung vom 28. März 2017 hat die 
   Hauptversammlung die Fortsetzung der 
   Gesellschaft beschlossen. 
 
   Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 nebst des Berichts des 
   Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts 
   des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach 
   § 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung soll zugleich über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 entschieden werden. 
 
   Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum 
   31.12.2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014 
   aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Delf 
   Ness hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung 
   dieser Hauptversammlung niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende 
   Person anstelle von Herrn Ness in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
   - Herrn *Xu ZHAO* , Manager, 
     Vorstandsmitglied der Panamax AG, 
     Deutschland, wohnhaft Suzhou, 
     Volksrepublik China 
 
   Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
   dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2021 beschließt. 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
   zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Herr *Xu ZHAO*: 
 
   1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
      Keine 
   2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
      - Geschäftsführer, Guoshi Assets 
      Investment Management Limited, British 
      Virgin Islands; 
      - Non-executive director, Addchance 
      Holding Limited, Hongkong. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 zu wählen. 
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Insgesamt bestehen im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
2.000.000 Stimmrechte, §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 4 der 
Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die (1.) sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per 
Telefax oder in Textform bei der Gesellschaft 
angemeldet haben und (2.) der Gesellschaft die 
Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat schriftlich, per 
Telefax oder in Textform zu erfolgen. Als Nachweis 
genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 5. September 
2017 (0:00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens am 19. 
September 2017 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse 
zugehen: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises 
des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu 
veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei 
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes 
vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der 
vorgenannten Adressen werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes 
Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die 
Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und 
stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und gegebenenfalls für die 
Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den 
Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der 
Stimmrechte bemessen sich ausschließlich nach dem 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung 
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -2-

die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur 
Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit der Gesellschaft 
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht 
und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur 
Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender 
Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben 
lassen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, dass 
der jeweilige Aktionär fristgerecht zur 
Hauptversammlung angemeldet und sein Anteilsbesitz nach 
den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft können schriftlich, per Telefax, 
elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. 
Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
und 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
andere Person oder Institution bevollmächtigt werden 
soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von 
der betreffenden Person oder Institution akzeptierte 
Form der Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die 
betreffende Person oder Institution jedoch 
verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; 
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in 
§ 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten 
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden 
zu erfragen sind. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. 
 
Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der 
Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis kann 
schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform 
(§ 126b BGB) erfolgen und kann dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der 
Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder 
ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der 
Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg 
übersandt, sollen diese der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 25. 
September 2017 zugehen. Eine Übermittlung an die 
Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist bis zum 
Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an 
der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter muss schriftlich, per Telefax, 
elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) 
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das 
Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom 
Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine 
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare 
Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem 
jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann 
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung 
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und 
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zur 
Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen soll der 
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum Ablauf des 25. September 2017 zugehen; 
Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der 
Hauptversammlung erteilt werden. 
 
Aktionäre können den Nachweis der Bevollmächtigung an 
die folgende Adresse übermitteln: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 
127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen 
einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist 
schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, 
d.h. unter Verwendung einer qualifizierten 
elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Abwickler 
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 26. 
August 2017 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden 
gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende 
Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten 
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu 
verwenden: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge 
übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von 
Abwickler und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der 
Tagesordnung richten und die zu begründen sind. 
Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. 
Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 
AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind 
ausschließlich an eine der folgenden Adressen der 
Gesellschaft zu richten: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 11. September 2017 (24:00 
Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der 
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären 
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der 
vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind 
oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft 
des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird 
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der 
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den 
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein 
Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein 
Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich 
gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter 
anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich 
der Abwickler durch das Zugänglichmachen strafbar 
machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Abwickler Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu 
stellen. 
 
Nach § 14 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann 
insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und 
Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Abwickler aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft 
kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen oder soweit der Abwickler sich durch 
die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die 
Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich 
auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner 
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich ist. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 
'Hauptversammlungen') zur Verfügung. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach 
§ 124a AktG* 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen, Vollmachtsformulare sowie weitere 
Informationen und Angaben nach § 124a AktG, darunter 
diese Einberufung der Hauptversammlung und etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 
AktG, sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber 
hinaus in den Geschäftsräumen der Enerxy AG i.A., 
Schopenstehl 22, 20095 Hamburg sowie in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
Aktionäre aus. Der gesetzlichen Pflicht ist mit 
Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite 
der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen werden 
jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos 
Abschriften der Unterlagen per einfacher Post erteilt. 
 
Hamburg, im August 2017 
 
*Enerxy AG i.A.* 
 
_Der Abwickler_ 
 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG 
 
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns 
beauftragte UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft, 
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Telefax: 040-6378-5423, 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
2017-08-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Enerxy AG 
             Schopenstehl 22 
             20095 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@enerxy.com 
Internet:    http://www.enerxy.com 
ISIN:        DE000A1E89S5 
WKN:         A1E89S 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             München" Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
602323 2017-08-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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