DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2017
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-08-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EnerxyAG i.A. Karlsruhe (zukünftig: Readcrest Capital
AG, Hamburg) ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur
Hauptversammlung am 26. September 2017 Die Aktionäre
werden hiermit zur Hauptversammlung der Enerxy AG i.A.
(zukünftig: Readcrest Capital AG)
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt am 26.
September 2017, 10.00 Uhr,
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg
Einlass ab 9.30 Uhr. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschlusses und des
Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr
vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 nebst dem
Bericht des Aufsichtsrates sowie dem
erläuternden Bericht des Abwicklers zu den
Lageberichtsangaben nach § 289a Abs. 1 HGB und
Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 entsprechend dem vorgelegten
Entwurf festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Abwicklers für das Abwicklungsgeschäftsjahr
vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016*
Dem Abwickler ist auf der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 15. Dezember 2016 Entlastung
für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zur Vorlage
der Schlussrechnung an die Hauptversammlung
erteilt worden. Auf der Hauptversammlung vom
28. März 2017 hat die Hauptversammlung die
Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses
und des Lageberichts für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 nebst des Berichts des
Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts
des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach
§ 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und
die Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung soll zugleich über die
Entlastung des Abwicklers für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 entschieden werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Abwickler für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom
1.1.2016 bis zum 31.12.2016 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr
vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016*
Dem Aufsichtsrat ist auf der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 15. Dezember 2016
Entlastung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis
zur Vorlage der Schlussrechnung an die
Hauptversammlung erteilt worden. Auf der
Hauptversammlung vom 28. März 2017 hat die
Hauptversammlung die Fortsetzung der
Gesellschaft beschlossen.
Mit der jetzigen Vorlage des Jahresabschlusses
und des Lageberichts für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 nebst des Berichts des
Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts
des Abwicklers zu den Lageberichtsangaben nach
§ 289a Abs. 1 HGB an die Hauptversammlung und
die Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung soll zugleich über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 entschieden werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95,
96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Delf
Ness hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung
dieser Hauptversammlung niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende
Person anstelle von Herrn Ness in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
- Herrn *Xu ZHAO* , Manager,
Vorstandsmitglied der Panamax AG,
Deutschland, wohnhaft Suzhou,
Volksrepublik China
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung
dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2021 beschließt.
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr *Xu ZHAO*:
1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
Keine
2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Geschäftsführer, Guoshi Assets
Investment Management Limited, British
Virgin Islands;
- Non-executive director, Addchance
Holding Limited, Hongkong.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 zu wählen.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt
der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in
2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Insgesamt bestehen im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
2.000.000 Stimmrechte, §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 4 der
Satzung der Gesellschaft vom 9. Dezember 2014. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die (1.) sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per
Telefax oder in Textform bei der Gesellschaft
angemeldet haben und (2.) der Gesellschaft die
Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat schriftlich, per
Telefax oder in Textform zu erfolgen. Als Nachweis
genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 5. September
2017 (0:00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens am 19.
September 2017 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse
zugehen:
*Enerxy AG i.A.*
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut
anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu
veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für
sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes
vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der
vorgenannten Adressen werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes
Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei
Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die
Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und
stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und gegebenenfalls für die
Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den
Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der
Stimmrechte bemessen sich ausschließlich nach dem
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
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August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -2-
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, dass der jeweilige Aktionär fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und sein Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von der betreffenden Person oder Institution akzeptierte Form der Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die betreffende Person oder Institution jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis kann schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln: *Enerxy AG i.A.* c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, sollen diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 25. September 2017 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in Textform (§ 126b BGB) bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen soll der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 25. September 2017 zugehen; Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Aktionäre können den Nachweis der Bevollmächtigung an die folgende Adresse übermitteln: *Enerxy AG i.A.* c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG* Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Abwickler zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 26. August 2017 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: *Enerxy AG i.A.* c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Abwickler und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: *Enerxy AG i.A.* c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Bis spätestens zum Ablauf des 11. September 2017 (24:00 Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Abwickler durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
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August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1
AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Abwickler Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen.
Nach § 14 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann
insbesondere den zeitlichen Rahmen des
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und
Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Abwickler aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft
kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder soweit der Abwickler sich durch
die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die
Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich
auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.enerxy.com im Bereich
'Hauptversammlungen') zur Verfügung.
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach
§ 124a AktG*
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, Vollmachtsformulare sowie weitere
Informationen und Angaben nach § 124a AktG, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung und etwaige
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2
AktG, sind alsbald nach der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.enerxy.com im Bereich 'Hauptversammlungen')
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber
hinaus in den Geschäftsräumen der Enerxy AG i.A.,
Schopenstehl 22, 20095 Hamburg sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Der gesetzlichen Pflicht ist mit
Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen werden
jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos
Abschriften der Unterlagen per einfacher Post erteilt.
Hamburg, im August 2017
*Enerxy AG i.A.*
_Der Abwickler_
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns
beauftragte UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft,
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Telefax: 040-6378-5423,
E-Mail: hv@ubj.de
2017-08-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Enerxy AG
Schopenstehl 22
20095 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@enerxy.com
Internet: http://www.enerxy.com
ISIN: DE000A1E89S5
WKN: A1E89S
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
München" Stuttgart
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602323 2017-08-17
(END) Dow Jones Newswires
August 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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