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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-10-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 
Einladung 
zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. 
November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus 
der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 
80333 München, stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. *Beschlussfassung über eine reguläre 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in 
      4.706.386 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um 
      bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis 
      zu 470.637 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
      je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu 
      EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien 
      werden zum geringsten Ausgabebetrag von 
      EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und 
      sind ab dem 1. November 2016 
      gewinnberechtigt. 
   2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
   3. Zur Zeichnung und Übernahme der 
      Neuen Aktien wird ein inländisches 
      Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes 
      ausländisches Unternehmen mit der 
      Verpflichtung zugelassen, die Neuen 
      Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft 
      Investoren im Rahmen einer 
      Privatplatzierung zu einem noch 
      festzulegenden Platzierungspreis, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      nicht wesentlich unterschreiten darf, 
      anzubieten und den über den Ausgabebetrag 
      hinaus erzielten Mehrerlös an die 
      Gesellschaft abzuführen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu 
      gehört auch die endgültige Auswahl des 
      Emissionsunternehmens sowie die 
      Festlegung des Platzierungspreises. 
   5. Der Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
      spätestens am 31. Januar 2018 in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
   6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Satzung entsprechend der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung anzupassen. 
2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende 
   Satzungsänderung und die Aufhebung des 
   Genehmigtes Kapital 2016* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 
   unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich 
   teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich 
   der Gesellschaft zukünftig wieder eine 
   größtmögliche Flexibilität zu 
   gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. 
      Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 
      beschlossene Genehmigte Kapital 2016 
      gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von 
      bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde 
      und nach teilweiser Ausnutzung derzeit 
      noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00 
      besteht, wird hiermit, soweit noch nicht 
      ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter 
      nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
      insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
      von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
      ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
      b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
         des Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
         gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
         Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehender Beteiligungen) oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      d) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         ausgegebenen Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
   nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen. 
3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
       insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
       von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
       ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen; 
       b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
          Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
          des Bezugsrechts auf Grund anderer 
          Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG zu berücksichtigen; 
       c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
          gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
          Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen 
          (einschließlich der Erhöhung 
          bestehender Beteiligungen) oder zum 
          Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
          gegen die Gesellschaft erfolgt; 
       d) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          ausgegebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

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