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DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-10-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28.
November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus
der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8,
80333 München, stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. *Beschlussfassung über eine reguläre
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in
4.706.386 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um
bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis
zu 470.637 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu
EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien
werden zum geringsten Ausgabebetrag von
EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und
sind ab dem 1. November 2016
gewinnberechtigt.
2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
3. Zur Zeichnung und Übernahme der
Neuen Aktien wird ein inländisches
Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes
ausländisches Unternehmen mit der
Verpflichtung zugelassen, die Neuen
Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft
Investoren im Rahmen einer
Privatplatzierung zu einem noch
festzulegenden Platzierungspreis, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreiten darf,
anzubieten und den über den Ausgabebetrag
hinaus erzielten Mehrerlös an die
Gesellschaft abzuführen.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu
gehört auch die endgültige Auswahl des
Emissionsunternehmens sowie die
Festlegung des Platzierungspreises.
5. Der Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals wird ungültig, wenn die
Durchführung der Kapitalerhöhung nicht
spätestens am 31. Januar 2018 in das
Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen worden ist.
6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Satzung entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung anzupassen.
2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende
Satzungsänderung und die Aufhebung des
Genehmigtes Kapital 2016*
Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene
Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich
teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich
der Gesellschaft zukünftig wieder eine
größtmögliche Flexibilität zu
gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden
Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
1. Das durch die Hauptversammlung vom 28.
Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossene Genehmigte Kapital 2016
gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der
Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von
bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde
und nach teilweiser Ausnutzung derzeit
noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00
besteht, wird hiermit, soweit noch nicht
ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung
des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter
nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung des neuen
Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
November 2022 einmalig oder mehrmalig um
insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 2.353.193 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen;
c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung der
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft erfolgt;
d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals
oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
November 2022 einmalig oder mehrmalig um
insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 2.353.193 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen;
c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung der
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft erfolgt;
d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
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