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DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-10-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 80333 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung: 1. *Beschlussfassung über eine reguläre Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in 4.706.386 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis zu 470.637 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. November 2016 gewinnberechtigt. 2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 3. Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien wird ein inländisches Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes ausländisches Unternehmen mit der Verpflichtung zugelassen, die Neuen Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung zu einem noch festzulegenden Platzierungspreis, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf, anzubieten und den über den Ausgabebetrag hinaus erzielten Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen. 4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu gehört auch die endgültige Auswahl des Emissionsunternehmens sowie die Festlegung des Platzierungspreises. 5. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 31. Januar 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. 6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende Satzungsänderung und die Aufhebung des Genehmigtes Kapital 2016* Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Genehmigte Kapital 2016 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde und nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00 besteht, wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. November 2022 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.353.193 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; d) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. November 2022 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.353.193 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; d) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
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October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)