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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-10-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 
Einladung 
zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. 
November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus 
der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 
80333 München, stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. *Beschlussfassung über eine reguläre 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in 
      4.706.386 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um 
      bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis 
      zu 470.637 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
      je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu 
      EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien 
      werden zum geringsten Ausgabebetrag von 
      EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und 
      sind ab dem 1. November 2016 
      gewinnberechtigt. 
   2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
   3. Zur Zeichnung und Übernahme der 
      Neuen Aktien wird ein inländisches 
      Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes 
      ausländisches Unternehmen mit der 
      Verpflichtung zugelassen, die Neuen 
      Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft 
      Investoren im Rahmen einer 
      Privatplatzierung zu einem noch 
      festzulegenden Platzierungspreis, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      nicht wesentlich unterschreiten darf, 
      anzubieten und den über den Ausgabebetrag 
      hinaus erzielten Mehrerlös an die 
      Gesellschaft abzuführen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu 
      gehört auch die endgültige Auswahl des 
      Emissionsunternehmens sowie die 
      Festlegung des Platzierungspreises. 
   5. Der Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
      spätestens am 31. Januar 2018 in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
   6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Satzung entsprechend der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung anzupassen. 
2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende 
   Satzungsänderung und die Aufhebung des 
   Genehmigtes Kapital 2016* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 
   unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich 
   teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich 
   der Gesellschaft zukünftig wieder eine 
   größtmögliche Flexibilität zu 
   gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. 
      Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 
      beschlossene Genehmigte Kapital 2016 
      gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von 
      bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde 
      und nach teilweiser Ausnutzung derzeit 
      noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00 
      besteht, wird hiermit, soweit noch nicht 
      ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter 
      nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
      insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
      von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
      ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
      b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
         des Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
         gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
         Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehender Beteiligungen) oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      d) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         ausgegebenen Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
   nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen. 
3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
       insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
       von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
       ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen; 
       b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
          Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
          des Bezugsrechts auf Grund anderer 
          Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG zu berücksichtigen; 
       c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
          gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
          Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen 
          (einschließlich der Erhöhung 
          bestehender Beteiligungen) oder zum 
          Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
          gegen die Gesellschaft erfolgt; 
       d) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          ausgegebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       ist ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
       genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist 
       für die Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 1 vor, eine reguläre 
Barkapitalerhöhung unter Anwendung des vereinfachten 
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
durchzuführen. Die Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu 
EUR 470.637 durch Ausgabe von bis zu 470.637 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien und damit knapp 10 % 
des Grundkapitals der Gesellschaft soll im Rahmen einer 
Privatplatzierung bei Investoren platziert werden. Der 
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
Verwaltung in die Lage, zeitnah nach der 
Hauptversammlung sich bietende Möglichkeiten schnell 
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch 
wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. 
 
Eine solche Kapitalerhöhung ermöglicht es der 
Gesellschaft, kurzfristig sich ergebende Möglichkeiten 
der Projektierung von Immobilienprojekten 
durchzuführen. Konkret sieht sich die Gesellschaft 
derzeit in der Situation, zeitgleich mehrere 
interessant erscheinende Immobilienentwicklungsprojekte 
in Deutschland und Österreich zur Ankaufsprüfung 
in den Gremien vorliegen zu haben. Bei diesen Projekten 
handelt es sich um Wohnbau- sowie Hotelprojekte (in den 
meisten Fällen mit angeschlossenem Gewerbeteil), die 
jeweils bereits im Stadium der Liegenschaftsakquisition 
und damit bereits vor dem tatsächlichem Start der 
Projektentwicklung stehen. Hierzu benötigt die 
Gesellschaft kurzfristig auch die Eigenmittel aus 
dieser Kapitalerhöhung. 
 
Durch die Festlegung eines Platzierungspreis, der den 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht 
wesentlich unterschreiten darf, soll entsprechend den 
gesetzlichen Anforderungen in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
sichergestellt werden, dass die neuen Aktien nicht zu 
einem unangemessen niedrigen Platzierungspreis an neue 
Investoren ausgegeben werden. Der Vorstand wird im 
Einzelfall im Interesse der Gesellschaft festlegen, zu 
welchem Platzierungspreis die neuen Aktien ausgegeben 
werden. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in 
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre bei der Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser 
Umstände ist die vorgesehene Beschlussfassung zum 
Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen 
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. 
 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 2 
 
Das Genehmigte Kapital 2016 ermächtigte den Vorstand 
ursprünglich, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Juni 2021 um bis 
zu insgesamt EUR 2.144.850,00 einmalig oder mehrmalig 
auch in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer, auf den 
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2016 
besteht nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in Höhe 
von bis zu EUR 1.728.184,00. Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen unter Tagesordnungspunkt 2 vor, unter 
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen. Aus Gründen der 
Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2017 
sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
verwendet werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus 
dem Genehmigtem Kapital 2017 haben die Aktionäre der 
Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der 
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen 
 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe 
  mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
  werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
  jeweiligen Emissionsvolumen und der 
  Darstellung eines praktikablen 
  Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von 
  Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel 
  gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
  ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
  Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der 
  Ausschluss dient daher der Praktikabilität und 
  der erleichterten Durchführung einer 
  Aktienausgabe. 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts auf Grund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis 
  so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
  festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der 
  jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich 
  ist, und sich um eine marktschonende 
  Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ist mit zu berücksichtigen. 
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
  Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum 
  Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
  bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des 
  Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  erfolgt; 
 
  Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen 
  erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert 
  auf dem sich schnell entwickelnden 
  Immobilienmarkt, in dem sie ihre Marktposition 
  stetig verfestigen und stärken muss. Hierzu 
  gehört es auch, andere Unternehmen oder 
  Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an 
  anderen Unternehmen zu beteiligen. Im Rahmen 
  solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht 
  selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu 
  erhalten, da dies für sie attraktiver sein 
  kann als ein Barverkauf. Die Möglichkeit, 
  Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, 
  gibt der Gesellschaft den notwendigen 
  Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten 
  schnell und flexibel auszunutzen. Hierfür muss 
  das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
  werden können. Da derartige Akquisitionen 
  meist kurzfristig erfolgen, können sie in der 
  Regel nicht von der nur einmal jährlich 
  stattfindenden Hauptversammlung beschlossen 
  werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, 
  auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Zwar kommt es bei 
  einem Bezugsrechtsausschluss zu einer 
  Verringerung der Beteiligungsquote der 
  Aktionäre; die Nutzung von Aktien als 
  Akquisitionswährung sowie zur Einbringung von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft wäre jedoch 
  bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht möglich. Im 
  Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird 
  der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter 
  Berücksichtigung der Interessen der 
  Gesellschaft sowie des Interesses der 
  Aktionäre am Schutz ihrer Beteiligungsquote 
  von dem eingeräumten genehmigten Kapital sowie 
  der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
  Gebrauch machen wird. Nur wenn den Belangen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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