DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-10-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28.
November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus
der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8,
80333 München, stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. *Beschlussfassung über eine reguläre
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in
4.706.386 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um
bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis
zu 470.637 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu
EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien
werden zum geringsten Ausgabebetrag von
EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und
sind ab dem 1. November 2016
gewinnberechtigt.
2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
3. Zur Zeichnung und Übernahme der
Neuen Aktien wird ein inländisches
Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes
ausländisches Unternehmen mit der
Verpflichtung zugelassen, die Neuen
Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft
Investoren im Rahmen einer
Privatplatzierung zu einem noch
festzulegenden Platzierungspreis, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreiten darf,
anzubieten und den über den Ausgabebetrag
hinaus erzielten Mehrerlös an die
Gesellschaft abzuführen.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu
gehört auch die endgültige Auswahl des
Emissionsunternehmens sowie die
Festlegung des Platzierungspreises.
5. Der Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals wird ungültig, wenn die
Durchführung der Kapitalerhöhung nicht
spätestens am 31. Januar 2018 in das
Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen worden ist.
6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Satzung entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung anzupassen.
2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende
Satzungsänderung und die Aufhebung des
Genehmigtes Kapital 2016*
Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene
Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich
teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich
der Gesellschaft zukünftig wieder eine
größtmögliche Flexibilität zu
gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden
Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
1. Das durch die Hauptversammlung vom 28.
Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossene Genehmigte Kapital 2016
gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der
Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von
bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde
und nach teilweiser Ausnutzung derzeit
noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00
besteht, wird hiermit, soweit noch nicht
ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung
des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter
nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung des neuen
Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
November 2022 einmalig oder mehrmalig um
insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 2.353.193 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen;
c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung der
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft erfolgt;
d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals
oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
November 2022 einmalig oder mehrmalig um
insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 2.353.193 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen;
c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung der
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft erfolgt;
d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, nach jeder Ausübung des
genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist
für die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts in
Tagesordnungspunkt 1
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter
Tagesordnungspunkt 1 vor, eine reguläre
Barkapitalerhöhung unter Anwendung des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
durchzuführen. Die Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu
EUR 470.637 durch Ausgabe von bis zu 470.637 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien und damit knapp 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft soll im Rahmen einer
Privatplatzierung bei Investoren platziert werden. Der
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss versetzt die
Verwaltung in die Lage, zeitnah nach der
Hauptversammlung sich bietende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch
wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im
Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden
Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden.
Eine solche Kapitalerhöhung ermöglicht es der
Gesellschaft, kurzfristig sich ergebende Möglichkeiten
der Projektierung von Immobilienprojekten
durchzuführen. Konkret sieht sich die Gesellschaft
derzeit in der Situation, zeitgleich mehrere
interessant erscheinende Immobilienentwicklungsprojekte
in Deutschland und Österreich zur Ankaufsprüfung
in den Gremien vorliegen zu haben. Bei diesen Projekten
handelt es sich um Wohnbau- sowie Hotelprojekte (in den
meisten Fällen mit angeschlossenem Gewerbeteil), die
jeweils bereits im Stadium der Liegenschaftsakquisition
und damit bereits vor dem tatsächlichem Start der
Projektentwicklung stehen. Hierzu benötigt die
Gesellschaft kurzfristig auch die Eigenmittel aus
dieser Kapitalerhöhung.
Durch die Festlegung eines Platzierungspreis, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreiten darf, soll entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
sichergestellt werden, dass die neuen Aktien nicht zu
einem unangemessen niedrigen Platzierungspreis an neue
Investoren ausgegeben werden. Der Vorstand wird im
Einzelfall im Interesse der Gesellschaft festlegen, zu
welchem Platzierungspreis die neuen Aktien ausgegeben
werden. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung die
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre bei der Durchführung dieser Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser
Umstände ist die vorgesehene Beschlussfassung zum
Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG
i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts in
Tagesordnungspunkt 2
Das Genehmigte Kapital 2016 ermächtigte den Vorstand
ursprünglich, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Juni 2021 um bis
zu insgesamt EUR 2.144.850,00 einmalig oder mehrmalig
auch in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2016
besteht nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in Höhe
von bis zu EUR 1.728.184,00. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen unter Tagesordnungspunkt 2 vor, unter
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein neues
Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen. Aus Gründen der
Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2017
sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen
verwendet werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigtem Kapital 2017 haben die Aktionäre der
Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe
mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert
werden. Spitzenbeträge können sich aus dem
jeweiligen Emissionsvolumen und der
Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von
Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel
gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien
ohne einen Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der
Ausschluss dient daher der Praktikabilität und
der erleichterten Durchführung einer
Aktienausgabe.
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10
% des Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3
Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu berücksichtigen;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem
Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit
im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das
Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft. Diese
Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige
Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse und führt in der
Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss
als im Fall einer Aktienplatzierung mit
Bezugsrecht, da bei der Festlegung des
Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum der Bezugsfrist
berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll
mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die
Lage versetzt werden, die für die zukünftige
Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung
der Eigenkapitalausstattung zu optimalen
Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass
der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs
jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird
dem Interesse der Aktionäre an einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung
getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis
so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs
festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich
ist, und sich um eine marktschonende
Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ist mit zu berücksichtigen.
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen (einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft
erfolgt;
Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen
erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert
auf dem sich schnell entwickelnden
Immobilienmarkt, in dem sie ihre Marktposition
stetig verfestigen und stärken muss. Hierzu
gehört es auch, andere Unternehmen oder
Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an
anderen Unternehmen zu beteiligen. Im Rahmen
solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht
selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu
erhalten, da dies für sie attraktiver sein
kann als ein Barverkauf. Die Möglichkeit,
Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen,
gibt der Gesellschaft den notwendigen
Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten
schnell und flexibel auszunutzen. Hierfür muss
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden können. Da derartige Akquisitionen
meist kurzfristig erfolgen, können sie in der
Regel nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden Hauptversammlung beschlossen
werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals,
auf das der Vorstand - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die
Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen
die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft zurückführen zu können, hat
ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der
Liquidität vermieden wird. Zwar kommt es bei
einem Bezugsrechtsausschluss zu einer
Verringerung der Beteiligungsquote der
Aktionäre; die Nutzung von Aktien als
Akquisitionswährung sowie zur Einbringung von
Forderungen gegen die Gesellschaft wäre jedoch
bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht möglich. Im
Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird
der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter
Berücksichtigung der Interessen der
Gesellschaft sowie des Interesses der
Aktionäre am Schutz ihrer Beteiligungsquote
von dem eingeräumten genehmigten Kapital sowie
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen wird. Nur wenn den Belangen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2017 Dow Jones News
