Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-11-30 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215 - - ISIN DE0001262152 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am *11. Januar 2018 um 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:30 Uhr) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2016/2017 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses 2016/2017 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 einzeln Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen. 5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der für den 11. Januar 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, - Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler, Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Klagenfurt/Österreich, Klagenfurt/Österreich - Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl, selbstständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Seekirchen/Österreich - Herrn Dr. Werner Steinwender, emeritierter Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei, Salzburg/Österreich mit Wirkung ab Beendigung der für den 11. Januar 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Privatstiftung der Kärntner Sparkasse AG, Klagenfurt redstars.data.com AG, Wien Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, Wien Herr Prof. Dr. Herbert Kofler hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1 DCGK. Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in vergleichbarem in- und ausländischen Kontrollgremium: Bankhaus Spängler AG, Salzburg Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1 DCGK. Herr Dr. Werner Steinwender ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium. Herr Dr. Werner Steinwender hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex folgend, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler wieder zu seinem Vorsitzenden zu wählen. Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung zur Verfügung. Teilnahmebedingungen *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 21. Dezember 2017, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *4. Januar 2018 (24:00 Uhr)* bei folgender Anmeldestelle zugehen: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center D-80249 München Telefax: +49/89/30 90 37 4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 30, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)