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DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 11.01.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-11-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215
-
- ISIN DE0001262152 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am *11. Januar
2018 um 10:00 Uhr*
(Einlass ab 9:30 Uhr)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5,
80333 München stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
2016/2017 und des Lageberichts der B+S
Banksysteme Aktiengesellschaft, des
gebilligten Konzernabschlusses 2016/2017 und
des Lageberichts des Konzerns, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016/2017 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und
bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016/2017 einzeln Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017/2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen.
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum
Aufsichtsrat*
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
endet mit Ablauf der für den 11. Januar 2018
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.
Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern von Vertretern
der Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
- Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler, Professor
der Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Klagenfurt/Österreich,
Klagenfurt/Österreich
- Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann
Bertl, selbstständiger
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer,
Seekirchen/Österreich
- Herrn Dr. Werner Steinwender, emeritierter
Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei,
Salzburg/Österreich
mit Wirkung ab Beendigung der für den 11.
Januar 2018 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht
mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
Privatstiftung der Kärntner Sparkasse AG,
Klagenfurt
redstars.data.com AG, Wien
Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, Wien
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler hat keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1
DCGK.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsgremium und in
vergleichbarem in- und ausländischen
Kontrollgremium:
Bankhaus Spängler AG, Salzburg
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
verfügt über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne
des § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
hat keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von
Ziffer 5.4.1 DCGK.
Herr Dr. Werner Steinwender ist nicht
Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremium.
Herr Dr. Werner Steinwender hat keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1
DCGK.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
diese den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex folgend,
die Wahl der neuen Mitglieder des
Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der
Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Prof.
Dr. Herbert Kofler wieder zu seinem
Vorsitzenden zu wählen.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten stehen über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung zur
Verfügung.
Teilnahmebedingungen
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 21.
Dezember 2017, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu
beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *4. Januar
2018 (24:00 Uhr)* bei folgender Anmeldestelle zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
Telefax: +49/89/30 90 37 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
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November 30, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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