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DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.02.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.02.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-01-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
mybet Holding SE Berlin ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am *19. 
Februar 2018* um *14:00 Uhr* im *Tagungszentrum Neue 
Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin,* stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
 
*Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des 
Grundkapitals der Gesellschaft gemäß §§ 222 ff. 
AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der 
Deckung von Verlusten und über die Anpassung von § 5 
Abs. 1 der Satzung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach den §§ 222 
ff. AktG im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung 
herabgesetzt werden, um Verluste der Gesellschaft 
auszugleichen. Der Wert der Gesellschaft wird dadurch 
nicht verändert. Es erfolgen keine Ausschüttungen an 
die Aktionäre. Mit dem Beschluss unter dem einzigen 
Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung am 19. Februar 
2018 soll das Grundkapital der Gesellschaft durch 
Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 4:1 von 
EUR 25.584.924,00 auf EUR 6.396.231,00 reduziert 
werden. Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird also 
in der Weise durchgeführt, dass jeweils vier auf den 
Namen lautende Stückaktien zu einer auf den Namen 
lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
   EUR 25.584.924,00, eingeteilt in 25.584.924 
   auf den Namen lautende Stückaktien, wird um 
   EUR 19.188.693,00 auf EUR 6.396.231, 
   eingeteilt in 6.396.231 auf den Namen 
   lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die 
   Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach 
   den Vorschriften über die ordentliche 
   Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG 
   im Verhältnis 4 zu 1 und dient in voller Höhe 
   zur Deckung von Verlusten. Die 
   Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
   durchgeführt, dass jeweils vier auf den Namen 
   lautende Stückaktien zu einer auf den Namen 
   lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die Einzelheiten der 
   Durchführung der Kapitalherabsetzung und der 
   Zusammenlegung von Aktien festzulegen. 
c) § 5 Abs. 1 der Satzung wird in Anpassung an 
   die Kapitalherabsetzung mit deren 
   Wirksamwerden wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
        beträgt EUR 6.396.231,00. Das 
        Grundkapital ist zerlegt in 6.396.231 
        Stückaktien.'_ 
 
_Erläuterung:_ 
 
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren 
erhebliche Verluste verzeichnet. Der Jahresabschluss 
der mybet Holding SE zum 31. Dezember 2016 weist einen 
Bilanzverlust in Höhe von EUR 22.361.105,70 aus. Dieser 
Verlust wird zum 31. Dezember 2017 voraussichtlich 
nicht ausgeglichen, sondern wird zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung voraussichtlich in einem den 
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungsbetrag in Höhe von 
EUR 19.188.693,00 übersteigenden Umfang fortbestehen. 
 
Der Kurs der Aktien der Gesellschaft lag zuletzt 
geraume Zeit unter dem gesetzlichen 
Mindestausgabebetrag von EUR 1,00. Im Zuge der 
Kapitalherabsetzung dürfte der Aktienkurs über den 
Mindestausgabebetrag steigen, so dass es der 
Gesellschaft wieder möglich wäre, neue Aktien 
auszugeben und die zur Finanzierung des Geschäfts der 
Gesellschaft erforderlichen Mittel auf diesem Wege 
einzuwerben. 
 
Zudem kann die Gesellschaft keine Dividenden an ihre 
Aktionäre ausschütten, solange ein Bilanzverlust 
vorliegt. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung führt 
zu einer deutlichen Reduzierung des Bilanzverlustes der 
Gesellschaft. Dies wiederum hat zur Folge, dass die 
Gesellschaft bei künftigen Jahresüberschüssen früher 
einen unter den Aktionären verteilungsfähigen 
Bilanzgewinn und damit ihre Dividendenfähigkeit 
erreichen würde. 
 
Aus diesen Gründen liegt die Kapitalherabsetzung aus 
Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der 
Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre. 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte gemäß § 49 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG_ 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft EUR 25.584.924,00 und ist eingeteilt 
in 25.584.924 auf den Namen lautende Stückaktien, die 
gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum 
Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924. 
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt 
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich 
 
*bis spätestens Montag, den 12. Februar 2018, 
24:00 Uhr,* 
 
eingehend bei der Gesellschaft unter folgender Adresse 
angemeldet haben: 
 
mybet Holding SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (89) 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
und hinsichtlich der angemeldeten Aktien im 
Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft 
eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister 
finden im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis zum 19. 
Februar 2018 (jeweils einschließlich) nicht statt. 
Vor der Hauptversammlung erfolgen Eintragungen im 
Aktienregister damit nur bis einschließlich 12. 
Februar 2018. 
 
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 Abs. 8 
oder gem. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 
135 AktG. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der 
Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung 
nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten 
Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach 
den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
'*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung*' 
erforderlich. 
 
Vollmachten an Dritte, die nicht in den 
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen 
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht an 
Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Abs. 8 oder gem. § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), 
sondern Dritten erteilt werden, gilt gem. § 14 Abs. 3 
der Satzung: Vollmachten bedürfen der für 
börsennotierte Gesellschaften gesetzlich 
vorgeschriebenen Form. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. 
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft kann daher 
nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform (§ 126b BGB) 
erfolgen. 
 
Die Aktionäre können zur Vollmachterteilung das 
Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung 
erhalten. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre 
anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die 
Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur 
Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung 
gestellten Formulare besteht nicht. 
 
Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf sind entweder 
(i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) 
gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Für die 
Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der 
Gesellschaft, ihren etwaigen Widerruf oder die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
Vollmacht bzw. ihres etwaigen Widerrufs steht die 
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
mybet Holding SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (89) 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen 
bzw. Nachweise auch an der Ein- und Ausgangskontrolle 
zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort 
ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen. 
 
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Aktionären, die weder persönlich noch durch einen von 
ihnen benannten Bevollmächtigten an der 

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January 11, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)

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