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Dow Jones News
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DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -3-

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2018 in Oldenburg (Oldb) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 16.03.2018 in Oldenburg (Oldb) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-02-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft Oldenburg 
- Wertpapierkennnummer 808 600 - 
ISIN DE0008086000 - Wertpapierkennnummer A2E4M90 - 
ISIN DE000A2E4M90 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir 
laden hiermit unsere Aktionäre zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
der Oldenburgische Landesbank AG ein, die am Freitag, 
16. März 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
in der 'Kleine EWE-Arena' der Weser-Ems-Hallen, 
Europaplatz 12 (Eingang Maastrichter Straße 1), 
26123 Oldenburg, stattfindet. 
 
Die Einberufung dieser außerordentlichen 
Hauptversammlung erfolgt aufgrund eines 
Einberufungsverlangens gemäß § 122 Absatz 1 
Aktiengesetz der Aktionärin Allianz Deutschland AG, 
München, vom 29. Januar 2018. Der in dem 
Einberufungsverlangen einzig enthaltene 
Tagesordnungspunkt ist Gegenstand dieser Einberufung. 
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu diesem 
Tagesordnungspunkt sind nicht erforderlich (§ 124 
Absatz 3 Satz 3 Alternative 2 Aktiengesetz). 
 
Tagesordnung 
 
*Beschlussfassung über die Neuwahl von sechs 
Anteilseignervertretern in den Aufsichtsrat* 
 
Der Aufsichtsrat der Oldenburgische Landesbank 
Aktiengesellschaft setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 
101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 7 Absatz 
1 Satz 1 Nummer 1 Mitbestimmungsgesetz und § 9 der 
Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs 
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
zusammen. 
 
Die nachfolgend benannten Anteilseignervertreter 
 
a) Herr Rainer Schwarz (Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats), 
b) Herr Prof. Dr. Werner Brinker, 
c) Herr Prof. Dr. Andreas Georgi, 
d) Herr Dr. Peter Hemeling, 
e) Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann und 
f) Herr Carl-Ulfert Stegmann 
 
haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung ab 
Beendigung dieser zum 16. März 2018 einberufenen 
außerordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. 
Die turnusmäßige Amtszeit aller vorgenannten 
Aufsichtsratsmitglieder hätte mit der Beendigung der 
ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2018, die über 
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2017 beschließt, geendet. 
 
Beschlussvorschlag aus dem Einberufungsverlangen: 
 
Die Allianz Deutschland AG schlägt vor, die nachfolgend 
unter lit. a) bis f) genannten Personen mit Wirkung ab 
Beendigung dieser zum 16. März 2018 einberufenen 
außerordentlichen Hauptversammlung als Vertreter 
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die 
Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
beschließt. 
 
a) Herr *Axel Bartsch*, Ritterhude, 
   Vorstandsvorsitzender der Bremer Kreditbank 
   AG, Bremen. 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
    Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bankhaus 
    Neelmeyer AG, Bremen. 
b) Herr *Chris Eggert*, Achim, Bereichsleiter 
   Kreditanalyse und -bearbeitung der Bremer 
   Kreditbank AG, Bremen. 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus 
    Neelmeyer AG, Bremen. 
c) Herr *Dr. Wolfgang Klein* , Bottrop, 
   selbstständiger Unternehmensberater. 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Digital 
      Hub Bonn AG, Bonn; 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Quirin 
      Bank AG, Berlin; 
    - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Comma Soft AG, Bonn. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    - Mitglied des Verwaltungsrats der Wilh. 
      Werhahn KG, Neuss. 
d) Frau *Jenny Lutz*, Bremen, Leiterin 
   Risikocontrolling der Bremer Kreditbank AG. 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus 
    Neelmeyer AG, Bremen. 
e) Frau *Jutta Nikolic*, Kaiserslautern, 
   Betreuerin Financial Institutions der Bremer 
   Kreditbank AG. 
f) Herr *Jens Rammenzweig*, Bremen, Mitglied des 
   Vorstands der Bremer Kreditbank AG. 
 
    Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus 
    Neelmeyer AG, Bremen. 
 
Gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich 
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen 
und zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
zusammensetzen. Für die in dieser Hauptversammlung 
anstehenden Neuwahlen der Anteilseignervertreter im 
Aufsichtsrat wurde der Gesamterfüllung nicht nach § 96 
Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Zur 
Erfüllung des Mindestanteilsgebots nach § 96 Absatz 2 
Satz 1 Aktiengesetz müssen dem Aufsichtsrat insgesamt 
damit mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer 
angehören. 
 
Dem Aufsichtsrat gehören in seiner derzeitigen 
Zusammensetzung vier Frauen und acht Männer an. Das 
Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt. Nach der 
Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten würden dem 
Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite zwei Frauen und 
vier Männer, auf Arbeitnehmerseite drei Frauen und drei 
Männer angehören. Insgesamt würde sich daher der 
Aufsichtsrat aus fünf Frauen und sieben Männern 
zusammensetzen, womit das Mindestanteilsgebot auch 
weiterhin erfüllt wäre. 
 
Über den gemäß § 100 Absatz 5 Aktiengesetz 
erforderlichen Sachverstand auf den Gebieten der 
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen Frau 
Lutz und Herr Rammenzweig. 
 
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
gebunden. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
entscheiden zu lassen. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr 
Axel Bartsch im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
werden soll. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 60.468.571,80 
Euro. Es ist eingeteilt in 23.257.143 Stückaktien. Jede 
Stückaktie hat eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine 
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung somit 23.257.143 
Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 
15 Absatz 1 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden 
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der 
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
spätestens bis zum Ablauf des 9. März 2018, unter der 
nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
 Hauptversammlung Oldenburgische Landesbank AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Strahlenbergerstr. 13 
 63067 Offenbach 
 Telefax: (089) 2070 37951 
 E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
23. Februar 2018, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) 
beziehen. Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung 
ist die Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises 
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft 
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
zurückweisen. 
 
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die 
Vorlage einer Eintrittskarte ist - anders als die 
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des 
Aktienbesitzes - keine Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
Wenn Sie über Ihr depotführendes Institut eine 
Eintrittskarte anfordern, werden die erforderliche 
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
Anteilsbesitzes durch das Institut vorgenommen. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der oben genannte Nachweisstichtag, auch Record Date 
genannt, ist das entscheidende Datum für die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -2-

den Umfang des Stimmrechts. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Der Nachweisstichtag 
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien. Im Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt 
für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, 
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der 
Bevollmächtigung ist für eine fristgemäße 
Anmeldung und einen ordnungsgemäßen Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Vollmachten, deren Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. Im Falle der Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
anderen der in § 135 Absatz 8 und 10 Aktiengesetz 
gleichgestellten Personen oder Institutionen richtet 
sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung 
nach deren Regelungen, die bei ihnen erfragt werden 
können. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
können hierfür das Formular verwenden, das sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte befindet, die der Aktionär 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung 
erhält. Das Vollmachtsformular sieht auch die 
Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung vor. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, Vollmachten an von 
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu erteilen. Solche Vollmachten, ihr Widerruf sowie der 
Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. 
Wenn die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
müssen diesen ausdrückliche und eindeutige Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen erteilt werden. Vollmachten und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
können vor der Hauptversammlung bis spätestens zum 
Ablauf des 14. März 2018 eingehend unter der 
nachstehenden Adresse übermittelt werden. Für die 
Vollmachts- und Weisungserteilung kann ein 
entsprechendes Formular benutzt werden, das den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt 
wird. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Sofern zu einem 
Beschlussgegenstand keine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung an die Stimmrechtsvertreter vorliegt, werden 
sie zu dem betreffenden Beschlussgegenstand das 
Stimmrecht nicht ausüben. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, 
gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für 
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass 
die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
Vollmachten an Dritte, die der Aktionär durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erteilen möchte, Vollmachten 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, der Widerruf von Vollmachten und 
der Nachweis einer einem Dritten erteilten Vollmacht 
gegenüber der Gesellschaft können an die nachfolgend 
genannte Adresse übermittelt werden: 
 
 Hauptversammlung Oldenburgische Landesbank AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Strahlenbergerstr. 13 
 63067 Offenbach 
 Telefax: (089) 2070 37951 
 E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz). 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz 
(AktG)* 
 
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 
Absatz 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (dies entspricht 3.023.428,59 Euro 
oder - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze 
Aktienanzahl - 1.162.858 Aktien) oder den anteiligen 
Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - 
aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienanzahl - 
192.308 Aktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 
Absatz 2 und Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist auf die 
Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Bei der 
Berechnung der Aktienbesitzzeit bestehen nach § 70 AktG 
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit 
hingewiesen wird. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mit 
dem Nachweis über die Aktienbesitzzeit mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
13. Februar 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
 Oldenburgische Landesbank AG 
 - Vorstandsbüro - 
 Stau 15/17 
 26122 Oldenburg 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse www.olb.de/hauptversammlung bekannt 
gemacht. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 
Absatz 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können gemäß § 126 Absatz 1 AktG Anträge 
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen 
('Gegenanträge'). Dieses Recht besteht auch bei 
Anträgen gegen solche Beschlussvorschläge, hinsichtlich 
derer die Verwaltung nicht zu eigenen 
Beschlussvorschlägen verpflichtet ist. 
 
Darüber hinaus können Aktionäre gemäß § 127 AktG 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen 
('Wahlvorschläge'). 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 
richten: 
 
 Oldenburgische Landesbank AG 
 - Vorstandsbüro - 
 Stau 15/17 
 26122 Oldenburg 
 Telefax: (0441) 221 2433 
 E-Mail: vorstand@olb.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Wir werden die unter den Voraussetzungen der §§ 126, 
127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge einschließlich des Namens des 
Aktionärs sowie etwaiger zugänglich zu machender 
Begründungen nach ihrem Eingang im Internet unter 
www.olb.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei 
werden nur solche Gegenanträge und Wahlvorschläge 
berücksichtigt, die bis spätestens zum 1. März 2018, 
24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft eingehen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter 
der vorstehend genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung von 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nebst etwaiger 
Begründungen absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. 
Die dort genannten Ausschlusstatbestände betreffen u.a. 
gesetzes- und satzungswidrige sowie 
rechtsmissbräuchliche Gegenanträge und gelten 
sinngemäß auch für Wahlvorschläge. Wahlvorschläge 
brauchen zudem auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf 
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei 
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 
 
Wird ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag mit einer 
Begründung versehen, braucht diese nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. 
 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu ihren verbundenen Unternehmen. Die 
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 
131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der 
Vorstand die Auskunft verweigern. Darüber hinaus ist 
der Leiter der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 
2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Sätze 3 
und 4 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht 
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
Weitergehende Erläuterungen 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 
Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter 
www.olb.de/hauptversammlung. 
 
*Internetseite, über die Informationen nach § 124a AktG 
zugänglich sind* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG 
können im Internet unter www.olb.de/hauptversammlung 
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. 
 
*Veröffentlichung im Bundesanzeiger* 
 
Die Einberufung der außerordentlichen 
Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 6. Februar 
2018 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
*Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-02-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft 
             Stau 15 -17 
             26122 Oldenburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 441 221-1473 
Fax:         +49 441 221-2438 
E-Mail:      petra.reiss@olb.de 
Internet:    http://www.olb.de 
ISIN:        DE0008086000, DE000A2E4M90 
WKN:         808600, A2E4M90 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
651851 2018-02-06 
 
 

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February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

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