DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2018 in Oldenburg (Oldb) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 16.03.2018 in Oldenburg (Oldb) mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-02-06 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft Oldenburg
- Wertpapierkennnummer 808 600 -
ISIN DE0008086000 - Wertpapierkennnummer A2E4M90 -
ISIN DE000A2E4M90 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir
laden hiermit unsere Aktionäre zur
außerordentlichen Hauptversammlung
der Oldenburgische Landesbank AG ein, die am Freitag,
16. März 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),
in der 'Kleine EWE-Arena' der Weser-Ems-Hallen,
Europaplatz 12 (Eingang Maastrichter Straße 1),
26123 Oldenburg, stattfindet.
Die Einberufung dieser außerordentlichen
Hauptversammlung erfolgt aufgrund eines
Einberufungsverlangens gemäß § 122 Absatz 1
Aktiengesetz der Aktionärin Allianz Deutschland AG,
München, vom 29. Januar 2018. Der in dem
Einberufungsverlangen einzig enthaltene
Tagesordnungspunkt ist Gegenstand dieser Einberufung.
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu diesem
Tagesordnungspunkt sind nicht erforderlich (§ 124
Absatz 3 Satz 3 Alternative 2 Aktiengesetz).
Tagesordnung
*Beschlussfassung über die Neuwahl von sechs
Anteilseignervertretern in den Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Oldenburgische Landesbank
Aktiengesellschaft setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1,
101 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 7 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 Mitbestimmungsgesetz und § 9 der
Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Die nachfolgend benannten Anteilseignervertreter
a) Herr Rainer Schwarz (Vorsitzender des
Aufsichtsrats),
b) Herr Prof. Dr. Werner Brinker,
c) Herr Prof. Dr. Andreas Georgi,
d) Herr Dr. Peter Hemeling,
e) Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann und
f) Herr Carl-Ulfert Stegmann
haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung ab
Beendigung dieser zum 16. März 2018 einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung niedergelegt.
Die turnusmäßige Amtszeit aller vorgenannten
Aufsichtsratsmitglieder hätte mit der Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2018, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2017 beschließt, geendet.
Beschlussvorschlag aus dem Einberufungsverlangen:
Die Allianz Deutschland AG schlägt vor, die nachfolgend
unter lit. a) bis f) genannten Personen mit Wirkung ab
Beendigung dieser zum 16. März 2018 einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die
Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
beschließt.
a) Herr *Axel Bartsch*, Ritterhude,
Vorstandsvorsitzender der Bremer Kreditbank
AG, Bremen.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bankhaus
Neelmeyer AG, Bremen.
b) Herr *Chris Eggert*, Achim, Bereichsleiter
Kreditanalyse und -bearbeitung der Bremer
Kreditbank AG, Bremen.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus
Neelmeyer AG, Bremen.
c) Herr *Dr. Wolfgang Klein* , Bottrop,
selbstständiger Unternehmensberater.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrats der Digital
Hub Bonn AG, Bonn;
- Mitglied des Aufsichtsrats der Quirin
Bank AG, Berlin;
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Comma Soft AG, Bonn.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Verwaltungsrats der Wilh.
Werhahn KG, Neuss.
d) Frau *Jenny Lutz*, Bremen, Leiterin
Risikocontrolling der Bremer Kreditbank AG.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus
Neelmeyer AG, Bremen.
e) Frau *Jutta Nikolic*, Kaiserslautern,
Betreuerin Financial Institutions der Bremer
Kreditbank AG.
f) Herr *Jens Rammenzweig*, Bremen, Mitglied des
Vorstands der Bremer Kreditbank AG.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitglied des Aufsichtsrats der Bankhaus
Neelmeyer AG, Bremen.
Gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen
und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
zusammensetzen. Für die in dieser Hauptversammlung
anstehenden Neuwahlen der Anteilseignervertreter im
Aufsichtsrat wurde der Gesamterfüllung nicht nach § 96
Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Zur
Erfüllung des Mindestanteilsgebots nach § 96 Absatz 2
Satz 1 Aktiengesetz müssen dem Aufsichtsrat insgesamt
damit mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer
angehören.
Dem Aufsichtsrat gehören in seiner derzeitigen
Zusammensetzung vier Frauen und acht Männer an. Das
Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt. Nach der
Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten würden dem
Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite zwei Frauen und
vier Männer, auf Arbeitnehmerseite drei Frauen und drei
Männer angehören. Insgesamt würde sich daher der
Aufsichtsrat aus fünf Frauen und sieben Männern
zusammensetzen, womit das Mindestanteilsgebot auch
weiterhin erfüllt wäre.
Über den gemäß § 100 Absatz 5 Aktiengesetz
erforderlichen Sachverstand auf den Gebieten der
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen Frau
Lutz und Herr Rammenzweig.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
entscheiden zu lassen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr
Axel Bartsch im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat
als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden soll.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 60.468.571,80
Euro. Es ist eingeteilt in 23.257.143 Stückaktien. Jede
Stückaktie hat eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 23.257.143
Stück.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß §
15 Absatz 1 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum Ablauf des 9. März 2018, unter der
nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Hauptversammlung Oldenburgische Landesbank AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Strahlenbergerstr. 13
63067 Offenbach
Telefax: (089) 2070 37951
E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den
23. Februar 2018, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag)
beziehen. Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung
ist die Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
zurückweisen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die
Vorlage einer Eintrittskarte ist - anders als die
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Aktienbesitzes - keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur
Hauptversammlung.
Wenn Sie über Ihr depotführendes Institut eine
Eintrittskarte anfordern, werden die erforderliche
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
Anteilsbesitzes durch das Institut vorgenommen. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern.
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
Der oben genannte Nachweisstichtag, auch Record Date
genannt, ist das entscheidende Datum für die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -2-
den Umfang des Stimmrechts. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Im Falle der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte,
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der
Bevollmächtigung ist für eine fristgemäße
Anmeldung und einen ordnungsgemäßen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Vollmachten, deren Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Im Falle der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer
anderen der in § 135 Absatz 8 und 10 Aktiengesetz
gleichgestellten Personen oder Institutionen richtet
sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung
nach deren Regelungen, die bei ihnen erfragt werden
können.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten,
können hierfür das Formular verwenden, das sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte befindet, die der Aktionär
bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung
erhält. Das Vollmachtsformular sieht auch die
Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung vor.
Wir bieten unseren Aktionären an, Vollmachten an von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu erteilen. Solche Vollmachten, ihr Widerruf sowie der
Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform.
Wenn die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen ausdrückliche und eindeutige Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Beschlussgegenständen erteilt werden. Vollmachten und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
können vor der Hauptversammlung bis spätestens zum
Ablauf des 14. März 2018 eingehend unter der
nachstehenden Adresse übermittelt werden. Für die
Vollmachts- und Weisungserteilung kann ein
entsprechendes Formular benutzt werden, das den
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt
wird. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Sofern zu einem
Beschlussgegenstand keine ausdrückliche und eindeutige
Weisung an die Stimmrechtsvertreter vorliegt, werden
sie zu dem betreffenden Beschlussgegenstand das
Stimmrecht nicht ausüben. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden,
gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass
die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen.
Vollmachten an Dritte, die der Aktionär durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erteilen möchte, Vollmachten
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, der Widerruf von Vollmachten und
der Nachweis einer einem Dritten erteilten Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft können an die nachfolgend
genannte Adresse übermittelt werden:
Hauptversammlung Oldenburgische Landesbank AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Strahlenbergerstr. 13
63067 Offenbach
Telefax: (089) 2070 37951
E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz).
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
(AktG)*
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122
Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals (dies entspricht 3.023.428,59 Euro
oder - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze
Aktienanzahl - 1.162.858 Aktien) oder den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht -
aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienanzahl -
192.308 Aktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122
Absatz 2 und Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist auf die
Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Bei der
Berechnung der Aktienbesitzzeit bestehen nach § 70 AktG
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit
hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mit
dem Nachweis über die Aktienbesitzzeit mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum
13. Februar 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie
entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Oldenburgische Landesbank AG
- Vorstandsbüro -
Stau 15/17
26122 Oldenburg
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.olb.de/hauptversammlung bekannt
gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126
Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können gemäß § 126 Absatz 1 AktG Anträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen
('Gegenanträge'). Dieses Recht besteht auch bei
Anträgen gegen solche Beschlussvorschläge, hinsichtlich
derer die Verwaltung nicht zu eigenen
Beschlussvorschlägen verpflichtet ist.
Darüber hinaus können Aktionäre gemäß § 127 AktG
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen
('Wahlvorschläge').
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu
richten:
Oldenburgische Landesbank AG
- Vorstandsbüro -
Stau 15/17
26122 Oldenburg
Telefax: (0441) 221 2433
E-Mail: vorstand@olb.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Wir werden die unter den Voraussetzungen der §§ 126,
127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und
Wahlvorschläge einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie etwaiger zugänglich zu machender
Begründungen nach ihrem Eingang im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei
werden nur solche Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt, die bis spätestens zum 1. März 2018,
24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse mit Nachweis der
Aktionärseigenschaft eingehen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der vorstehend genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung von
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nebst etwaiger
Begründungen absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG vorliegt.
Die dort genannten Ausschlusstatbestände betreffen u.a.
gesetzes- und satzungswidrige sowie
rechtsmissbräuchliche Gegenanträge und gelten
sinngemäß auch für Wahlvorschläge. Wahlvorschläge
brauchen zudem auch dann nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Wird ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag mit einer
Begründung versehen, braucht diese nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu ihren verbundenen Unternehmen. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in §
131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern. Darüber hinaus ist
der Leiter der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz
2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Sätze 3
und 4 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131
Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung.
*Internetseite, über die Informationen nach § 124a AktG
zugänglich sind*
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG
können im Internet unter www.olb.de/hauptversammlung
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
*Veröffentlichung im Bundesanzeiger*
Die Einberufung der außerordentlichen
Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 6. Februar
2018 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
*Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-02-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
Stau 15 -17
26122 Oldenburg
Deutschland
Telefon: +49 441 221-1473
Fax: +49 441 221-2438
E-Mail: petra.reiss@olb.de
Internet: http://www.olb.de
ISIN: DE0008086000, DE000A2E4M90
WKN: 808600, A2E4M90
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
651851 2018-02-06
(END) Dow Jones Newswires
February 06, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
© 2018 Dow Jones News
