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DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.04.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.04.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-03-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GERRESHEIMER AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 
A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) 
DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
der Gerresheimer AG ein, die am Mittwoch, den 25. April 2018, 
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center 
Düsseldorf (CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 
Düsseldorf, Raum L, M, R, stattfindet. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 30. November 2017, des Lageberichts der 
   Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   (1. Dezember 2016-30. November 2017)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
   werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
   Darüber hinaus sind sie im Internet unter 
 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Der festgestellte Jahresabschluss der 
   Gerresheimer AG, der gebilligte Konzernabschluss, der 
   Lagebericht der Gerresheimer AG und der 
   Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 können in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG, 
   Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage 
   unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst 
   werden, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den 
   festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
   Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht 
   vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   der Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 der Gerresheimer 
   AG 
 
   in Höhe von                         EUR 
                                       152.607 
                                       .004,84 
   wie folgt zu verwenden: 
   a)       Ausschüttung an die        EUR 
            Aktionäre durch Zahlung    34.540. 
            einer Dividende von EUR    000,00 
            1,10 je 
            dividendenberechtigter 
            Stückaktie 
   b)       Vortrag auf neue Rechnung  EUR 
                                       118.067 
                                       .004,84 
 
   Die Dividende ist am 30. April 2018 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2018 (1. Dezember 2017-30. 
   November 2018) und zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2018 zu wählen. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital EUR 31.400.000. Das Grundkapital ist eingeteilt 
in 31.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 31.400.000. 
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich nach § 16 Absatz 1 der 
Satzung vor der Versammlung anmelden. Sie müssen 
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß 
§ 16 Absatz 2 der Satzung nachweisen. Hierzu ist ein durch 
das depotführende Kreditinstitut oder 
Finanzdienstleistungsinstitut erstellter Nachweis über den 
Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
also Mittwoch, den 4. April 2018, 00:00 Uhr MESZ, 
(Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
sind möglich (keine Veräußerungs- oder Erwerbssperre), 
haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des 
Stimmrechts keine Bedeutung. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nur solche Personen, die den Nachweis über den Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag führen und sich zur Hauptversammlung 
anmelden, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Stimmabgabe berechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen in Textform und in deutscher oder 
englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter 
der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Mittwoch, 
den 18. April 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen: 
 
Gerresheimer AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Straße 31 
51149 Köln 
Fax +49 2203 20229-11 
E-Mail GXI2018@aaa-hv.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung zugesandt. 
 
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE/STIMMRECHTSVERTRETUNG* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das 
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen 
erforderlich; dies schließt eine Vollmachtserteilung 
nach erfolgter Anmeldung nicht aus. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. 
 
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet 
werden, das mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Zudem 
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ein Formular zum Herunterladen bereitgestellt. Darüber hinaus 
wird jedem Aktionär auf Verlangen ein solches Formular 
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
Gerresheimer AG 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Straße 31 
51149 Köln 
Fax +49 2203 20229-11 
E-Mail GXI2018@aaa-hv.de 
 
Möglich ist aber auch, eine gesonderte Vollmacht in Textform 
auszustellen. In diesem Fall bitten wir, sich an den 
Formalien des Vollmachtsformulars auf der Internetseite zu 
orientieren. 
 
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen 
Weges zur Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung kann der Nachweis auf elektronischem Wege an 
die nachstehende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
GXI2018@aaa-hv.de 
 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Absatz 10, 125 
Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut 
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
Personen, für die nach § 135 Absatz 8 AktG die Regelungen des 
§ 135 Absatz 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur 
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
bevollmächtigen wollen, sich mit diesen über die Vollmacht, 
insbesondere die Form der Vollmacht, abzustimmen. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch 
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall 
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden 
Bestimmungen (siehe Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts) 
erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht 
nur nach Maßgabe ausdrücklich und eindeutig erteilter 
Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
ausüben. Sollte keine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
vorliegen, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand 
der Stimme enthalten. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre 
darauf hin, dass der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. 
Zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters kann im Vorfeld der Hauptversammlung 
ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte 
übermittelte oder im Internet unter 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung zur 
Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular 
verwendet werden. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen unter 
Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform 
erteilt werden und müssen bis spätestens Dienstag, den 24. 
April 2018, 24:00 Uhr MESZ, in Textform bei der vorstehend 
genannten Adresse der Gerresheimer AG eingehen. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung - auch in der 
Hauptversammlung - werden den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Informationen sind 
auch im Internet unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzusehen. 
 
*ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET* 
 
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter, die Erläuterung des Berichts des 
Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 
die Rede des Vorstandssprechers werden live im Internet 
übertragen. Alle Aktionäre sowie die interessierte 
Öffentlichkeit können die Übertragung unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
mit verfolgen. 
 
*ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (entspricht EUR 1.570.000) oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 
Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu 
richten und muss diesem bis spätestens zum Sonntag, den 25. 
März 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein 
derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
Gerresheimer AG 
Vorstand 
Klaus-Bungert-Straße 4 
40468 Düsseldorf 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 
Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 AktG). § 70 AktG ist 
zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende 
Bestätigung des depotführenden Instituts aus. 
 
*ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Vorschläge 
von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind 
ausschließlich an nachstehende Adresse zu richten. 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Gerresheimer AG 
Investor Relations 
Klaus-Bungert-Straße 4 
40468 Düsseldorf 
Fax +49 211 6181-121 
E-Mail gerresheimer.ir@gerresheimer.com 
 
Bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 10. April 2018, 
24:00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse zugegangene und 
ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des 
Antragstellers unverzüglich unter der Internetadresse 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und Absatz 3 AktG zugänglich 
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu 
eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls 
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Das Recht 
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und 
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur 
Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
Über die in § 126 Absatz 2 und Absatz 3 AktG genannten 
Gründe hinaus braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag nach § 
127 AktG unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des Kandidaten enthält (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. 
§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl als 
Aufsichtsratsmitglied müssen auch dann nicht zugänglich 
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der 
Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt 
sind; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
und ausländischen Kontrollgremien sollen beigefügt werden 
(vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
*AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE* 
 
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass ihnen gemäß 
§ 131 Absatz 1 AktG folgendes Auskunftsrecht zusteht: Jedem 
Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
*WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER 
AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABSATZ 2, 126 ABSATZ 1, 127, 131 
ABSATZ 1 AKTG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur 
Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG, zu Gegenanträgen nach 
§ 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschlägen nach § 127 AktG sowie 
zum Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG finden sich 
unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
*VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im 
Internet unter 
 
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der 
Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende 
Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus. 
 
Düsseldorf, im März 2018 
 
*Gerresheimer AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Gerresheimer AG 
             Klaus-Bungert-Straße 4 
             40468 Düsseldorf 
             Deutschland 
E-Mail:      gerresheimer.ir@gerresheimer.com 
Internet:    https://www.gerresheimer.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
ISIN:        DE000A0LD6E6 
WKN:         A0LD6E 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
664667 2018-03-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 15, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)

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