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DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
25.04.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-03-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
GERRESHEIMER AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN)
A0LD6E
International Securities Identification Number (ISIN)
DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der Gerresheimer AG ein, die am Mittwoch, den 25. April 2018,
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center
Düsseldorf (CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474
Düsseldorf, Raum L, M, R, stattfindet.
*TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 30. November 2017, des Lageberichts der
Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
(1. Dezember 2016-30. November 2017)*
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen
werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Darüber hinaus sind sie im Internet unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Der festgestellte Jahresabschluss der
Gerresheimer AG, der gebilligte Konzernabschluss, der
Lagebericht der Gerresheimer AG und der
Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017 können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG,
Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf,
eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage
unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt.
Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst
werden, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den
festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten
Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht
vorsieht.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
der Gerresheimer AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 der Gerresheimer
AG
in Höhe von EUR
152.607
.004,84
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung an die EUR
Aktionäre durch Zahlung 34.540.
einer Dividende von EUR 000,00
1,10 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR
118.067
.004,84
Die Dividende ist am 30. April 2018 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers*
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern
für das Geschäftsjahr 2018 (1. Dezember 2017-30.
November 2018) und zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2018 zu wählen.
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital EUR 31.400.000. Das Grundkapital ist eingeteilt
in 31.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 31.400.000.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich nach § 16 Absatz 1 der
Satzung vor der Versammlung anmelden. Sie müssen
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß
§ 16 Absatz 2 der Satzung nachweisen. Hierzu ist ein durch
das depotführende Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut erstellter Nachweis über den
Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
also Mittwoch, den 4. April 2018, 00:00 Uhr MESZ,
(Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
sind möglich (keine Veräußerungs- oder Erwerbssperre),
haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des
Stimmrechts keine Bedeutung. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nur solche Personen, die den Nachweis über den Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag führen und sich zur Hauptversammlung
anmelden, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Stimmabgabe berechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter
der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Mittwoch,
den 18. April 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:
Gerresheimer AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Straße 31
51149 Köln
Fax +49 2203 20229-11
E-Mail GXI2018@aaa-hv.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung zugesandt.
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE/STIMMRECHTSVERTRETUNG*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen
erforderlich; dies schließt eine Vollmachtserteilung
nach erfolgter Anmeldung nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet
werden, das mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Zudem
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
ein Formular zum Herunterladen bereitgestellt. Darüber hinaus
wird jedem Aktionär auf Verlangen ein solches Formular
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
Gerresheimer AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Straße 31
51149 Köln
Fax +49 2203 20229-11
E-Mail GXI2018@aaa-hv.de
Möglich ist aber auch, eine gesonderte Vollmacht in Textform
auszustellen. In diesem Fall bitten wir, sich an den
Formalien des Vollmachtsformulars auf der Internetseite zu
orientieren.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen
Weges zur Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung kann der Nachweis auf elektronischem Wege an
die nachstehende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
GXI2018@aaa-hv.de
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Absatz 10, 125
Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der
Personen, für die nach § 135 Absatz 8 AktG die Regelungen des
§ 135 Absatz 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich mit diesen über die Vollmacht,
insbesondere die Form der Vollmacht, abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts)
erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht
nur nach Maßgabe ausdrücklich und eindeutig erteilter
Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Sollte keine ausdrückliche und eindeutige Weisung
vorliegen, wird sich der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre
darauf hin, dass der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters kann im Vorfeld der Hauptversammlung
ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte
übermittelte oder im Internet unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung zur
Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular
verwendet werden. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen unter
Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform
erteilt werden und müssen bis spätestens Dienstag, den 24.
April 2018, 24:00 Uhr MESZ, in Textform bei der vorstehend
genannten Adresse der Gerresheimer AG eingehen.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung - auch in der
Hauptversammlung - werden den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
einzusehen.
*ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET*
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter, die Erläuterung des Berichts des
Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und
die Rede des Vorstandssprechers werden live im Internet
übertragen. Alle Aktionäre sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die Übertragung unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
mit verfolgen.
*ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (entspricht EUR 1.570.000) oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122
Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu
richten und muss diesem bis spätestens zum Sonntag, den 25.
März 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein
derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Gerresheimer AG
Vorstand
Klaus-Bungert-Straße 4
40468 Düsseldorf
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122
Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 AktG). § 70 AktG ist
zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende
Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
*ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN*
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich an nachstehende Adresse zu richten.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Gerresheimer AG
Investor Relations
Klaus-Bungert-Straße 4
40468 Düsseldorf
Fax +49 211 6181-121
E-Mail gerresheimer.ir@gerresheimer.com
Bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 10. April 2018,
24:00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse zugegangene und
ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des
Antragstellers unverzüglich unter der Internetadresse
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und Absatz 3 AktG zugänglich
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu
eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur
Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Über die in § 126 Absatz 2 und Absatz 3 AktG genannten
Gründe hinaus braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag nach §
127 AktG unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl als
Aufsichtsratsmitglied müssen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der
Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt
sind; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien sollen beigefügt werden
(vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
*AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE*
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass ihnen gemäß
§ 131 Absatz 1 AktG folgendes Auskunftsrecht zusteht: Jedem
Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
*WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER
AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABSATZ 2, 126 ABSATZ 1, 127, 131
ABSATZ 1 AKTG*
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur
Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG, zu Gegenanträgen nach
§ 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschlägen nach § 127 AktG sowie
zum Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG finden sich
unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
*VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE*
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im
Internet unter
www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende
Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus.
Düsseldorf, im März 2018
*Gerresheimer AG*
_Der Vorstand_
2018-03-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gerresheimer AG
Klaus-Bungert-Straße 4
40468 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: gerresheimer.ir@gerresheimer.com
Internet: https://www.gerresheimer.com/investor-relations/hauptversammlung.html
ISIN: DE000A0LD6E6
WKN: A0LD6E
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
664667 2018-03-15
(END) Dow Jones Newswires
March 15, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)
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