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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2018 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-23 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN 
DE0005220008/WKN 522 000 Einberufung der 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 8. 
Mai 2018, 
um 10:00 Uhr in die Schwarzwaldhalle des 
Kongresszentrums Karlsruhe 
Festplatz 5 
76137 Karlsruhe I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
   Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 20. 
   März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus 
   diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG zum 31.12.2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2017 in Höhe von 963.163.365,52 EUR zur 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Aktie, das entspricht 
   bei 270.855.027 dividendenberechtigten 
   Stückaktien einem Betrag von 135.427.513,50 
   EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 
   827.735.852,02 EUR auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Die Auszahlung der beschlossenen Dividende 
   erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 
   14. Mai 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, für das Geschäftsjahr 2018 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
      für die prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 zu 
      wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des 
      Geschäftsjahres 2019 zu wählen, sofern 
      eine solche prüferische Durchsicht vor 
      der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2017 die 
   Regelungen des Vorstandsvergütungssystems 
   überarbeitet. Mit der Umgestaltung ist 
   ausschließlich eine neue Struktur des 
   bisherigen Systems der variablen Vergütung, 
   jedoch keine Erhöhung des Zieleinkommens der 
   Vorstandsmitglieder oder anderer 
   Vergütungskomponenten bezweckt. 
 
   Die praktische Anwendung der zuletzt am 4. 
   Dezember 2014 überarbeiteten Regelungen zur 
   erfolgsbezogenen Vergütung des Vorstands hat 
   ergeben, dass die Regelwerke für die kurz- und 
   langfristige variable Vergütung unter anderem 
   aufgrund der Vielzahl von Teilkomponenten einen 
   hohen Komplexitätsgrad erreicht haben. Aus 
   diesem Anlass hat der Aufsichtsrat eine 
   Anpassung vorgenommen, deren Ziel insbesondere 
   eine Vereinfachung und dadurch eine Erhöhung 
   der Transparenz und Nachvollziehbarkeit unter 
   Beibehaltung der Grundausrichtung auf eine 
   nachhaltige Entwicklung und langfristiges 
   Wachstum des Unternehmens und des Konzerns ist. 
   Zudem soll eine Verstärkung der Anreizwirkung 
   durch eine Konzentration auf wenige vom 
   Vorstand beeinflussbare finanzielle Ziele 
   erreicht werden, vor allem mit Blick auf eine 
   nachhaltige Dividendenfähigkeit. 
 
   Gemäß der bisherigen Praxis soll auch nach 
   der jüngsten Änderung des 
   Vorstandsvergütungssystems von der in § 120 
   Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, der Hauptversammlung das 
   geänderte Vergütungssystem vorzulegen und diese 
   über dessen Billigung beschließen zu 
   lassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu 
   billigen, welches der Aufsichtsrat am 7. 
   Dezember 2017 beschlossen hat. 
 
   Das bisherige Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist 
   umfassend im Vergütungsbericht dargestellt, der 
   als Teil des Integrierten Geschäftsberichts des 
   Jahres 2017 veröffentlicht wurde. Die neuen 
   Regelungen zu den variablen 
   Vergütungsbestandteilen werden dort ebenfalls 
   in einer separaten Darstellung ausführlich 
   erläutert. 
 
   Der Vergütungsbericht 2017 mit dem bisherigen 
   Vergütungssystem und die separate Darstellung 
   der Neuregelungen zur variablen Vergütung des 
   Vorstands sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich und werden zusätzlich in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort 
   näher erläutert. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und sieben Tochtergesellschaften* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem 
   der sieben neuen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge vom 19. März 2018 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   als Organträger und deren folgenden sieben 
   Tochtergesellschaften als jeweiliger 
   Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
   a) EnBW Omega 103. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   b) EnBW Omega 104. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   c) EnBW Omega 105. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   d) EnBW Omega 106. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   e) EnBW Omega 107. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   f) EnBW Omega 108. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   g) Neckarwerke Stuttgart GmbH mit Sitz in 
      Stuttgart. 
 
   Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an 
   jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften 
   jeweils 100 % der Geschäftsanteile. 
 
   Die sieben Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für 
   sogenannte ertragsteuerliche Organschaften 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und den betreffenden Tochtergesellschaften 
   sein. 
 
   Alle sieben Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge (nachfolgend 'Vertrag' 
   genannt) haben den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * Die Organgesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung dem Organträger, der demgemäß 
     berechtigt ist, der Geschäftsführung der 
     Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung 
     der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen 
     zu erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). 
     Der Organträger wird sein 
     uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch 
     seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen 
     bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Abs. 
     2 des Vertrages). Die Organgesellschaft 
     verpflichtet sich, den Weisungen des 
     Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des 

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March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

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