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DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.05.2018 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-03-23 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN
DE0005220008/WKN 522 000 Einberufung der
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein
zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 8.
Mai 2018,
um 10:00 Uhr in die Schwarzwaldhalle des
Kongresszentrums Karlsruhe
Festplatz 5
76137 Karlsruhe I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des
gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.
Dezember 2017, des zusammengefassten
Lageberichts für die EnBW Energie
Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 20.
März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus
diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://hv.enbw.com
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und dort
näher erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG zum 31.12.2017
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2017 in Höhe von 963.163.365,52 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,50 EUR je
dividendenberechtigter Aktie, das entspricht
bei 270.855.027 dividendenberechtigten
Stückaktien einem Betrag von 135.427.513,50
EUR, zu verwenden und den Restbetrag von
827.735.852,02 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende
erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am
14. Mai 2018.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen*
a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, für das Geschäftsjahr 2018 zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie für eine
etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115
Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 zu
wählen.
b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2019 zu wählen, sofern
eine solche prüferische Durchsicht vor
der nächsten Hauptversammlung erfolgt.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder*
Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2017 die
Regelungen des Vorstandsvergütungssystems
überarbeitet. Mit der Umgestaltung ist
ausschließlich eine neue Struktur des
bisherigen Systems der variablen Vergütung,
jedoch keine Erhöhung des Zieleinkommens der
Vorstandsmitglieder oder anderer
Vergütungskomponenten bezweckt.
Die praktische Anwendung der zuletzt am 4.
Dezember 2014 überarbeiteten Regelungen zur
erfolgsbezogenen Vergütung des Vorstands hat
ergeben, dass die Regelwerke für die kurz- und
langfristige variable Vergütung unter anderem
aufgrund der Vielzahl von Teilkomponenten einen
hohen Komplexitätsgrad erreicht haben. Aus
diesem Anlass hat der Aufsichtsrat eine
Anpassung vorgenommen, deren Ziel insbesondere
eine Vereinfachung und dadurch eine Erhöhung
der Transparenz und Nachvollziehbarkeit unter
Beibehaltung der Grundausrichtung auf eine
nachhaltige Entwicklung und langfristiges
Wachstum des Unternehmens und des Konzerns ist.
Zudem soll eine Verstärkung der Anreizwirkung
durch eine Konzentration auf wenige vom
Vorstand beeinflussbare finanzielle Ziele
erreicht werden, vor allem mit Blick auf eine
nachhaltige Dividendenfähigkeit.
Gemäß der bisherigen Praxis soll auch nach
der jüngsten Änderung des
Vorstandsvergütungssystems von der in § 120
Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, der Hauptversammlung das
geänderte Vergütungssystem vorzulegen und diese
über dessen Billigung beschließen zu
lassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu
billigen, welches der Aufsichtsrat am 7.
Dezember 2017 beschlossen hat.
Das bisherige Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist
umfassend im Vergütungsbericht dargestellt, der
als Teil des Integrierten Geschäftsberichts des
Jahres 2017 veröffentlicht wurde. Die neuen
Regelungen zu den variablen
Vergütungsbestandteilen werden dort ebenfalls
in einer separaten Darstellung ausführlich
erläutert.
Der Vergütungsbericht 2017 mit dem bisherigen
Vergütungssystem und die separate Darstellung
der Neuregelungen zur variablen Vergütung des
Vorstands sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://hv.enbw.com
zugänglich und werden zusätzlich in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort
näher erläutert.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
und sieben Tochtergesellschaften*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem
der sieben neuen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge vom 19. März 2018
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
als Organträger und deren folgenden sieben
Tochtergesellschaften als jeweiliger
Organgesellschaft zuzustimmen:
a) EnBW Omega 103. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Karlsruhe,
b) EnBW Omega 104. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Karlsruhe,
c) EnBW Omega 105. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Karlsruhe,
d) EnBW Omega 106. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Stuttgart,
e) EnBW Omega 107. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Stuttgart,
f) EnBW Omega 108. Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Stuttgart,
g) Neckarwerke Stuttgart GmbH mit Sitz in
Stuttgart.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an
jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften
jeweils 100 % der Geschäftsanteile.
Die sieben Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für
sogenannte ertragsteuerliche Organschaften
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
und den betreffenden Tochtergesellschaften
sein.
Alle sieben Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge (nachfolgend 'Vertrag'
genannt) haben den folgenden wesentlichen
Inhalt:
* Die Organgesellschaft unterstellt ihre
Leitung dem Organträger, der demgemäß
berechtigt ist, der Geschäftsführung der
Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen
zu erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages).
Der Organträger wird sein
uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch
seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen
bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Abs.
2 des Vertrages). Die Organgesellschaft
verpflichtet sich, den Weisungen des
Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des
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March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
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