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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 
den 9. Mai 2018, um 10.00 Uhr (MESZ), bei der *SFC Energy AG* 
*Eugen-Saenger-Ring 7* 
*85649 Brunnthal* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 4, § 315a Abs. 
   4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um 
   den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 
   172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, 
   über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 
   174 AktG beschließen könnte, existiert nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2018 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der 
Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Zusammenhang mit der am 03. August 2017 
erfolgten Ausgabe einer Optionsschuldverschreibung im Rahmen 
des Bedingten Kapitals 2016 liegen vom Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 
Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem 
Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 
124a AktG im Internet unter 
 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den 
Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei 
zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.749.612,00. Es ist 
eingeteilt in 9.749.612 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit EUR 9.749.612 
Stimmrechte. 
 
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die 
bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende 
Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die Anmeldung und der 
Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein und der Gesellschaft spätestens bis zum *Ablauf des 2. 
Mai 2018* unter der nachfolgend genannten Adresse (die 
'_Anmeldeadresse'_) zugehen: 
 
Die _Anmeldeadresse_ lautet: 
 
SFC Energy AG 
c/o UniCredit Bank AG 
 
CBS51DS/GM 
80311 München 
Telefax: (089) 5400-2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 
Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *18. April 2018, 00:00 Uhr* 
(MESZ) (der '_Nachweisstichtag'_), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als 
Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an 
der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort 
ausgehändigt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht 
durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage 
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung 
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam 
'_professionelle Stimmrechtsvertreter_'). In diesem Fall 
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen 
des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben 
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der 
Bevollmächtigung eines professionellen Stimmrechtsvertreters 
rechtzeitig mit diesem wegen einer möglicherweise geforderten 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von 
Personen, die keine professionellen oder von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige 
Weisungserteilung das hierfür vorgesehene Vollmachts- und 
Weisungsformular zu verwenden, das ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, 
Fax oder E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die unten 
genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu verwenden. 

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March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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