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DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-03-29 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch,
den 9. Mai 2018, um 10.00 Uhr (MESZ), bei der *SFC Energy AG*
*Eugen-Saenger-Ring 7*
*85649 Brunnthal*
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC
Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der
Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 4, § 315a Abs.
4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des
Aufsichtsrats*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet
unter
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage
zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um
den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §
172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn,
über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß §
174 AktG beschließen könnte, existiert nicht.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für
das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
(a) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
(b) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten des
Geschäftsjahres 2018 bestellt, sofern
diese durchgeführt wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
*Vorlagen an die Aktionäre*
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der
Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des
Bezugsrechts im Zusammenhang mit der am 03. August 2017
erfolgten Ausgabe einer Optionsschuldverschreibung im Rahmen
des Bedingten Kapitals 2016 liegen vom Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649
Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach §
124a AktG im Internet unter
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den
Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei
zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.749.612,00. Es ist
eingeteilt in 9.749.612 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit EUR 9.749.612
Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die
bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende
Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des
Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und der Gesellschaft spätestens bis zum *Ablauf des 2.
Mai 2018* unter der nachfolgend genannten Adresse (die
'_Anmeldeadresse'_) zugehen:
Die _Anmeldeadresse_ lautet:
SFC Energy AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Telefax: (089) 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121
Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, demnach auf den *18. April 2018, 00:00 Uhr*
(MESZ) (der '_Nachweisstichtag'_), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an
der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort
ausgehändigt.
*Stimmrechtsvertretung*
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam
'_professionelle Stimmrechtsvertreter_'). In diesem Fall
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen
des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines professionellen Stimmrechtsvertreters
rechtzeitig mit diesem wegen einer möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von
Personen, die keine professionellen oder von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige
Weisungserteilung das hierfür vorgesehene Vollmachts- und
Weisungsformular zu verwenden, das ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann
auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post,
Fax oder E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die unten
genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu verwenden.
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March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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