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Dow Jones News
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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 
den 9. Mai 2018, um 10.00 Uhr (MESZ), bei der *SFC Energy AG* 
*Eugen-Saenger-Ring 7* 
*85649 Brunnthal* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 4, § 315a Abs. 
   4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um 
   den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 
   172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, 
   über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 
   174 AktG beschließen könnte, existiert nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2018 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der 
Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Zusammenhang mit der am 03. August 2017 
erfolgten Ausgabe einer Optionsschuldverschreibung im Rahmen 
des Bedingten Kapitals 2016 liegen vom Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 
Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem 
Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 
124a AktG im Internet unter 
 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den 
Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei 
zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.749.612,00. Es ist 
eingeteilt in 9.749.612 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit EUR 9.749.612 
Stimmrechte. 
 
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die 
bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende 
Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die Anmeldung und der 
Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein und der Gesellschaft spätestens bis zum *Ablauf des 2. 
Mai 2018* unter der nachfolgend genannten Adresse (die 
'_Anmeldeadresse'_) zugehen: 
 
Die _Anmeldeadresse_ lautet: 
 
SFC Energy AG 
c/o UniCredit Bank AG 
 
CBS51DS/GM 
80311 München 
Telefax: (089) 5400-2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 
Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *18. April 2018, 00:00 Uhr* 
(MESZ) (der '_Nachweisstichtag'_), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als 
Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an 
der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort 
ausgehändigt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht 
durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage 
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung 
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam 
'_professionelle Stimmrechtsvertreter_'). In diesem Fall 
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen 
des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben 
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der 
Bevollmächtigung eines professionellen Stimmrechtsvertreters 
rechtzeitig mit diesem wegen einer möglicherweise geforderten 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von 
Personen, die keine professionellen oder von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige 
Weisungserteilung das hierfür vorgesehene Vollmachts- und 
Weisungsformular zu verwenden, das ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, 
Fax oder E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die unten 
genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu verwenden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die 
nicht persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung 
teilnehmen möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
durch einen von unserer Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen. 
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die 
aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß 
den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die 
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- 
oder Fragewünsche sowie Aufträge, in der Hauptversammlung 
Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht 
entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, 
soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem 
Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der 
Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der 
Weisungen an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) unter 
ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen 
Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte erhalten. Dies gilt auch für die Erteilung der 
Vollmacht per E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular 
in digitalisierter Form beizufügen ist. Schriftliche, per 
Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 
7. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der 
unten genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten 
Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um 
auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, 
soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der 
Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden. 
 
Die _Verwaltungsanschrift_ der Gesellschaft lautet: 
 
SFC Energy AG 
Abt. Hauptversammlung 
Eugen-Saenger-Ring 7 
85649 Brunnthal 
Telefax: 089/673 592-169 
E-Mail: hauptversammlung@sfc.com 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Informationen 
hierzu sind auch im Internet unter 
 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
zugänglich. 
 
*Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 
122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden; ein nach 
Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
eingegangenes Verlangen ist nach § 124a AktG unverzüglich nach 
seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SFC Energy 
AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss 
der Gesellschaft spätestens bis zum *8. April 2018, 24:00 Uhr 
(MESZ)*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Vorstand der SFC Energy AG 
Eugen-Saenger-Ring 7 
85649 Brunnthal 
 
Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und 
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über das Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung 
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Wird dem Verlangen 
nicht entsprochen, steht den Antragsstellern gemäß § 122 
Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
und 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge sind 
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem 
Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete 
Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten. 
 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden 
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite 
 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft gemäß §§ 126, 
127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum Ablauf des *24. April 
2018, 24:00 Uhr (MESZ),* an die genannte Verwaltungsanschrift 
der Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlichen. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines 
Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft 
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 
Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. 
 
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch 
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der 
Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds 
und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht 
zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder 
Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt 
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der 
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen 
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter 
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären 
sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
finden sich unter der Internetadresse 
 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
 
Brunnthal, im März 2018 
 
*SFC Energy AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: SFC Energy AG 
             Eugen-Saenger-Ring 7 
             85649 Brunnthal 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 673592-100 
Fax:         +49 89 673592-169 
E-Mail:      ir@sfc.com 
Internet:    http://www.sfc.com 
ISIN:        DE0007568578 
WKN:         756857 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
670595 2018-03-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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