DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2018 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-03-29 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch,
den 9. Mai 2018, um 10.00 Uhr (MESZ), bei der *SFC Energy AG*
*Eugen-Saenger-Ring 7*
*85649 Brunnthal*
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC
Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der
Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 4, § 315a Abs.
4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des
Aufsichtsrats*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet
unter
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage
zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um
den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §
172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn,
über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß §
174 AktG beschließen könnte, existiert nicht.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für
das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
(a) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
(b) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten des
Geschäftsjahres 2018 bestellt, sofern
diese durchgeführt wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
*Vorlagen an die Aktionäre*
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der
Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des
Bezugsrechts im Zusammenhang mit der am 03. August 2017
erfolgten Ausgabe einer Optionsschuldverschreibung im Rahmen
des Bedingten Kapitals 2016 liegen vom Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649
Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach §
124a AktG im Internet unter
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den
Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei
zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.749.612,00. Es ist
eingeteilt in 9.749.612 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit EUR 9.749.612
Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die
bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende
Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des
Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und der Gesellschaft spätestens bis zum *Ablauf des 2.
Mai 2018* unter der nachfolgend genannten Adresse (die
'_Anmeldeadresse'_) zugehen:
Die _Anmeldeadresse_ lautet:
SFC Energy AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Telefax: (089) 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121
Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, demnach auf den *18. April 2018, 00:00 Uhr*
(MESZ) (der '_Nachweisstichtag'_), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an
der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort
ausgehändigt.
*Stimmrechtsvertretung*
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam
'_professionelle Stimmrechtsvertreter_'). In diesem Fall
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen
des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines professionellen Stimmrechtsvertreters
rechtzeitig mit diesem wegen einer möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von
Personen, die keine professionellen oder von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige
Weisungserteilung das hierfür vorgesehene Vollmachts- und
Weisungsformular zu verwenden, das ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann
auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post,
Fax oder E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die unten
genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu verwenden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung,
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf
den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die
nicht persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung
teilnehmen möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen
durch einen von unserer Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen.
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die
aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß
den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs-
oder Fragewünsche sowie Aufträge, in der Hauptversammlung
Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht
entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich,
soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem
Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der
Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der
Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) unter
ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen
Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte erhalten. Dies gilt auch für die Erteilung der
Vollmacht per E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular
in digitalisierter Form beizufügen ist. Schriftliche, per
Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen bis zum
7. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der
unten genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten
Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um
auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können,
soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der
Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden.
Die _Verwaltungsanschrift_ der Gesellschaft lautet:
SFC Energy AG
Abt. Hauptversammlung
Eugen-Saenger-Ring 7
85649 Brunnthal
Telefax: 089/673 592-169
E-Mail: hauptversammlung@sfc.com
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Informationen
hierzu sind auch im Internet unter
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
zugänglich.
*Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß §
122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden; ein nach
Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
eingegangenes Verlangen ist nach § 124a AktG unverzüglich nach
seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SFC Energy
AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens bis zum *8. April 2018, 24:00 Uhr
(MESZ)*, unter folgender Adresse zugehen:
Vorstand der SFC Energy AG
Eugen-Saenger-Ring 7
85649 Brunnthal
Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Wird dem Verlangen
nicht entsprochen, steht den Antragsstellern gemäß § 122
Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
und 127 AktG*
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge sind
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem
Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete
Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft gemäß §§ 126,
127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum Ablauf des *24. April
2018, 24:00 Uhr (MESZ),* an die genannte Verwaltungsanschrift
der Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines
Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126
Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der
Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds
und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht
zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder
Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG
aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite*
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären
sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
finden sich unter der Internetadresse
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader
Brunnthal, im März 2018
*SFC Energy AG*
_Der Vorstand_
2018-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SFC Energy AG
Eugen-Saenger-Ring 7
85649 Brunnthal
Deutschland
Telefon: +49 89 673592-100
Fax: +49 89 673592-169
E-Mail: ir@sfc.com
Internet: http://www.sfc.com
ISIN: DE0007568578
WKN: 756857
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
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670595 2018-03-29
(END) Dow Jones Newswires
March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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