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DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SPORTTOTAL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2018 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SPORTTOTAL AG Köln ISIN: DE000A1EMG56 / WKN: A1EMG5 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 
16. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass von 9:30 Uhr an), im 
Gläsernen Studio Nürburgring, ring boulevard, 53520 
Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts der SPORTTOTAL AG 
   ('GESELLSCHAFT') einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   GESELLSCHAFT 
   (https://www.sporttotal.com/investor-relations im 
   Bereich 'Hauptversammlung') zugänglich. Ferner 
   werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung 
   der GESELLSCHAFT zugänglich gemacht. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat erklärt, dass dieser Vorschlag frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
   wurden (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der GESELLSCHAFT enthält in § 4 Abs. 3 
   aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
   20. Juli 2017 ein Genehmigtes Kapital 2017, welches 
   nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR 
   7.703.065,00 beträgt. 
 
   Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf 
   die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll 
   das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein 
   neues genehmigtes Kapital geschaffen werden und zwar 
   in Höhe des nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG 
   maximal zulässigen Nennbetrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017* 
 
      Die in der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 
      erteilte und bis zum 19. Juli 2022 befristete, 
      zwischenzeitlich teilweise gebrauchte 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
      von auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
      9.649.731,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2017), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des gemäß nachfolgender 
      Absätze b) und c) zu beschließenden neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2018* 
 
      Der Vorstand wird bis zum 15. Mai 2023 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
      Ausgabe von bis zu 10.710.264 neuen, auf den 
      Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      10.710.264,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes 
      Kapital 2018*'). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch 
      im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      * um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
        Mitglieder der Geschäftsführung der 
        GESELLSCHAFT und/oder ihrer 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften zu begeben; 
      * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien nicht 
        wesentlich unterschreitet und der 
        rechnerische Anteil der unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien am Grundkapital insgesamt 10 
        Prozent des Grundkapitals nicht 
        überschreitet, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10 Prozent des Grundkapitals sind 
        Aktien anzurechnen, die (i) während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden 
        und die (ii) zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
        oder Optionspflichten ausgegeben 
        werden bzw. ausgegeben werden können 
        oder müssen, sofern die 
        Schuldverschreibungen nach dem 
        Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben werden; 
      * bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
        mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; 
      * soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. mit 
        Wandlungs- oder Optionspflichten, die 
        von der GESELLSCHAFT oder ihren 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften ausgegeben 
        wurden oder noch werden, ein 
        Bezugsrecht auf neue Stückaktien der 
        GESELLSCHAFT in dem Umfang zu 
        gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
        Optionspflichten als Aktionär zustehen 
        würde. 
 
      Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
      Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
      mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze 
      werden Aktien angerechnet, die (i) wahrend der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG ausgegeben oder veräußert werden 
      und die (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
      ausgegeben werden können oder müssen, sofern 
      die Schuldverschreibungen nach dem 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 

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April 04, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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