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DGAP-News: SPORTTOTAL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
16.05.2018 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-04-04 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SPORTTOTAL AG Köln ISIN: DE000A1EMG56 / WKN: A1EMG5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem
16. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass von 9:30 Uhr an), im
Gläsernen Studio Nürburgring, ring boulevard, 53520
Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018
ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts der SPORTTOTAL AG
('GESELLSCHAFT') einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2017*
Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der
GESELLSCHAFT
(https://www.sporttotal.com/investor-relations im
Bereich 'Hauptversammlung') zugänglich. Ferner
werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung
der GESELLSCHAFT zugänglich gemacht. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass dieser Vorschlag frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU
Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt
wurden (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission).
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die
entsprechende Satzungsänderung*
Die Satzung der GESELLSCHAFT enthält in § 4 Abs. 3
aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom
20. Juli 2017 ein Genehmigtes Kapital 2017, welches
nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR
7.703.065,00 beträgt.
Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf
die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll
das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein
neues genehmigtes Kapital geschaffen werden und zwar
in Höhe des nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG
maximal zulässigen Nennbetrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2017*
Die in der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017
erteilte und bis zum 19. Juli 2022 befristete,
zwischenzeitlich teilweise gebrauchte
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR
9.649.731,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2017), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des gemäß nachfolgender
Absätze b) und c) zu beschließenden neuen
Genehmigten Kapitals 2018 in das
Handelsregister aufgehoben.
b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2018*
Der Vorstand wird bis zum 15. Mai 2023
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch
Ausgabe von bis zu 10.710.264 neuen, auf den
Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
10.710.264,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes
Kapital 2018*'). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch
im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
* um Aktien an Arbeitnehmer und/oder
Mitglieder der Geschäftsführung der
GESELLSCHAFT und/oder ihrer
unmittelbaren oder mittelbaren
Tochtergesellschaften zu begeben;
* bei Barkapitalerhöhungen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
rechnerische Anteil der unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien am Grundkapital insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf
10 Prozent des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die (i) während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden
und die (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können
oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften;
* soweit es erforderlich ist, um
Inhabern und/oder Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. mit
Wandlungs- oder Optionspflichten, die
von der GESELLSCHAFT oder ihren
unmittelbaren oder mittelbaren
Tochtergesellschaften ausgegeben
wurden oder noch werden, ein
Bezugsrecht auf neue Stückaktien der
GESELLSCHAFT in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflichten als Aktionär zustehen
würde.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze
werden Aktien angerechnet, die (i) wahrend der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden
und die (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgegeben werden bzw.
ausgegeben werden können oder müssen, sofern
die Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
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April 04, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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