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DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-05 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG München - ISIN DE0005199905 /
Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Mai 2018, 10.00 Uhr, in das HOTEL
HILTON MÜNCHEN PARK, Am Tucherpark 7, 80538 München
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017*
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 2.401.750,00 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) auf 3.695.000
Stückaktien zu verwenden.
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 18. Mai 2018, zur Auszahlung fällig.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115
Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 und 2019 zu bestellen, sofern eine solche
prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Änderung der Satzung in § 10 Abs. 3*
Um die Professionalität und eine geordnete Nachfolge im Aufsichtsrat zu
gewährleisten, empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in
Ziffer 5.4.1 die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder.
Dementsprechend regelt die Satzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 3, dass kein
Aufsichtsratsmitglied älter als 70 Jahre sein sollte und die Amtszeit eines
Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung
endet, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Um sich die
besondere Expertise eines älteren Aufsichtsratsmitglieds sichern zu können,
mag es indes in Ausnahmefällen angezeigt sein, das Aufsichtsratsmitglied für
einen Übergangszeitraum über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus
im Amt zu behalten oder in das Amt zu wählen. Die Satzung soll daher insoweit
um eine Öffnungsklausel ergänzt werden.
Die Satzung bedarf nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ferner auch
insoweit der Flexibilisierung, als eine Öffnungsklausel zu der in § 10
Abs. 3 Satz 1 festgeschriebenen Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
aufgenommen werden sollte. In Einzelfällen kann es durchaus angezeigt sein,
dass Aufsichtsratsmitglieder für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche
Höchstdauer gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 10 Abs. 3 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
'(3) Sofern die Hauptversammlung nicht bei
der Wahl für einzelne oder für
sämtliche der von ihr zu wählenden
Mitglieder einen kürzeren Zeitraum
beschließt, werden die
Aufsichtsratsmitglieder bis zur
Beendigung der Hauptversammlung
bestellt, die über ihre Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in welchem die
Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Eine, auch mehrfache
Wiederwahl ist zulässig.
Aufsichtsratsmitglieder sollten nicht
älter als 70 Jahre sein. Die Amtszeit
eines Aufsichtsratsmitglieds endet
spätestens mit Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die auf die
Vollendung des 70. Lebensjahres des
Aufsichtsratsmitglieds folgt.
Abweichungen von Satz 4 und 5 sind
möglich, wenn die Hauptversammlung bei
der Wahl eines oder mehrerer der von
ihr zu wählenden Mitglieder mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen etwas anderes
beschließt.'
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit aller vier derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im
Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2018, so dass
eine Neuwahl erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft
aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes
aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) *Herrn Dr. Steffen Stremme*, wohnhaft in
Erlangen,
Kaufmann,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu
wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Stremme zum Mitglied des Aufsichtsrats wird
erst wirksam, wenn die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist.
Die Wahl erfolgt unabhängig vom Alter, das Herr Dr. Stremme bei Wirksamwerden
des Wahlbeschlusses erreicht haben wird.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
b) *Frau Clarissa Käfer*, wohnhaft in
München,
Rechtsanwältin und Steuerberaterin,
c) *Frau Sandra Pabst*, wohnhaft in
Nürnberg,
Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs
GmbH mit Sitz in Reichenschwand, und
d) *Herrn Dr. Bruno Sälzer*, wohnhaft in
Grünwald,
Kaufmann,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren vor,
e) *Herrn Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum
Stolzenberg*, wohnhaft in München,
Rechtsanwalt,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 zum
Ersatzmitglied für sämtliche nach lit. a) bis d) von der Hauptversammlung zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Er tritt an die Stelle desjenigen
der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der zeitlich als
erster vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Bei gleichzeitigem
vorzeitigem Ausscheiden mehrerer Aufsichtsratsmitglieder tritt das
Ersatzmitglied an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten
Aufsichtsratsmitglieder, der in den Wahlvorschlägen nach lit. a) bis d) zuerst
genannt ist.
Die vorgenannten Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des
Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben
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April 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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