Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-05 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG München - ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Mai 2018, 10.00 Uhr, in das HOTEL HILTON MÜNCHEN PARK, Am Tucherpark 7, 80538 München *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017* 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 2.401.750,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) auf 3.695.000 Stückaktien zu verwenden. Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 18. Mai 2018, zur Auszahlung fällig. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 und 2019 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Änderung der Satzung in § 10 Abs. 3* Um die Professionalität und eine geordnete Nachfolge im Aufsichtsrat zu gewährleisten, empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in Ziffer 5.4.1 die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dementsprechend regelt die Satzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 3, dass kein Aufsichtsratsmitglied älter als 70 Jahre sein sollte und die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Um sich die besondere Expertise eines älteren Aufsichtsratsmitglieds sichern zu können, mag es indes in Ausnahmefällen angezeigt sein, das Aufsichtsratsmitglied für einen Übergangszeitraum über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus im Amt zu behalten oder in das Amt zu wählen. Die Satzung soll daher insoweit um eine Öffnungsklausel ergänzt werden. Die Satzung bedarf nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ferner auch insoweit der Flexibilisierung, als eine Öffnungsklausel zu der in § 10 Abs. 3 Satz 1 festgeschriebenen Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder aufgenommen werden sollte. In Einzelfällen kann es durchaus angezeigt sein, dass Aufsichtsratsmitglieder für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Höchstdauer gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 10 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: '(3) Sofern die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder für sämtliche der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine, auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Aufsichtsratsmitglieder sollten nicht älter als 70 Jahre sein. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds folgt. Abweichungen von Satz 4 und 5 sind möglich, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl eines oder mehrerer der von ihr zu wählenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.' 7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit aller vier derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2018, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) *Herrn Dr. Steffen Stremme*, wohnhaft in Erlangen, Kaufmann, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Stremme zum Mitglied des Aufsichtsrats wird erst wirksam, wenn die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist. Die Wahl erfolgt unabhängig vom Alter, das Herr Dr. Stremme bei Wirksamwerden des Wahlbeschlusses erreicht haben wird. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, b) *Frau Clarissa Käfer*, wohnhaft in München, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, c) *Frau Sandra Pabst*, wohnhaft in Nürnberg, Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Reichenschwand, und d) *Herrn Dr. Bruno Sälzer*, wohnhaft in Grünwald, Kaufmann, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren vor, e) *Herrn Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum Stolzenberg*, wohnhaft in München, Rechtsanwalt, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 zum Ersatzmitglied für sämtliche nach lit. a) bis d) von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Er tritt an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der zeitlich als erster vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Bei gleichzeitigem vorzeitigem Ausscheiden mehrerer Aufsichtsratsmitglieder tritt das Ersatzmitglied an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der in den Wahlvorschlägen nach lit. a) bis d) zuerst genannt ist. Die vorgenannten Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)