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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 EINLADUNG 
ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2018 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, 
Berlin, ein, die 
 
am Mittwoch, den 23. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr, 
im Pentahotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1, 
12557 Berlin, 
 
stattfindet. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der First Sensor AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2017, des Lageberichts der First Sensor AG 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 
   (einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 
   1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen 
   Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den wesentlichen Merkmalen des internen 
   Kontroll- und Risikomanagementsystems im 
   Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach 
   § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   an in den Geschäftsräumen der First Sensor 
   AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 
   Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre 
   ausliegen und auch im Internet unter 
 
   www.first-sensor.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
   Sie werden auch in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre 
   ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 15. März 2018 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der First Sensor AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 
   EUR 4.062.168,12 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 1.634.623,36 
   Dividende von EUR 0,16 je 
   für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2017 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:              EUR 2.427.544,76 
 
   Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von EUR 0,16 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 28. Mai 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das am 31. 
   Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 
   31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018, soweit diese erfolgen 
   sollte, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung* 
 
   In § 15 der Satzung wird auf den 
   'elektronischen' Bundesanzeiger Bezug 
   genommen. Das Wort 'elektronischen' soll 
   gestrichen werden. Dies vorausgeschickt 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
   gesetzlichen Fristen unter Angabe der 
   Tagesordnung durch Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger einzuberufen.' 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Das Gesetz zur Angemessenheit der 
   Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 
   (VorstAG) ermöglicht es, dass die 
   Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). 
 
   Ein Bericht über das System der Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG 
   ist in dem am 22. März 2018 veröffentlichten 
   Geschäftsbericht der Gesellschaft unter der 
   Überschrift 'Vergütungsbericht' 
   enthalten und steht vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.first-sensor.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zum Abruf bereit. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   System zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands der First Sensor AG zu billigen. 
II. *WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
   51.081.980,00 und ist eingeteilt in 10.216.396 
   nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die 
   Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der 
   Aktien der Gesellschaft somit auf 10.216.396 und 
   die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.216.396. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 
   der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur 
   Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
   Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der 
   Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der sich 
   auf den im AktG hierfür vorgesehenen Zeitpunkt 
   beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 
   123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des *2. 
   Mai 2018* zu beziehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
    First Sensor AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Telefax: +49 (0)89/21027-289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   bis spätestens zum Ablauf des *16. Mai 2018* 
   zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
   erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der 
   oben genannten Adresse werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   übersandt. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung sind die Eintrittskarten 
   lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
   Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in 
   diesen Fällen direkt durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig 
   eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut angefordert haben, brauchen daher 
   nichts weiter zu veranlassen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. 
   B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, 
   ausüben lassen. Auch dann ist eine 
   fristgemäße Anmeldung des jeweiligen 
   Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis 
   erforderlich. Vollmachten können jederzeit - 
   auch noch während der Hauptversammlung - erteilt 
   werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung 
   stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, 
   Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 
   Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen gelten die besonderen Vorschriften 
   des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, 
   dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. 
   Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen 
   Textformerfordernis gelten. Die betreffenden 
   Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter 
   Umständen besondere Regelungen für ihre eigene 
   Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden 
   deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
   Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die 
   jeweilige Form und das Verfahren der 
   Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf 
   der Internetseite der First Sensor AG unter 
 
   www.first-sensor.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem 
   auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in 
   Textform übermittelt. Die Erteilung und der 
   Widerruf der Vollmacht können sowohl durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch 
   durch die Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft 
   ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
   benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten 
   an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). In diesem Fall müssen mit der 
   Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für 
   die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls 
   der Textform; ohne diese Weisungen kann der 
   Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht 
   ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Die Beauftragung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zur 
   Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und 
   Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
   angemeldeten und in der Hauptversammlung 
   erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch 
   in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die 
   Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der 
   Hauptversammlung kann ein Formular verwendet 
   werden, das dazu in der Hauptversammlung 
   bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von 
   der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen 
   wollen, müssen ebenfalls rechtzeitig zur 
   Hauptversammlung angemeldet sein. 
 
   Die notwendigen Unterlagen und Informationen 
   (einschließlich von Vollmachtsvordrucken 
   für die Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
   sowie für die Bevollmächtigung eines vom 
   Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zugesandt; sie sind auch im Internet unter 
 
   www.first-sensor.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zum Download verfügbar. 
   Ebenso bietet die Gesellschaft unter eben 
   genannter Internetadresse an, die Vollmacht und 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch 
   Nutzung eines Online-Services zu erteilen. 
   Hierzu benötigen die Aktionäre eine 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die 
   rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung muss 
   vorliegen). 
4. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
   § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a. *Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
      gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
      (dies entspricht 100.000 Aktien) 
      erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
      AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
      werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
      Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Das Verlangen muss der 
      Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf 
      des *22. April 2018* zugegangen sein. 
      Bitte richten Sie ein entsprechendes 
      Verlangen an: 
 
       First Sensor AG 
       Der Vorstand 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
 
      Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
      dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
      Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
      der Aktien sind und dass sie die Aktien 
      bis zur Entscheidung des Vorstands über 
      den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei 
      der Berechnung der Aktienbesitzzeit 
      Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des 
      Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
      Verlegung von einem Sonntag, einem 
      Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
      zeitlich vorausgehenden oder 
      nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
      Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind 
      nicht entsprechend anzuwenden. 
 
      Bekanntzumachende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden unverzüglich nach 
      Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
      bekannt gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem auf der Internetseite der 
      First Sensor AG unter 
 
      www.first-sensor.com 
 
      im Bereich 'Investor Relations' unter der 
      Rubrik 'Hauptversammlung' und den 
      Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
      mitgeteilt. 
   b. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
      Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 
      127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist berechtigt, 
      Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen 
      von Aufsichtsrat und Vorstand zu den 
      Punkten der Tagesordnung sowie 
      Wahlvorschläge zu übersenden. Solche 
      Anträge (nebst etwaiger Begründung) und 
      Wahlvorschläge sind ausschließlich 
      zu richten an: 
 
       First Sensor AG 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
       Telefax: +49 (0)89/21027-298 
       E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht 
      berücksichtigt. 
 
      Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge von Aktionären, die 
      spätestens bis zum Ablauf des *8. Mai 
      2018* bei der Gesellschaft eingehen, 
      werden nach den gesetzlichen Regeln im 
      Internet unter 
 
      www.first-sensor.com 
 
      im Bereich 'Investor Relations' unter der 

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April 11, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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