DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-04-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907
WKN: 720190 EINLADUNG
ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG,
Berlin, ein, die
am Mittwoch, den 23. Mai 2018,
um 10:00 Uhr,
im Pentahotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1,
12557 Berlin,
stattfindet.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der First Sensor AG und des gebilligten
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember
2017, des Lageberichts der First Sensor AG
und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
(einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs.
1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den wesentlichen Merkmalen des internen
Kontroll- und Risikomanagementsystems im
Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017
Die vorstehend genannten Unterlagen werden
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der First Sensor
AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459
Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre
ausliegen und auch im Internet unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Sie werden auch in der Hauptversammlung
selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre
ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 15. März 2018 gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der First Sensor AG aus dem
abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von
EUR 4.062.168,12 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 1.634.623,36
Dividende von EUR 0,16 je
für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2017
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Gewinnvortrag: EUR 2.427.544,76
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,16 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
ist der Anspruch auf die Dividende am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 28. Mai 2018,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das am 31.
Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht des
Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am
31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des
Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2018, soweit diese erfolgen
sollte, zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung*
In § 15 der Satzung wird auf den
'elektronischen' Bundesanzeiger Bezug
genommen. Das Wort 'elektronischen' soll
gestrichen werden. Dies vorausgeschickt
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu
beschließen:
§ 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist innerhalb der
gesetzlichen Fristen unter Angabe der
Tagesordnung durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger einzuberufen.'
7. *Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstands*
Das Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009
(VorstAG) ermöglicht es, dass die
Hauptversammlung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG).
Ein Bericht über das System der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG
ist in dem am 22. März 2018 veröffentlichten
Geschäftsbericht der Gesellschaft unter der
Überschrift 'Vergütungsbericht'
enthalten und steht vom Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' zum Abruf bereit.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
System zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstands der First Sensor AG zu billigen.
II. *WEITERE ANGABEN UND HINWEISE*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR
51.081.980,00 und ist eingeteilt in 10.216.396
nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die
Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der
Aktien der Gesellschaft somit auf 10.216.396 und
die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.216.396.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16
der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur
Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der
Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung
nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der
Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB)
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut notwendig, der sich
auf den im AktG hierfür vorgesehenen Zeitpunkt
beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf
den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des *2.
Mai 2018* zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft unter der Adresse
First Sensor AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89/21027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des *16. Mai 2018*
zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der
oben genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt. Anders als die Anmeldung zur
Hauptversammlung sind die Eintrittskarten
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in
diesen Fällen direkt durch das depotführende
Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen daher
nichts weiter zu veranlassen.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.
B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch dann ist eine
fristgemäße Anmeldung des jeweiligen
Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis
erforderlich. Vollmachten können jederzeit -
auch noch während der Hauptversammlung - erteilt
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung
stehen die für die Anmeldung genannte Adresse,
Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135
Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen gelten die besonderen Vorschriften
des § 135 AktG, die unter anderem verlangen,
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist.
Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen
Textformerfordernis gelten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter
Umständen besondere Regelungen für ihre eigene
Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden
deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die
jeweilige Form und das Verfahren der
Bevollmächtigung abzustimmen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung
sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf
der Internetseite der First Sensor AG unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem
auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in
Textform übermittelt. Die Erteilung und der
Widerruf der Vollmacht können sowohl durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch
durch die Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft
ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten
an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§
126b BGB). In diesem Fall müssen mit der
Vollmacht Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für
die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls
der Textform; ohne diese Weisungen kann der
Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht
ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Beauftragung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und
Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung
erschienenen Aktionären an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die
Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der
Hauptversammlung kann ein Formular verwendet
werden, das dazu in der Hauptversammlung
bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
wollen, müssen ebenfalls rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet sein.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen
(einschließlich von Vollmachtsvordrucken
für die Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
sowie für die Bevollmächtigung eines vom
Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt; sie sind auch im Internet unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zum Download verfügbar.
Ebenso bietet die Gesellschaft unter eben
genannter Internetadresse an, die Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch
Nutzung eines Online-Services zu erteilen.
Hierzu benötigen die Aktionäre eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die
rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung muss
vorliegen).
4. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a. *Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 100.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der
Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf
des *22. April 2018* zugegangen sein.
Bitte richten Sie ein entsprechendes
Verlangen an:
First Sensor AG
Der Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei
der Berechnung der Aktienbesitzzeit
Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in
Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind
nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der
First Sensor AG unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' und den
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
b. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und §
127 AktG*
Jeder Aktionär ist berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen
von Aufsichtsrat und Vorstand zu den
Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zu übersenden. Solche
Anträge (nebst etwaiger Begründung) und
Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:
First Sensor AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89/21027-298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, die
spätestens bis zum Ablauf des *8. Mai
2018* bei der Gesellschaft eingehen,
werden nach den gesetzlichen Regeln im
Internet unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2018 Dow Jones News
