Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
84 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 
in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 
23. Mai 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zum 31. 
   Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden 
   Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2018 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2019 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung 
   der PAION AG aus fünf Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018. Vor 
   diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal, 
   niederländische Staatsangehörige, hauptberufliches 
   Mitglied des Aufsichtsrats bzw. vergleichbarer 
   Kontrollgremien der nachstehend genannten Unternehmen, 
   wohnhaft in Amsterdam/Niederlande, erneut als 
   Vertreterin der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Frau Dr. Dorrepaal, geboren 1961, ist derzeit 
   gleichzeitig und hauptberuflich Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften: 
 
   * Almirall S.A., Barcelona/Spanien, Mitglied 
     des Board of Directors; 
   * Gerresheimer AG, Düsseldorf, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Humedics GmbH, Berlin, Vorsitzende des 
     Beirats; 
   * Julius Clinical Research BV, 
     Bunnik/Niederlande, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Kerry Group plc, Tralee/Irland, nicht 
     geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied 
     und 
   * Triton Beteiligungsberatung GmbH, 
     Frankfurt, Mitglied des Triton Industry 
     Board (Beirat). 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Frau Dr. Dorrepaal einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Dorrepaal 
   vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Frau Dr. Dorrepaal, 
   der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen 
   Tätigkeiten von Frau Dr. Dorrepaal neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann 
   unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
   Zeit bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 29.098.058,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
   29.098.058 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2017). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 2017 
   teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft vom 18. Juli 2017 wurde 
   das eingetragene Grundkapital von EUR 58.196.117,00 um 
   EUR 2.824.515,00 auf EUR 61.020.632,00 durch Ausgabe von 
   2.824.515 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2017 reduzierte sich entsprechend auf EUR 26.273.543,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
   Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017 in dem noch 
   bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2018 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 
      um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
      Kapitals 2018 auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachstehend zusammen 
          '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgestattet sind und die von der 
          Gesellschaft oder einer 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet und der 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
          3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
          neuen Aktien entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10 % des Grundkapitals weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder unter 
          Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
          Beschlusses des Vorstands über die 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2018 gültigen Wandlungspreises 
          auszugeben sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 
          Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
          Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz veräußert wurden. 
          Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
          Grundlage anderer 
          Kapitalmaßnahmen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
          ausgegeben wurden; 
      dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
          an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft und/oder ihren 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen ausgeben zu können, wobei 
          der auf die ausgegebenen neuen 
          Aktien entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals insgesamt 5 % des 
          Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung überschreiten darf. Auf 
          die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
          eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
          Aktien der Gesellschaft aus 
          bedingtem Kapital anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
          Geschäftsführungsorgane der 
          Gesellschaft bzw. verbundener 
          Unternehmen gewährt wurden; 
      ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen, 
          die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          wurden. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
      beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
      dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
      unter Tagesordnungspunkt 7 der 
      Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
      zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
      Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
      Für das Genehmigte Kapital 2018 wird § 4 
      Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 um bis zu EUR 
           30.560.023,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018). 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Absatz 5 
           Aktiengesetz auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 2018 
           auszuschließen, 
 
           a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
           b) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen, 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (nachstehend zusammen 
              '*Schuldverschreibungen*'), die 
              mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgestattet sind 
              und die von der Gesellschaft oder 
              einer von ihr abhängigen oder in 
              ihrem unmittelbaren bzw. 
              mittelbaren Mehrheitsbesitz 
              stehenden Gesellschaft ausgegeben 
              wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue, auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär 
              zustünde; 
           c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
              Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

wesentlich im Sinne der §§ 203 
              Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz unterschreitet und 
              der auf die unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              ausgegebenen neuen Aktien 
              entfallende anteilige Betrag des 
              Grundkapitals insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreitet. Auf 
              diese Begrenzung von 10 % des 
              Grundkapitals sind Aktien 
              anzurechnen, die zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. mit Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgegeben wurden 
              oder unter Zugrundelegung des zum 
              Zeitpunkt des Beschlusses des 
              Vorstands über die Ausnutzung des 
              Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
              Wandlungspreises auszugeben sind, 
              sofern diese Schuldverschreibungen 
              in entsprechender Anwendung des § 
              186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
              Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
              Grundkapitals sind ferner 
              diejenigen eigenen Aktien der 
              Gesellschaft anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
              Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
              mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
              Aktiengesetz veräußert 
              wurden. Auf die Höchstgrenze von 
              10 % des Grundkapitals sind zudem 
              diejenigen Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung auf Grundlage anderer 
              Kapitalmaßnahmen unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre in entsprechender 
              Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
              ausgegeben wurden; 
           d) wie dies erforderlich ist, um 
              Aktien an Personen, die in einem 
              Arbeitsverhältnis zu der 
              Gesellschaft und/oder ihren 
              verbundenen Unternehmen stehen 
              oder standen ausgeben zu können, 
              wobei der auf die ausgegebenen 
              neuen Aktien entfallende anteilige 
              Betrag des Grundkapitals insgesamt 
              5 % des Grundkapitals weder im 
              Zeitpunkt der Beschlussfassung 
              über diese Ermächtigung noch im 
              Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              überschreiten darf. Auf die 
              vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
              eigene Aktien der Gesellschaft 
              sowie Aktien der Gesellschaft aus 
              bedingtem Kapital anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
              Geschäftsführungsorgane der 
              Gesellschaft bzw. verbundener 
              Unternehmen gewährt wurden; 
           e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Sacheinlagen insbesondere - aber 
              ohne Beschränkung hierauf - zum 
              Zwecke des (auch mittelbaren) 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder zur 
              Bedienung von 
              Schuldverschreibungen, die gegen 
              Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
           Betrag beschränkt, der 
           20 % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Zahl sind eigene Aktien anzurechnen, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert wurden, 
           sowie diejenigen Aktien, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente) 
           ausgegeben wurden bzw. unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2018 gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
           der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 7 der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
           vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen.' 
   c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 17. Mai 2017 erteilte und 
      bis zum 16. Mai 2022 befristete Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
      aufgehoben. 
   d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      c) beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 
      der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
      und das unter lit. a) und lit. b) beschlossene 
      neue Genehmigte Kapital 2018 mit der 
      Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
      anzumelden, dass zunächst die Aufhebung 
      eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn 
      unmittelbar anschließend das neue 
      Genehmigte Kapital 2018 eingetragen wird. 
 
      Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
      vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
      Genehmigte Kapital 2018 unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
7. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 I 
   unter gleichzeitiger Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2017 sowie die 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, bis zum 16. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmalig Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 125.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 
   20 Jahren zu begeben und den Inhabern dieser Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 26.200.000 neue Aktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
   von bis zu insgesamt EUR 26.200.000,00 zu gewähren 
   (zusammen im Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 
   2017*'). Zur Bedienung dieser Schuldverschreibungen 2017 
   wurde ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) in 
   Höhe von EUR 26.200.000,00 geschaffen (§ 4 Absatz 4 der 
   Satzung). Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch 
   gemacht; das Bedingte Kapital 2017 ist daher nicht 
   ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf Grundlage des 
   Genehmigten Kapitals 2017 die Möglichkeit zur Ausgabe 
   von Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG teilweise verwendet. Aufgrund 
   der erforderlichen Anrechnung der erfolgten Ausgabe von 
   Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG auf die Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2017 gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ist diese Ermächtigung nur teilweise 
   auf diese Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung 
   zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2017 am 16. Mai 
   2022 - und auch zuvor unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bareinlage in der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

zulässigen Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals - 
   flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter vereinfachtem 
   Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit Aktien zur 
   Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder 
   Wandlungsrechte unterlegen zu können, sollen die 
   Ermächtigung vom 17. Mai 2017 sowie das Bedingte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein 
   neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 I) 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
      Aktienzahl 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder Namen lautende 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') im Nennbetrag 
      von bis zu EUR 125.000.000,00 mit oder 
      ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
      Gläubigern bzw. Inhabern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von bis zu EUR 26.200.000,00 
      nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
      Wandel-, Options- oder 
      Gewinnschuldverschreibungs- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen (im Folgenden 
      jeweils '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
      jeweiligen Bedingungen können auch 
      Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
      oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
      einschließlich der Verpflichtung zur 
      Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann auch gegen 
      Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können 
      außer in Euro auch - unter Begrenzung 
      auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
      der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
      begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
      können auch durch von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem unmittelbaren bzw. 
      mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaften begeben werden; in diesem 
      Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      zu gewähren. Bei Emission der 
      Schuldverschreibungen können bzw. werden 
      diese im Regelfall in jeweils unter sich 
      gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      bb) Bezugsrechtsgewährung, 
      Bezugsrechtsausschluss 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      einzuräumen. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      mittelbar im Sinne von § 186 Absatz 5 
      Aktiengesetz zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auf die 
      Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Schuldverschreibungen, 
          die von der Gesellschaft oder einer 
          von ihr abhängigen oder in ihrem 
          unmittelbaren bzw. mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz stehenden 
          Gesellschaft bereits ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      (3) sofern die Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          gegen Barleistung ausgegeben werden 
          und der Ausgabepreis den nach 
          anerkannten finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Wert der Teilschuldverschreibungen 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 
          Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
          nur für Schuldverschreibungen mit 
          Rechten auf Aktien, auf die sowohl 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          dieser Ermächtigung als auch im 
          Zeitpunkt ihrer Ausübung ein 
          anteiliger Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt nicht mehr als 10 % 
          des Grundkapitals entfällt. Auf 
          diese Begrenzung ist die 
          Veräußerung eigener Aktien 
          anzurechnen, sofern sie während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
          5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          erfolgt. Ferner sind auf diese 
          Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 203 
          Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 
          186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          ausgegeben werden; 
      (4) soweit die Schuldverschreibungen 
          gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          werden, sofern der Wert der 
          Sacheinlage in einem angemessenen 
          Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
          lit. a) bb) (3) zu ermittelnden 
          Marktwert der Schuldverschreibungen 
          steht. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen 
      enthaltenen Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
      einen Betrag beschränkt, der 20 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf die vorgenannte 20 
      %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der 
      Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 
      der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
      vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
      Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
      Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben wurden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgegeben werden, wird der Vorstand 
      ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
      h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen für eine vergleichbare 
      Mittelaufnahme entsprechen. 
 
      cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
      können die Gläubiger ihre 
      Schuldverschreibungen nach Maßgabe 
      der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
      wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabepreises einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft ergeben. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Bedingungen zum Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
      der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
      durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen erbracht werden 
      kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus 
      der Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
      auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
      können auch ein variables Bezugsverhältnis 
      vorsehen. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
      dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
      Die Bedingungen können auch eine 
      Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
      der Laufzeit oder zu einem anderen 
      Zeitpunkt (jeweils auch '*Endfälligkeit*') 
      begründen oder das Recht der Gesellschaft 
      vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern 
      von Schuldverschreibungen ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen 
      kann der Wandlungs- oder Optionspreis für 
      eine Aktie dem volumengewichteten 
      Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
      der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      der zehn (10) aufeinanderfolgenden 
      Börsenhandelstage in Frankfurt am Main vor 
      oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
      entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
      des unter nachstehendem lit. a) ee) 
      genannten Mindestpreises liegt. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
      bei Endfälligkeit je 
      Teilschuldverschreibung auszugebenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 199 
      Absatz 2 Aktiengesetz ist zu beachten. 
 
      ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
      Optionspreis für eine Aktie muss - mit 
      Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- 
      oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
      entweder mindestens 80 % des 
      volumengewichteten Durchschnitts der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) während der zehn (10) 
      aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage in 
      Frankfurt am Main vor dem Tag der 
      endgültigen Entscheidung des Vorstands 
      über die Platzierung von 
      Schuldverschreibungen bzw. über die 
      Annahme oder Zuteilung durch die 
      Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung 
      von Schuldverschreibungen betragen oder 
      muss - für den Fall der Einräumung eines 
      Bezugsrechts - mindestens 
      80 % des volumengewichteten Durchschnitts 
      der Schlusskurse der Aktie der 
      Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während (i) 
      der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt 
      werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
      Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
      oder (ii) der Tage ab Beginn der 
      Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Bezugspreises 
      entsprechen. §§ 9 Absatz 1 und 199 
      Aktiengesetz bleiben unberührt. 
 
      Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
      verbundenen Schuldverschreibungen kann der 
      Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet 
      der §§ 9 Absatz 1 und 199 Absatz 2 
      Aktiengesetz aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen dann 
      ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
      Optionsfrist unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder wenn die 
      Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen 
      begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt 
      oder garantiert und den Inhabern von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem 
      Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
      Optionspflichten zustünde. Die 
      Ermäßigung des Options- oder 
      Wandlungspreises kann auch nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen durch eine 
      Barzahlung bei Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfolgen. 
      Die Bedingungen können auch für andere 
      Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
      des Werts der Wandlungs- oder 
      Optionsrechte führen können (z. B. auch 
      bei Zahlung einer Dividende), eine 
      wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder 
      Optionspreises vorsehen. In jedem Fall 
      darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
      der je Teilschuldverschreibung zu 
      beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
      jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. 
 
      ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
      Die Bedingungen können jeweils festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung oder 
      Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
      Options- und Wandlungspflichten auch 
      eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem 
      Kapital der Gesellschaft oder andere 
      Leistungen gewährt werden können. Ferner 
      kann vorgesehen werden, dass die 
      Gesellschaft im Falle der Wandlung oder 
      Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
      Options- und Wandlungspflichten den 
      Inhabern der Schuldverschreibungen nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt oder 
      börsennotierte Aktien einer anderen 
      Gesellschaft gewährt. 
 
      Die Bedingungen können auch das Recht der 
      Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der 
      Schuldverschreibungen den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder 
      börsennotierte Aktien einer anderen 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      In den Bedingungen kann außerdem 
      vorgesehen werden, dass die Zahl der bei 
      Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zu beziehenden Aktien 
      variabel ist und/oder der Wandlungs- oder 
      Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses oder 
      als Folge von 
      Verwässerungsschutzbestimmungen während 
      der Laufzeit verändert werden kann. 
 
      gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
      weiteren Anleihebedingungen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis 
      und den Wandlungs- oder Optionszeitraum 
      festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
      Organen der die Schuldverschreibungen 
      begebenden, abhängigen oder in 
      unmittelbarem oder mittelbarem 
      Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft 
      festzulegen. 
   b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2018 I* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      26.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      26.200.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018 I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
      Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
      Inhaber bzw. Gläubiger von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund 
      des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
      ausgegeben worden sind. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigung jeweils festzulegenden 
      Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder einer von ihr 
      abhängigen oder in ihrem unmittelbaren 
      bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden 
      Gesellschaft aufgrund des vorstehenden 
      Ermächtigungsbeschlusses der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Hauptversammlung ausgegeben bzw. 
      garantiert werden, von ihren Wandlungs- 
      oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      solchen Schuldverschreibungen erfüllen 
      oder soweit die Gesellschaft anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
      der Gesellschaft gewährt und soweit die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
      durch eigene Aktien, durch Aktien aus 
      genehmigtem Kapital oder durch andere 
      Leistungen bedient werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
      Geschäftsjahrs, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch 
      die Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten oder durch Gewährung 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags entstehen, und für alle 
      nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
      teil; abweichend hiervon kann der 
      Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, 
      dass die neuen Aktien vom Beginn des 
      Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt 
      der Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten, der Erfüllung von 
      Wandlungs- oder Optionspflichten oder der 
      Gewährung anstelle des fälligen 
      Geldbetrags noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
      Gewinn teilnehmen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) *Aufhebung der Ermächtigung vom 17. Mai 
      2017 und des Bedingten Kapitals 2017* 
 
      Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
      von Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) vom 17. 
      Mai 2017 und das durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
      geschaffene Bedingte Kapital 2017 
      gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung werden 
      mit Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkt 7 lit. d) 
      vorgeschlagenen Satzungsänderung 
      aufgehoben. 
   d) *Änderung von § 4 Absatz 4 der 
      Satzung* 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
           26.200.000,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 26.200.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit 
           Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2018 I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien bei Ausübung 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. bei der Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionspflichten an 
           die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*'), die 
           aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
           ausgegeben worden sind. 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festzulegenden Wandlungs- 
           oder Optionspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft aufgrund des 
           vorstehenden 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung ausgegeben bzw. 
           garantiert werden, von ihren 
           Wandlungs- oder Optionsrechten 
           Gebrauch machen bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllen oder 
           soweit die Gesellschaft anstelle 
           der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
           gewährt und soweit die Wandlungs- 
           oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten nicht durch 
           eigene Aktien, durch Aktien aus 
           genehmigtem Kapital oder durch 
           andere Leistungen bedient werden. 
 
           Die neuen Aktien nehmen von dem 
           Beginn des Geschäftsjahrs, in dem 
           sie durch Ausübung von Wandlungs- 
           oder Optionsrechten, durch die 
           Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten oder durch 
           Gewährung anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags entstehen, und 
           für alle nachfolgenden 
           Geschäftsjahre am Gewinn teil; 
           abweichend hiervon kann der 
           Vorstand, sofern rechtlich 
           zulässig, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn des 
           Geschäftsjahrs an, für das im 
           Zeitpunkt der Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, der 
           Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten oder der Gewährung 
           anstelle des fälligen Geldbetrags 
           noch kein Beschluss der 
           Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn 
           teilnehmen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen.' 
   e) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      lit. c) beschlossene Aufhebung des in § 4 
      Absatz 4 der Satzung enthaltenen Bedingten 
      Kapitals 2017 und das unter lit. b) und d) 
      beschlossene neue Bedingte Kapital 2018 I 
      mit der Maßgabe zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
      die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017 
      eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
      wenn unmittelbar anschließend die 
      Eintragung des Bedingten Kapitals 2018 I 
      erfolgt. 
 
      Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
      vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
      Bedingte Kapital 2018 I unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
8. Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsprogramms 2018 unter Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG 
   an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an 
   Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und 
   ausländischer verbundener Unternehmen sowie an für die 
   Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige 
   Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften, (ii) die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2018 II zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2018 sowie (iii) die 
   entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, 
   langfristige, strategische Unternehmensziele zu 
   definieren und erfolgreich umzusetzen. Von 
   maßgeblicher Bedeutung sind dabei diejenigen 
   Personen, deren Entscheidungen eng mit der Entwicklung 
   bzw. dem Erfolg des Unternehmens verknüpft sind. Durch 
   die Ausgabe von Aktienoptionen soll das Interesse dieser 
   Personen an einer langfristigen Steigerung des 
   Unternehmenswertes gestärkt und eine wettbewerbsfähige 
   Vergütungskomponente geschaffen werden. 
 
   Um über ein optimales und zeitgemäßes 
   Aktienoptionsprogramm zu verfügen, das die mit ihm 
   bezweckten Ziele bestmöglich verwirklichen kann, wird 
   vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2018 zu 
   schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2018 Aktien aus bedingtem Kapital 
   schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem 
   vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2018 II zu 
   schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien 
      der PAION AG* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
      Mai 2023 nach näherer Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2018 bis zu 900.000 
      Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien 
      der PAION AG mit einer Laufzeit von zehn 
      Jahren ab dem Ausgabetag auszugeben, mit 
      der Maßgabe, dass jede Aktienoption 
      das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
      PAION AG gewährt. Die Aktienoptionen sind 
      ausschließlich zum Bezug durch 
      Mitglieder des Vorstands der PAION AG, 
      Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- 
      und ausländischer verbundener Unternehmen 
      sowie durch wichtige Mitarbeiter der PAION 
      AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
      bestimmt. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
      Mitglieder des Vorstands gilt diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. 
 
      Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
      nicht. 
 
      Für die Ausgabe von Aktienoptionen im 
      Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 
      gelten folgende Eckpunkte: 
 
      (1)  _Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen 
           und dessen Aufteilung_ 
 
           Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 
           2018 dürfen Aktienoptionen 
           ausschließlich an a) 
           Mitglieder des Vorstands der PAION 
           AG ('Gruppe 1') und b) Mitglieder 
           der Geschäftsführungsorgane in- und 
           ausländischer verbundener 
           Unternehmen der PAION AG sowie an 
           wichtige Mitarbeiter der PAION AG 
           oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ('Gruppe 2') 
           ausgegeben werden. 
           'Konzerngesellschaften' sind (i) 
           Gesellschaften, an denen die PAION 
           AG mittelbar oder unmittelbar mehr 
           als 50 % der Anteile hält, (ii) 
           Gesellschaften, an denen die PAION 
           AG mittelbar oder unmittelbar mehr 
           als 50 % der Stimmrechte hält, bzw. 
           (iii) Gesellschaften, denen 
           gegenüber die PAION AG mittelbar 
           oder unmittelbar herrschendes 
           Unternehmen aufgrund eines 
           Beherrschungsvertrages oder eines 
           vergleichbaren 
           Unternehmensvertrages ist. Der 
           genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
           und der Umfang der ihnen jeweils 
           zum Bezug anzubietenden 
           Aktienoptionen werden durch den 
           Vorstand der PAION AG in Abstimmung 
           mit den für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organe festgelegt. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der 
           PAION AG Aktienoptionen erhalten 
           sollen, obliegt diese Festlegung 
           und die Ausgabe der Aktienoptionen 
           ausschließlich dem 
           Aufsichtsrat der PAION AG. 
 
           Unter dem Aktienoptionsprogramm 
           2018 können höchstens insgesamt 
           900.000 Aktienoptionen an die 
           Bezugsberechtigten ausgegeben 
           werden. An Bezugsberechtigte der 
           Gruppe 1 können insgesamt höchstens 
           405.000 Aktienoptionen (also 
           höchstens insgesamt 45 % der 
           Aktienoptionen) ausgegeben werden; 
           an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           können insgesamt höchstens 495.000 
           Aktienoptionen (also höchstens 
           insgesamt 55 % der Aktienoptionen) 
           ausgegeben werden. An 
           Bezugsberechtigte, die beiden 
           Gruppen angehören, können 
           Aktienoptionen nur unter Anrechnung 
           auf das Kontingent der Gruppe 1 
           gewährt werden. 
      (2)  _Ausgabezeitraum und Laufzeit_ 
 
           Die Aktienoptionen können in der 
           Zeit zwischen der Eintragung des 
           Bedingten Kapitals 2018 II im 
           Handelsregister bis zum 22. Mai 
           2023 an Bezugsberechtigte 
           ausgegeben werden. Innerhalb dieses 
           zeitlichen Rahmens kann die 
           Gewährung von Aktienoptionen - 
           vorbehaltlich der nachfolgend 
           dargestellten Regelung für 
           Bezugsberechtigte, die erstmals 
           einen Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag mit der 
           Gesellschaft bzw. einer 
           Konzerngesellschaft 
           abschließen - jedoch nicht 
           jeweils für einen Zeitraum von 30 
           Tagen vor der Veröffentlichung der 
           zu dem betreffenden Quartal 
           gehörenden 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           Konzernquartalsberichts, des 
           Konzernhalbjahresberichts der PAION 
           AG oder des Konzernabschlusses der 
           PAION AG auf der Internetseite der 
           Gesellschaft von den zuständigen 
           Gremien beschlossen werden. 
 
           An Bezugsberechtigte, die erstmals 
           einen Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag mit der 
           Gesellschaft bzw. einer 
           Konzerngesellschaft 
           abschließen, dürfen auch 
           innerhalb von drei Monaten ab 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses 
           Aktienoptionen ausgegeben werden; 
           die Beschlussfassung durch die 
           zuständigen Gremien kann in diesen 
           Fällen somit auch außerhalb 
           des in dem vorhergehenden Abschnitt 
           festgelegten Zeitfensters erfolgen. 
           Die Zusage der Ausgabe von 
           Aktienoptionen kann in diesen 
           Fällen bereits im Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag enthalten sein. 
           Erwirbt oder übernimmt die 
           Gesellschaft oder eine 
           Konzerngesellschaft einen Betrieb 
           oder Betriebsteil, sei es im Wege 
           eines _share_ oder eines _asset 
           deals_, so können an eine Person, 
           die hierdurch zum 
           Bezugsberechtigten wird, auch 
           innerhalb von drei Monaten nach 
           Erwerb oder Übernahme 
           Aktienoptionen ausgegeben werden; 
           die Zusage auf die Ausgabe von 
           Aktienoptionen darf in diesem Fall 
           auch bereits vor Erwerb oder 
           Übernahme erteilt werden mit 
           der Maßgabe, dass sie 
           frühestens mit Erwerb oder 
           Übernahme wirksam wird. 
 
           Die Ausgabe der Aktienoptionen 
           ('Ausgabetag') erfolgt bei 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           einen Monat nach dem Tag, an dem 
           der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           über die Gewährung beschließt, 
           an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           einen Monat nach dem Tag, an dem 
           der Vorstand der Gesellschaft in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organe über die 
           Gewährung beschließt, und in 
           den Fällen, in denen Aktienoptionen 
           innerhalb von drei Monaten ab 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses an 
           Bezugsberechtigte ausgegeben 
           werden, mit dem im 
           Anstellungsvertrag vorgesehenen 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses, es sei 
           denn, dass die vorstehenden 
           Regelungen dieses Absatzes zu einem 
           späteren Ausgabetag führen. 
 
           Die Ausgabe der Optionen erfolgt 
           nach Unterzeichnung einer Erklärung 
           zum Bezug von Aktienoptionen durch 
           den jeweiligen Bezugsberechtigten, 
           mit der dieser das ihm von der 
           PAION AG gemachte Bezugsangebot 
           annimmt und sich mit der Geltung 
           der Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 
           einverstanden erklärt. 
 
           Die Laufzeit der Aktienoptionen 
           beginnt mit dem Ausgabetag und 
           endet nach Ablauf von zehn Jahren. 
      (3)  _Ausübungssperrfristen_ 
 
           Die Aktienoptionen können während 
           folgender 'Ausübungssperrfristen' 
           nicht ausgeübt werden: a) jeweils 
           für einen Zeitraum von 30 Tagen vor 
           der Veröffentlichung der zu dem 
           betreffenden Quartal gehörenden 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           Konzernquartalsberichts, des 
           Konzernhalbjahresberichts der PAION 
           AG oder des Konzernabschlusses der 
           PAION AG auf der Internetseite der 
           Gesellschaft; diese 
           Ausübungssperrfrist findet jedoch 
           keine Anwendung auf Optionsinhaber, 
           die zu Beginn dieser 
           30-Tage-Periode bereits nicht mehr 
           in einem Beschäftigungsverhältnis 
           oder Dienstverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft stehen; b) von 
           dem Tag an, an dem die PAION AG ein 
           Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug 
           von neuen Aktien oder 
           Schuldverschreibungen oder 
           sonstigen Wertpapieren mit Wandel- 
           oder Optionsrechten im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, bis 
           zu dem Tag, an dem die 
           bezugsberechtigten Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse erstmals 
           'Ex-Bezugsrecht' notiert werden; c) 
           von dem Tag an, an dem die PAION AG 
           die Ausschüttung einer Dividende im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, bis 
           zu dem Tag, an dem die 
           dividendenberechtigten Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse erstmals 
           'Ex-Dividende' notiert werden. 
      (4)  _Wartefrist und 
           Unverfallbarkeitsfrist der 
           Aktienoptionen_ 
 
           Die Aktienoptionen können erst nach 
           Ablauf einer Wartefrist von vier 
           Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt 
           werden. Für Teilnehmer der Gruppe 1 
           kann der Aufsichtsrat, für 
           Teilnehmer der Gruppe 2 kann der 
           Vorstand in Abstimmung mit den für 
           die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organen eine längere 
           Wartefrist als vier Jahre 
           festlegen. Die Ausübbarkeit der 
           Aktienoptionen nur außerhalb 
           bestimmter Ausübungssperrfristen 
           und nur bei Vorliegen aller 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

weiteren Ausübungsvoraussetzungen 
           bleibt von dem Ablauf der 
           Wartefrist unberührt. 
 
           Vorbehaltlich bestimmter unten 
           unter (9) (_Verfall der 
           Aktienoptionen_) und (12) 
           (_Anpassungen_) dargestellter 
           Einschränkungen werden 
           Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach 
           dem Ausgabetag unverfallbar 
           (_vesting period_) 
           ('Unverfallbarkeitsfrist'). Für 
           Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
           Aufsichtsrat, für Teilnehmer der 
           Gruppe 2 kann der Vorstand in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organen eine 
           längere Unverfallbarkeitsfrist als 
           zwei Jahre festlegen. 
 
           Ruht das Arbeits- oder 
           Dienstverhältnis zwischen einem 
           Bezugsberechtigten und einer 
           Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf 
           welchem die Ausgabe bzw. 
           Fortgeltung einer Aktienoption 
           beruht, aufgrund einer Abrede 
           zwischen dem Bezugsberechtigten und 
           dieser Gesellschaft oder aufgrund 
           einseitiger Erklärung des 
           Bezugsberechtigten, so ist der 
           Ablauf der Wartefrist und der 
           Unverfallbarkeitsfrist für den 
           Zeitraum des Ruhens gehemmt. 
 
           Kommt es bei der PAION AG zu einem 
           Kontrollerwerb im Sinne des 
           WpÜG, (i) bleibt der Lauf der 
           Wartefrist regelmäßig 
           unberührt, es sei denn, es ist eine 
           Wartefrist von mehr als vier Jahren 
           festgelegt worden; für diesen Fall 
           gilt, dass die Wartefrist mit dem 
           Tag des Wirksamwerdens des 
           Kontrollerwerbs endet, soweit von 
           der Wartefrist bereits vier Jahre 
           abgelaufen sind; (ii) wandelt sich 
           der Anspruch auf den Bezug von 
           Aktien aus ausgegebenen 
           Aktienoptionen, deren Ausgabetag 
           weniger als vier Jahre zurückliegt, 
           mit dem Zeitpunkt des 
           Kontrollerwerbes in einen Anspruch 
           auf Barausgleich auf der Basis des 
           Aktienkurses am Tag des 
           Wirksamwerdens des Kontrollerwerbs; 
           die entsprechenden Aktienoptionen 
           verfallen. Anstelle des 
           Barausgleichs können nach Wahl der 
           Gesellschaft auch börsennotierte 
           Anteile an dem übernehmenden 
           Unternehmen gewährt werden; die 
           Details dieser Gewährung werden von 
           dem zuständigen Organ nach billigem 
           Ermessen festgelegt. 
      (5)  _Bezugsverhältnis und Erfüllung des 
           Bezugsrechts_ 
 
           Jede Aktienoption berechtigt zum 
           Bezug einer Aktie aus dem hierfür 
           geschaffenen Bedingten Kapital 2018 
           II gegen Zahlung des 
           Ausübungspreises. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres am Gewinn teil, für 
           das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
           Bezugsrechts noch kein Beschluss 
           der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. 
 
           Abweichend hiervon kann den 
           Bezugsberechtigten angeboten 
           werden, an Stelle der Ausgabe von 
           Aktien aus dem hierfür geschaffenen 
           Bedingten Kapital 2018 II wahlweise 
           eigene Aktien zu erwerben oder 
           einen Barausgleich zu erhalten, 
           insbesondere wenn aus diesem 
           Bedingten Kapital 2018 II keine 
           Aktien mehr zur Verfügung stehen. 
           Die Entscheidung, welche 
           Alternativen den Bezugsberechtigten 
           im Einzelfall angeboten werden, 
           trifft der Vorstand im Einvernehmen 
           mit dem Aufsichtsrat und in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organen, soweit 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           betroffen sind, bzw. der 
           Aufsichtsrat, soweit 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           betroffen sind. Diese Organe haben 
           sich bei ihrer Entscheidung allein 
           vom Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre leiten zu lassen. 
           Der Barausgleich soll den 
           Unterschiedsbetrag zwischen dem 
           Ausübungspreis und dem Preis der 
           Aktien in der Schlussauktion des 
           Xetra-Handels (oder einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am Vortag des 
           Ausübungstages ausmachen. 
      (6)  _Ausübungspreis_ 
 
           Der Ausübungspreis entspricht dem 
           zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
           betroffenen Aktienoptionen zu 
           bestimmenden Mittelwert der 
           Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           4. bis 8. Xetra-Handelstag nach 
           Veröffentlichung der letzten vor 
           der Ausgabe veröffentlichten 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           letzten vor Ausgabe 
           veröffentlichten 
           Konzernquartalsberichts, 
           Konzernhalbjahresberichts oder 
           Konzernabschlusses der PAION AG auf 
           der Internetseite der Gesellschaft. 
           Der Ausübungspreis in den Fällen, 
           in denen Aktienoptionen innerhalb 
           von drei Monaten ab Beginn des 
           Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses an 
           Bezugsberechtigte ausgegeben 
           werden, entspricht dem zum 
           Zeitpunkt der Ausgabe der 
           betroffenen Aktienoptionen zu 
           bestimmenden Mittelwert der 
           Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           4. bis 8. Xetra-Handelstag nach 
           Veröffentlichung der letzten vor 
           der Ausgabe veröffentlichten 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           letzten vor Ausgabe 
           veröffentlichten 
           Konzernquartalsberichts, 
           Konzernhalbjahresberichts oder 
           Konzernabschlusses der PAION AG auf 
           der Internetseite der Gesellschaft 
           vor der Anstellung des jeweiligen 
           Bezugsberechtigten. Der 
           Ausübungspreis ist gegebenenfalls 
           anzupassen (dazu siehe unten unter 
           (12) (_Anpassungen_)). 
      (7)  _Erfolgsziel_ 
 
           Aktienoptionen können nur ausgeübt 
           werden, wenn der Preis der Aktien 
           in der Schlussauktion des 
           Xetra-Handels (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           Vortag des Ausübungstages den 
           Ausübungspreis um mindestens die 
           sogenannte notwendige 
           Kurssteigerung übersteigt. Die 
           notwendige Kurssteigerung beträgt 
           linear 5 % p.a. des 
           Ausübungspreises ab dem Ausgabetag 
           über die gesamte Laufzeit der 
           Aktienoption. Die notwendige 
           Kurssteigerung beträgt für jeden 
           seit dem Ausgabetag gemäß § 
           187 Abs. 1 BGB abgelaufenen Monat 
           1/240 (in Worten: ein 
           Zweihundertvierzigstel) des 
           Ausübungspreises. 
      (8)  _Ausübung der Aktienoptionen_ 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionen 
           erfolgt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der PAION AG 
           ('Ausübungserklärung'). 
           Vorbehaltlich der Regelung in dem 
           nachfolgenden Satz ist der Tag des 
           Zugangs der Ausübungserklärung bei 
           der Gesellschaft der Ausübungstag 
           ('Ausübungstag'). Ohne dass 
           hierdurch die Laufzeit der 
           Aktienoptionen verlängert wird, 
           gelten Ausübungserklärungen, die 
           der Gesellschaft vor Ablauf der 
           Wartefrist oder innerhalb einer 
           Ausübungssperrfrist zugehen, als am 
           ersten Tag nach dem Ende der 
           Wartefrist bzw. der 
           Ausübungssperrfrist zugegangen, 
           wenn der Gesellschaft nicht 
           spätestens bis 10:00 Uhr des 
           letzten Bankarbeitstages am Sitz 
           der Gesellschaft vor diesem 
           Zeitpunkt ein schriftlicher 
           Widerruf der Ausübungserklärung 
           zugegangen ist. 
 
           Die Gesellschaft kann 
           Erleichterungen oder 
           Änderungen im Hinblick auf 
           Form und Zugang der 
           Ausübungserklärung und die 
           Abwicklung gewähren und 
           insbesondere eine internetgestützte 
           Abwicklung oder die gesamte 
           Abwicklung durch Dritte vorsehen. 
      (9)  _Verfall der Aktienoptionen_ 
 
           Sofern Aktienoptionen bis zum Ende 
           ihrer Laufzeit nicht ausgeübt 
           werden oder ausgeübt werden können, 
           verfallen sie am Ende der Laufzeit 
           ohne weiteres und 
           entschädigungslos, insbesondere 
           ohne dass es eines entsprechenden 
           Vertrages oder einer 
           Verfallserklärung seitens der 
           Gesellschaft bedürfte. 
 
           Aktienoptionen von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2, 
           bei denen die 
           Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
           abgelaufen ist, verfallen ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

dem Tag, zu dem das 
           Beschäftigungsverhältnis zwischen 
           dem Bezugsberechtigten und der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft - gleich aus 
           welchem Grund, einschließlich 
           Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, 
           Eintritt in den Ruhestand oder Tod 
           - wirksam beendet wird. 
           Entsprechendes gilt, wenn die 
           Konzerngesellschaft, zu der das 
           Beschäftigungsverhältnis des 
           Bezugsberechtigten besteht, oder 
           ein Betriebsteil einer 
           Konzerngesellschaft, in dem der 
           Bezugsberechtigte beschäftigt ist, 
           aus der PAION-Gruppe ausscheidet. 
 
           Sollte ein Bezugsberechtigter der 
           Gruppe 2 nach Ausgabe von 
           Aktienoptionen, aber vor Ablauf der 
           Unverfallbarkeitsfrist die von ihm 
           gehaltene Aufgabe nicht mehr 
           ausüben und nicht mehr zur Gruppe 2 
           der Bezugsberechtigten gehören, 
           verfällt ein nach einer zu 
           bestimmenden Formel zu berechnender 
           Teil seiner Aktienoptionen unter 
           Berücksichtigung der bereits 
           abgelaufenen Wartefrist ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, ab dem er die 
           Leitungsfunktion nicht mehr ausübt. 
 
           Sollte ein Bezugsberechtigter der 
           Gruppe 2 nach Ausgabe von 
           Aktienoptionen, aber vor Ablauf der 
           Unverfallbarkeitsfrist, seine 
           wöchentliche Regelarbeitszeit 
           verkürzen (Teilzeitarbeit), 
           verfällt ein nach einer weiteren 
           Formel zu berechnender Teil seiner 
           Aktienoptionen unter 
           Berücksichtigung der bereits 
           abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist 
           ohne weiteres und entschädigungslos 
           an dem Tag, an dem die verkürzte 
           wöchentliche Regelarbeitszeit 
           beginnt. 
 
           Alle noch nicht ausgeübten 
           Aktienoptionen von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
           verfallen, auch wenn die 
           Unverfallbarkeitsfrist bereits 
           abgelaufen ist, ohne weiteres und 
           entschädigungslos, sofern das 
           Beschäftigungsverhältnis durch die 
           Gesellschaft oder eine 
           Konzerngesellschaft aus einem vom 
           Bezugsberechtigten zu vertretenden 
           wichtigen Grund gekündigt wird, im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Kündigung. 
 
           Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           verfällt ein Teil der jeweils 
           gehaltenen Aktienoptionen, bei 
           denen die Unverfallbarkeitsfrist 
           noch nicht abgelaufen ist, ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, an dem die Bestellung zum 
           Mitglied des Vorstandes der 
           Gesellschaft ohne Wiederbestellung 
           durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, 
           Tod oder anderweitig als durch 
           Widerruf endgültig endet. Nach 
           Maßgabe des vorstehenden 
           Satzes und unter Berücksichtigung 
           der bereits abgelaufenen 
           Unverfallbarkeitsfrist verfällt für 
           den betroffenen Bezugsberechtigten 
           der Gruppe 1 ein nach einer zu 
           bestimmenden Formel berechneter 
           Teil seiner Aktienoptionen ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, an dem die Bestellung zum 
           Mitglied des Vorstandes der 
           Gesellschaft endet. 
 
           Im Falle des wirksamen Widerrufs 
           der Bestellung zum Mitglied des 
           Vorstandes gemäß § 84 Abs. 3 
           AktG verfallen alle noch nicht 
           ausgeübten Aktienoptionen des 
           betroffenen Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 1 ohne weiteres und 
           entschädigungslos, auch wenn die 
           Unverfallbarkeitsfrist bereits 
           abgelaufen ist. 
 
           Endet die Bestellung zum Mitglied 
           des Vorstands im Falle von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
           oder das Beschäftigungsverhältnis 
           im Falle von Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 2 durch den Tod eines 
           Bezugsberechtigten, können 
           Aktienoptionen, deren Wartefrist 
           abgelaufen ist, von den Erben 
           und/oder Vermächtnisnehmern des 
           verstorbenen Bezugsberechtigten - 
           sofern diese ihr Erbrecht gegenüber 
           der Gesellschaft nachgewiesen haben 
           und die Aktienoptionen auf sie von 
           Todes wegen übergehen können -, 
           unter Beachtung der Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 2018, 
           insbesondere der vorstehenden 
           Absätze, ausgeübt werden, wobei 
           Ausübungssperrfristen den 
           Fristablauf hemmen. Sofern der 
           Todestag in einem Zeitraum liegt, 
           der zwischen acht und zehn Jahren 
           nach der Ausgabe der jeweiligen 
           Aktienoptionen liegt, sind die 
           Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
           des verstorbenen Bezugsberechtigten 
           berechtigt, die Aktienoptionen noch 
           innerhalb einer Frist von 24 
           Monaten ab dem ersten Handelstag an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           nach dem Todestag, an dem die 
           Ausübung der übergegangenen 
           Aktienoptionen möglich ist, 
           auszuüben. Mehrere Erben und/oder 
           Vermächtnisnehmer können Rechte aus 
           den ererbten oder vermachten 
           Aktienoptionen gegenüber der 
           Gesellschaft nur durch einen 
           gemeinsamen Bevollmächtigten aller 
           Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
           wahrnehmen. 
 
           Zur Vermeidung unbilliger Härten, 
           insbesondere bei Ausscheiden einer 
           Konzerngesellschaft, zu der das 
           Beschäftigungsverhältnis des 
           Bezugsberechtigten besteht, oder 
           eines Betriebsteils einer 
           Konzerngesellschaft, in dem der 
           Bezugsberechtigte beschäftigt ist, 
           aus der PAION-Gruppe, oder bei 
           betriebsbedingten Kündigungen oder 
           Aufhebungen von Dienst- oder 
           Arbeitsverträgen oder bei Ende der 
           Bestellung zum Mitglied des 
           Vorstands im Falle von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
           oder des 
           Beschäftigungsverhältnisses im 
           Falle von Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 2 durch den Tod eines 
           Bezugsberechtigten während der 
           Unverfallbarkeitsfrist kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats und in Abstimmung mit 
           den für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organen bei 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und 
           kann der Aufsichtsrat bei 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 im 
           Einzelfall abweichende 
           Sonderregelungen treffen. 
      (10) _Übertragbarkeit_ 
 
           Die den Bezugsberechtigten 
           gewährten Aktienoptionen sind nicht 
           übertragbar. Verfügungen aller Art 
           über Aktienoptionen, 
           einschließlich der Einräumung 
           einer Unterbeteiligung an 
           Aktienoptionen, der Verpfändung von 
           Aktienoptionen und der Errichtung 
           einer Treuhand an Aktienoptionen, 
           sind unzulässig. Gleiches gilt für 
           Rechtsgeschäfte, die im 
           wirtschaftlichen Ergebnis zu einer 
           Veräußerung oder Belastung der 
           Aktienoptionen führen. Verfügt ein 
           Bezugsberechtigter entgegen diesen 
           Regelungen über seine 
           Aktienoptionen, verfallen diese 
           ohne weiteres und 
           entschädigungslos. Abweichend 
           hiervon sind Verfügungen von Todes 
           wegen zu Gunsten des Ehegatten, des 
           eingetragenen Lebenspartners oder 
           der Kinder eines Bezugsberechtigten 
           und Verfügungen zum Zwecke der 
           Erfüllung von Vermächtnissen sowie 
           zur Auseinandersetzung der 
           Erbengemeinschaft zu Gunsten der 
           vorgenannten Personen zulässig. 
           Sofern der Bezugsberechtigte nicht 
           von seinem Ehegatten, seinem 
           eingetragenen Lebenspartner oder 
           seinen Kindern beerbt wird, ist die 
           Vererbbarkeit ausgeschlossen. 
      (11) _Ermächtigung zur Festlegung von 
           Einzelheiten_ 
 
           Die weiteren Einzelheiten für die 
           Gewährung von Aktienoptionen und 
           die weiteren Ausübungsbedingungen 
           werden durch den Aufsichtsrat 
           festgelegt, soweit die Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind. 
 
           Im Übrigen ist der Vorstand 
           der Gesellschaft für die Festlegung 
           dieser Einzelheiten zuständig, der, 
           soweit gesetzlich erforderlich, im 
           Einvernehmen mit den Organen der 
           Konzerngesellschaften entscheidet, 
           die für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten zuständig sind. 
 
           Zu diesen Einzelheiten gehören 
           insbesondere die Auswahl einzelner 
           Bezugsberechtigter aus der 
           jeweiligen Gruppe der 
           Bezugsberechtigten, die Gewährung 
           von Aktienoptionen an einzelne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.