Jedes Jahr werden in Deutschland gewaltige Summe vererbt. Ein großer Teil davon ist aber kein Barvermögen, sondern es handelt sich um Immobilien. Ein Grund einmal genauer hinzusehen, was beim Erben und Vererben von Immobilien zu beachten ist.
(Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge/bulwiengesa)
Schaut man auf die Zahlen des Statistischen Bundesamtes, wird man auf interessante Zahlen stoßen: Im Jahr 2016 wurde die Rekordsumme von 108,8 Mrd. Euro vererbt und verschenkt. Tendenz jeweils steigend. Laut einer Berechnung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge, wird zwischen 2015 und 2024 in Deutschland Vermögen im Wert von 3,1 Billionen Euro vererbt. Pro Erbfall ist die Rede von 363.000 Euro.
Fiskus im Blick. In den meisten Erbfällen wird die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nur einen Teil des gesamten Vermögens betreffen. Trotz zum Teil sehr hoher Freibeträge sollte das Thema Erben und Vererben aber nicht erst im Fall des Todes behandelt werden. Erst recht nicht, wenn es um Immobilien geht, die im Familienbesitz bleiben sollen. Das gilt besonders für die Fälle, in denen Familienangehörige die Immobilie bewohnen. Hier gibt es großzügige Regelungen bei der Erbschaftsteuer:
Das Vererben einer selbst genutzten Immobilie an den Ehepartner (bzw. eingetragenen Lebenspartner) ist frei, wenn dieser noch mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen bleibt. Diese Zehn-Jahres-Regel gilt auch für die Fälle, in denen das Haus oder die Wohnung an Kinder oder Enkel vererbt wird. Nur wenn der Erbe die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, fällt rückwirkend Erbschaftsteuer an.
In diesen Fällen greifen die jeweiligen Freibeträge (siehe Tabelle). Bis zu diesen Beträgen bleiben Erben und Schenkungen steuerfrei. Wichtig für hohe Vermögen: Bei Schenkungen kann je nach Verwandtschaftsgrad alle zehn Jahre ein persönlicher Freibetrag geltend gemacht werden.
Erbschaftsteuer Freibetrag bis inkl. | Verwandtschaftsgrad |
500.000 Euro | Ehepartner und eingetragener Lebenspartner |
400.000 Euro | Kinder und Stiefkinder |
400.000 Euro | Enkel (falls das Kind des Erblassers verstorben ist) |
200.000 Euro | Enkel und Stiefenkel |
100.000 Euro | Urenkel |
100.000 Euro | Eltern und Großeltern im Erbfall |
20.000 Euro | Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner |
20.000 Euro | Alle anderen Erwerber |
(Quelle: Bundesfinanzministerium/bulwiengesa)
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