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DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-18 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. _(*)_ _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt._ 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR 42.084.000,00 Dividende von je EUR 0,60 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt Gewinnvortrag auf neue EUR 86.754.962,38 Rechnung Bilanzgewinn EUR 128.838.962,38 Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 42.084.000,00. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Juni 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 bestellt. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH* Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, wird die Zustimmung erteilt. Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den nachstehenden Inhalt: _'Gewinnabführungsvertrag_ _zwischen der_ _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_ _- nachstehend der '_ _Organträger_ _' genannt -_ _und der_ _Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH_ _mit Sitz in München_ _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)_ _- nachstehend die '_ _Organgesellschaft_ _' genannt -_ _- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch '_ _Partei_ _' und gemeinsam auch '_ _Parteien_ _' genannt -_ _Vorbemerkung_ (A) _Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten._ (B) _Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet werden._ _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der '_ _Vertrag_ _' genannt):_ _§ 1 Gewinnabführung_ (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an den Organträger abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. (2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (3) Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)