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DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Mittwoch, dem 30. Mai 2018,
um 10:00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München,
Preußenstraße 41, eingeladen.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern,
des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173
Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der
Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu
vorsieht, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker
Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass
der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf
der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher
lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen.
_(*)_ _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die
Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch:
SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der
SE-Verordnung nichts anderes ergibt._
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38
wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR 42.084.000,00
Dividende von je EUR 0,60
auf insgesamt 70.140.000
dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt
Gewinnvortrag auf neue EUR 86.754.962,38
Rechnung
Bilanzgewinn EUR 128.838.962,38
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine
Dividendensumme von EUR 42.084.000,00.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 4. Juni 2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den
Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und
des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen)
Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der
Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH*
Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige
Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer
körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker
Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson
SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München,
wird die Zustimmung erteilt.
Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson
SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den
nachstehenden Inhalt:
_'Gewinnabführungsvertrag_
_zwischen der_
_Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_
_(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_
_- nachstehend der '_ _Organträger_ _' genannt -_
_und der_
_Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH_ _mit Sitz in München_
_(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)_
_- nachstehend die '_ _Organgesellschaft_ _' genannt -_
_- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch '_ _Partei_
_' und gemeinsam auch '_ _Parteien_ _' genannt -_
_Vorbemerkung_
(A) _Der Organträger ist alleiniger
Gesellschafter der Organgesellschaft mit
sämtlichen Stimmrechten._
(B) _Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll
zwischen dem Organträger und der
Organgesellschaft eine Organschaft im
Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des §
2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet
werden._
_Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden
Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der '_ _Vertrag_ _' genannt):_
_§ 1 Gewinnabführung_
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich
hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn für die Dauer dieses
Vertrages an den Organträger abzuführen.
Für den Umfang der Gewinnabführung
gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs.
(2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle
Bestimmungen des § 301 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Organgesellschaft kann mit
Zustimmung des Organträgers Beträge aus
dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit
Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen -
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer des Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind
- soweit rechtlich zulässig - auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen
und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung dem
nicht entgegensteht, oder
Verlustvortrags zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
(3) Beträge aus der Auflösung von
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die
vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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