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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni 
2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2017 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den 
   Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Unternehmen« »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und 
   liegen auch während der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen 
   werden den Aktionären auf Anforderung auch 
   zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag 
   des Vorstands über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   1 genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch 
   die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, 
   vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          53.708.222,40 
   Dividende von Euro 1,70 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung   253.818.163,68 
   *Bilanzgewinn*              *307.526.386,08* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Die Hauptversammlung vom 25. 
   Juni 2014 hat das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die 
   Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der 
   Aufsichtsrat eine Änderung dieses 
   Vergütungssystems, welche Grundlage für die 
   Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist, 
   beschlossen hat, soll das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in 
   diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Das geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des 
   Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017 
   beschrieben, der in den Geschäftsräumen der 
   KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 
   5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter 
   www.krones.com über den Link »Unternehmen« 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« 
   eingesehen werden kann und auch während der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird 
   den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
   Dieses geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der 
   Beschlussfassung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung betreffend die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 
 
   Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 
   1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der 
   KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   treten daher mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die 
   Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die 
   Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer 
   Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden 
   gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb 
   soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 
   Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
   vollständig neu zu fassen: 
 
   »1. 
   Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn 
   Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von 
   den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt. 
   Acht Mitglieder sind nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern 
   zu wählen.« 
 
   Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der 
   Gesellschaft unverändert. 
8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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