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DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-19 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni 2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den Link »Unternehmen« »Investor Relations« »Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden: Euro Ausschüttung einer 53.708.222,40 Dividende von Euro 1,70 je dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue Rechnung 253.818.163,68 *Bilanzgewinn* *307.526.386,08* Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung vom 25. Juni 2014 hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der Aufsichtsrat eine Änderung dieses Vergütungssystems, welche Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist, beschlossen hat, soll das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt werden. Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017 beschrieben, der in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den Link »Unternehmen« »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden kann und auch während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. Dieses geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der Beschlussfassung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 7. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen des KRONES Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen hat. Kein Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG treten daher mit der Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt vollständig neu zu fassen: »1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt. Acht Mitglieder sind nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern zu wählen.« Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der Gesellschaft unverändert. 8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen des KRONES Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen hat. Kein Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen.
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)