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DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-19 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni
2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling,
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling,
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2017 und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den
Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2017 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft
(Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling)
und im Internet unter
www.krones.com
über den Link »Unternehmen« »Investor Relations«
»Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und
liegen auch während der Hauptversammlung selbst
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen
werden den Aktionären auf Anforderung auch
zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit gemäß § 172
AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag
des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
1 genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung,
vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden:
Euro
Ausschüttung einer 53.708.222,40
Dividende von Euro 1,70 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung 253.818.163,68
*Bilanzgewinn* *307.526.386,08*
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder*
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Die Hauptversammlung vom 25.
Juni 2014 hat das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die
Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem
Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der
Aufsichtsrat eine Änderung dieses
Vergütungssystems, welche Grundlage für die
Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem
Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist,
beschlossen hat, soll das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in
diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt
werden.
Das geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des
Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017
beschrieben, der in den Geschäftsräumen der
KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße
5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter
www.krones.com über den Link »Unternehmen«
»Investor Relations« »Hauptversammlung«
eingesehen werden kann und auch während der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird
den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Dieses geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der
Beschlussfassung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung betreffend die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf
Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft
als herrschendes Unternehmen des KRONES
Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel
mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr
als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der
Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter
anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach
welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat
künftig zusammenzusetzen hat. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG
hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach
§ 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen.
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung
mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs.
1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der
KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG
treten daher mit der Beendigung der
Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die
Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die
Wahl, Abberufung und Entsendung von
Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer
Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb
soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8
Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt
vollständig neu zu fassen:
»1.
Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn
Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von
den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt.
Acht Mitglieder sind nach dem
Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern
zu wählen.«
Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der
Gesellschaft unverändert.
8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf
Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft
als herrschendes Unternehmen des KRONES
Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel
mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr
als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der
Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter
anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach
welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat
künftig zusammenzusetzen hat. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG
hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach
§ 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen.
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
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