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Dow Jones News
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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni 
2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2017 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den 
   Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Unternehmen« »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und 
   liegen auch während der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen 
   werden den Aktionären auf Anforderung auch 
   zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag 
   des Vorstands über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   1 genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch 
   die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, 
   vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          53.708.222,40 
   Dividende von Euro 1,70 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung   253.818.163,68 
   *Bilanzgewinn*              *307.526.386,08* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Die Hauptversammlung vom 25. 
   Juni 2014 hat das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die 
   Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der 
   Aufsichtsrat eine Änderung dieses 
   Vergütungssystems, welche Grundlage für die 
   Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist, 
   beschlossen hat, soll das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in 
   diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Das geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des 
   Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017 
   beschrieben, der in den Geschäftsräumen der 
   KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 
   5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter 
   www.krones.com über den Link »Unternehmen« 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« 
   eingesehen werden kann und auch während der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird 
   den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
   Dieses geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der 
   Beschlussfassung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung betreffend die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 
 
   Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 
   1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der 
   KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   treten daher mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die 
   Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die 
   Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer 
   Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden 
   gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb 
   soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 
   Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
   vollständig neu zu fassen: 
 
   »1. 
   Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn 
   Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von 
   den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt. 
   Acht Mitglieder sind nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern 
   zu wählen.« 
 
   Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der 
   Gesellschaft unverändert. 
8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG erlischt 
   daher mit der Beendigung der Hauptversammlung am 
   13. Juni 2018 das Amt sämtlicher bisheriger 
   Aufsichtsratsmitglieder. Deshalb sind sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die Hauptversammlung neu zu wählen. 
 
   Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 
   1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 2 MitbestG und gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft in der unter 
   Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Neufassung setzt sich der 
   Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   nunmehr aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30?% aus Frauen 
   und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen. 
   Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft grundsätzlich mindestens fünf 
   Frauen und mindestens fünf Männer angehören. Die 
   Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt 
   zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   aufgrund eines vor der Wahl gefassten 
   Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Die 
   Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund 
   eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite 
   der Anteilseigner als auch auf der Seite der 
   Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen 
   und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 
   1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG zu 
   erfüllen. Im Rahmen der Neuwahlen der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind 
   daher von der Hauptversammlung mindestens zwei 
   Frauen und mindestens zwei Männer in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Nach 
   den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats würden dem 
   Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner 2 
   Frauen und 6 Männer angehören; das 
   Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 
   1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG wäre 
   dadurch erfüllt. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele 
   und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am 
   29. November 2017 beschlossen und sind 
   einschließlich des Stands der Umsetzung im 
   Corporate Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2017 veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird 
   das bei Beginn der Amtszeit laufende 
   Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine 
   Wiederwahl ist statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende 
   Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Robert Friedmann, Sprecher der 
      Konzernführung der Würth-Gruppe, 
      Künzelsau, wohnhaft in Beilstein 
   b) Herrn Norman Kronseder, Land- und 
      Forstwirt, wohnhaft in Steinach 
   c) Herrn Volker Kronseder, 
      Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), wohnhaft in 
      Neutraubling 
   d) Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, 
      Professorin an der OTH Regensburg, 
      wohnhaft in Regensburg 
   e) Herrn Norbert Samhammer, 
      Vorstandsvorsitzender der Samhammer AG, 
      Weiden i.?d.?Opf., wohnhaft in Weiden 
      i.?d.?Opf. 
   f) Frau Petra Schadeberg-Herrmann, 
      geschäftsführende Gesellschafterin der 
      Krombacher Finance GmbH, 
      Kreuztal-Krombach, der Schawei GmbH, 
      Kreuztal, und der Diversum Holding GmbH & 
      Co. KG, Kreuztal-Krombach, wohnhaft in 
      Kreuztal-Krombach 
   g) Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals 
      stellvertretender Vorstandsvorsitzender 
      der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft 
      in Abensberg 
   h) Herrn Matthias Winkler, 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      WW?+?KN Steuerberatungsgesellschaft mbH, 
      Regensburg, Steuerberater, Fachberater 
      für internationales Steuerrecht, 
      Diplom-Finanzwirt, wohnhaft in Regensburg 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 
   und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AktG 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2022 beschließt. 
 
   Die Neuwahlen sollen als Einzelwahlen 
   durchgeführt werden. 
 
   Herr Hans-Jürgen Thaus und Herr Matthias Winkler 
   erfüllen jeweils die Voraussetzungen des § 100 
   Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens ein 
   Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf 
   den Gebieten der Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung verfügen muss. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Codex (DCGK) wird auf 
   Folgendes hingewiesen: Der bisherige Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats, Herr Volker Kronseder, soll 
   erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den 
   nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 in 
   Abschnitt II.1. aufgeführt. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
   die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der 
   KRONES Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2014 hat 
   die Gesellschaft ermächtigt, bis zum Ablauf des 
   24. Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 
   10?% des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses 
   geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
   Gesellschaft hat auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung keine eigenen Aktien erworben. Die 
   bestehende Ermächtigung läuft möglicherweise 
   bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2019 ab. Um der Gesellschaft lückenlos 
   vollen Handlungsspielraum zu bewahren, soll der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung deshalb bereits in diesem Jahr eine 
   neue Ermächtigung erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. 
      Juni 2014 erteilte und bis zum Ablauf des 
      24. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der neuen unter 
      nachstehenden lit. b) bis 
      einschließlich lit. e) dieses 
      Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen 
      Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      Ablauf des 12. Juni 2023 unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 
      insgesamt 10?% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft erworben hat und 
      noch besitzt oder ihr nach den §§ 71d und 
      71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder 
      mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      Konzernunternehmen oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   c) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (aa) über die Börse 
      oder (bb) mittels eines an alle Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
      Erwerb gemäß (bb) im Folgenden auch 
      »*öffentliches Erwerbsangebot*«). 
 
      aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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