DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-19 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni
2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling,
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling,
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2017 und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den
Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2017 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft
(Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling)
und im Internet unter
www.krones.com
über den Link »Unternehmen« »Investor Relations«
»Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und
liegen auch während der Hauptversammlung selbst
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen
werden den Aktionären auf Anforderung auch
zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit gemäß § 172
AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag
des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
1 genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung,
vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden:
Euro
Ausschüttung einer 53.708.222,40
Dividende von Euro 1,70 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung 253.818.163,68
*Bilanzgewinn* *307.526.386,08*
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder*
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Die Hauptversammlung vom 25.
Juni 2014 hat das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die
Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem
Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der
Aufsichtsrat eine Änderung dieses
Vergütungssystems, welche Grundlage für die
Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem
Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist,
beschlossen hat, soll das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in
diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt
werden.
Das geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des
Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017
beschrieben, der in den Geschäftsräumen der
KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße
5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter
www.krones.com über den Link »Unternehmen«
»Investor Relations« »Hauptversammlung«
eingesehen werden kann und auch während der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird
den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Dieses geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der
Beschlussfassung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
geänderte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung betreffend die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf
Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft
als herrschendes Unternehmen des KRONES
Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel
mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr
als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der
Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter
anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach
welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat
künftig zusammenzusetzen hat. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG
hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach
§ 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen.
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung
mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs.
1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der
KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG
treten daher mit der Beendigung der
Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die
Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die
Wahl, Abberufung und Entsendung von
Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer
Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb
soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8
Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt
vollständig neu zu fassen:
»1.
Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn
Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von
den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt.
Acht Mitglieder sind nach dem
Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern
zu wählen.«
Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der
Gesellschaft unverändert.
8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf
Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft
als herrschendes Unternehmen des KRONES
Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel
mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr
als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der
Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97
Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter
anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach
welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat
künftig zusammenzusetzen hat. Kein
Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG
hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach
§ 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG erlischt
daher mit der Beendigung der Hauptversammlung am
13. Juni 2018 das Amt sämtlicher bisheriger
Aufsichtsratsmitglieder. Deshalb sind sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch
die Hauptversammlung neu zu wählen.
Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung
mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs.
1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 MitbestG und gemäß § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft in der unter
Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Neufassung setzt sich der
Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
nunmehr aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich
der Aufsichtsrat zu mindestens 30?% aus Frauen
und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen.
Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft grundsätzlich mindestens fünf
Frauen und mindestens fünf Männer angehören. Die
Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2
Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung
aufgrund eines vor der Wahl gefassten
Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Die
Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund
eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der
Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite
der Anteilseigner als auch auf der Seite der
Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen
und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz
1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG zu
erfüllen. Im Rahmen der Neuwahlen der
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind
daher von der Hauptversammlung mindestens zwei
Frauen und mindestens zwei Männer in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Nach
den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats würden dem
Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner 2
Frauen und 6 Männer angehören; das
Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz
1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG wäre
dadurch erfüllt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele
und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am
29. November 2017 beschlossen und sind
einschließlich des Stands der Umsetzung im
Corporate Governance-Bericht zum Geschäftsjahr
2017 veröffentlicht.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird
das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine
Wiederwahl ist statthaft.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende
Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Robert Friedmann, Sprecher der
Konzernführung der Würth-Gruppe,
Künzelsau, wohnhaft in Beilstein
b) Herrn Norman Kronseder, Land- und
Forstwirt, wohnhaft in Steinach
c) Herrn Volker Kronseder,
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), wohnhaft in
Neutraubling
d) Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast,
Professorin an der OTH Regensburg,
wohnhaft in Regensburg
e) Herrn Norbert Samhammer,
Vorstandsvorsitzender der Samhammer AG,
Weiden i.?d.?Opf., wohnhaft in Weiden
i.?d.?Opf.
f) Frau Petra Schadeberg-Herrmann,
geschäftsführende Gesellschafterin der
Krombacher Finance GmbH,
Kreuztal-Krombach, der Schawei GmbH,
Kreuztal, und der Diversum Holding GmbH &
Co. KG, Kreuztal-Krombach, wohnhaft in
Kreuztal-Krombach
g) Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals
stellvertretender Vorstandsvorsitzender
der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft
in Abensberg
h) Herrn Matthias Winkler,
Geschäftsführender Gesellschafter der
WW?+?KN Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Regensburg, Steuerberater, Fachberater
für internationales Steuerrecht,
Diplom-Finanzwirt, wohnhaft in Regensburg
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2018
und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AktG
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2022 beschließt.
Die Neuwahlen sollen als Einzelwahlen
durchgeführt werden.
Herr Hans-Jürgen Thaus und Herr Matthias Winkler
erfüllen jeweils die Voraussetzungen des § 100
Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens ein
Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf
den Gebieten der Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung verfügen muss.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Codex (DCGK) wird auf
Folgendes hingewiesen: Der bisherige Vorsitzende
des Aufsichtsrats, Herr Volker Kronseder, soll
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden.
Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen
Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den
nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 in
Abschnitt II.1. aufgeführt.
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien,
einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts*
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch
die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der
KRONES Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2014 hat
die Gesellschaft ermächtigt, bis zum Ablauf des
24. Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt
10?% des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses
geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die
Gesellschaft hat auf der Grundlage dieser
Ermächtigung keine eigenen Aktien erworben. Die
bestehende Ermächtigung läuft möglicherweise
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung im
Jahr 2019 ab. Um der Gesellschaft lückenlos
vollen Handlungsspielraum zu bewahren, soll der
Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung deshalb bereits in diesem Jahr eine
neue Ermächtigung erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.
Juni 2014 erteilte und bis zum Ablauf des
24. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der neuen unter
nachstehenden lit. b) bis
einschließlich lit. e) dieses
Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen
Ermächtigung aufgehoben.
b) Schaffung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
Ablauf des 12. Juni 2023 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu
insgesamt 10?% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft erworben hat und
noch besitzt oder ihr nach den §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
Die Ermächtigung kann einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, aber auch durch
Konzernunternehmen oder von Dritten für
Rechnung der Gesellschaft oder der
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
c) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach
Wahl des Vorstands (aa) über die Börse
oder (bb) mittels eines an alle Aktionäre
der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre
zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der
Erwerb gemäß (bb) im Folgenden auch
»*öffentliches Erwerbsangebot*«).
aa) Erwerb der Aktien über die Börse
Erfolgt der Erwerb der eigenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
© 2018 Dow Jones News
