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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -2-

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2018 in Congress Centrum Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2018 in Congress Centrum Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft Garbsen ISIN DE 0006450000 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
am 31. Mai 2018 
 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, 
findet statt am Donnerstag, dem 31. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im Hannover Congress 
Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. 
   Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er 
   die Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Zuletzt hat die 
   Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 das bisher geltende System zur Vergütung 
   der Mitglieder des Vorstands gebilligt, das Grundlage für die Festsetzung der 
   Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre seit 2014 bzw. seit 2015 war. 
   Nachdem der Aufsichtsrat am 20. März 2018 mit sofortiger Wirkung eine 
   Änderung des Vergütungssystems für den Vorstand beschlossen hat, möchte 
   die Gesellschaft der Hauptversammlung erneut Gelegenheit geben, über die 
   Billigung des geänderten Vergütungssystems zu beschließen. 
 
   Hintergrund der Änderung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist die stärkere Verzahnung von variabler Vergütung und 
   Wertschaffung. Nur wenn eine Rendite mindestens in Höhe der Kapitalkosten 
   erwirtschaftet wird, ergibt sich die Wirksamkeit der ersten ergebnisbezogenen 
   Vergütungsbestandteile. Flankierend wird die Generierung eines positiven Cash 
   Flow in der variablen Vergütung honoriert. Neben der nachhaltigen 
   Wertgenerierung erfolgt eine starke Würdigung der Performance der LPKF-Aktie 
   in der langfristig ausgelegten, variablen Vergütungskomponente, um die 
   Kapitalmarktorientierung weiterhin zu unterstützen. Dabei ist dieser 
   Vergütungsbestandteil auch wachstumsorientiert ausgelegt. Um den Turnaround 
   der Gesellschaft positiv zu begleiten, ist parallel eine starke Würdigung von 
   zeitnahen Umsetzungserfolgen, im Interesse aller Stakeholder, berücksichtigt. 
   Bei der Überprüfung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von 
   einem unabhängigen externen Vergütungsberater unterstützt. Das neue 
   Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und den 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Das am 20. März 2018 vom Aufsichtsrat beschlossene, ab dem 20. März 2018 
   geltende neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist 
   ausführlich in einer gesonderten Darstellung beschrieben, die auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.lpkf.de/_mediafiles/4409-system-verguetung-vorstandsmitglieder.pdf 
 
   abrufbar ist und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt. Zudem wird 
   das geänderte Vergütungssystem in der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vom Aufsichtsrat am 20. März 2018 
   mit Wirkung ab dem 20. März 2018 beschlossene System zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands gemäß § 120 Abs. 4 AktG zu billigen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 11 zur 
   Verringerung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 
   96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht seit dem 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
   1. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern. 
 
   Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Heino Büsching, 
   hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats unter Wahrung der 
   satzungsgemäßen Niederlegungsfrist mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2018 niedergelegt. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, statt einer Nachwahl in den Aufsichtsrat 
   die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit vier auf zukünftig 
   wieder drei zu reduzieren. Die Reduzierung der Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf drei liegt angesichts der Größe der 
   Gesellschaft und der mit einer Reduzierung verbundenen Kosteneinsparung im 
   Interesse der Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unberührt. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 5. Juni 2014 hat den Vorstand ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   EUR 11.134.794,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 11.134.794 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig 
   oder mehrmals zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch 
   gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 4. Juni 2019 und 
   damit voraussichtlich noch vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 
   aus. Vor diesem Hintergrund soll rechtzeitig ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das inhaltlich weitgehend dem bisherigen genehmigten 
   Kapital entspricht, jedoch in seinem Volumen auf 25 % des Grundkapitals 
   beschränkt ist. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital soll erneut auf insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   auszugeben sind bzw. ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 11.134.794,00 
   durch Ausgabe von bis zu insgesamt 11.134.794 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 4. Juni 2019 
   einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt 
   worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
   geregelten neuen genehmigten Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung 
   in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
 
   b) 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Mai 2023 mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.567.397,00 durch 
   Ausgabe von bis zu insgesamt 5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 
     bereits börsennotierten Aktien zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind 
     Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     aus Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     worden sind; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, sonstiger mit einem 
     Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
     stehender Vermögensgegenstände oder im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher 
     Schutzrechte einschließlich 
     Urheberrechte und Know-how oder von 
     Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Options- oder 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die neuen Aktien an Personen, die in 
     einem Arbeitsverhältnis mit der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben 
     werden. Die Anzahl der in dieser Weise 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen 
     Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 
     200.000,00 nicht überschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem 
   Fall insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
   % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     oder -genussrechten auszugeben sind und 
   - neue Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung aufgrund eines 
     etwaigen anderen genehmigten Kapitals 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung 
   der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   c) *Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. (6) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Mai 2023 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.567.397,00 durch 
   Ausgabe von bis zu insgesamt 5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 
     bereits börsennotierten Aktien zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind 
     Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     aus Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     worden sind; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, sonstiger mit einem 
     Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
     stehender Vermögensgegenstände oder im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher 
     Schutzrechte einschließlich 
     Urheberrechte und Know-how oder von 
     Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Options- oder 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die neuen Aktien an Personen, die in 
     einem Arbeitsverhältnis mit der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben 
     werden. Die Anzahl der in dieser Weise 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen 
     Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 
     200.000,00 nicht überschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem 
   Fall insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
   % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 

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