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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 
 
*6. Juni 2018* um *10:30 Uhr MESZ* 
 
in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1, 
20357 Hamburg stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und 
   den Konzern einschließlich der erläuternden 
   Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 29.185.673,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 25.880.597,10 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,90 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 3.305.076,63 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am Montag, 
   den 11. Juni 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der VTG 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wurde seit vielen Jahren nicht angepasst, 
   letztmals im Jahr 2010. Im Wettbewerb um 
   qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   ist eine angemessene Vergütung ein wichtiges 
   Kriterium. Um die Wettbewerbsfähigkeit der VTG 
   Aktiengesellschaft im Hinblick auf die 
   Aufsichtsratsvergütung zu erhalten, soll die 
   Aufsichtsratsvergütung daher nun anpasst werden. 
   Eine Anpassung ist auch vor dem Hintergrund des 
   gestiegenen Tätigkeitsaufwands sowie aufgrund 
   der erhöhten Anforderungen an die 
   Überwachungsfunktion gerechtfertigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
      eine feste, jeweils nach Ablauf des 
      Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung 
      von EUR 100.000, der stellvertretende 
      Vorsitzende EUR 75.000 und die übrigen 
      Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 
      50.000. 
   2. Zusätzlich erhalten Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden Vorsitz EUR 10.000 
      für jedes volle Geschäftsjahr, 
      stellvertretende Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden stellvertretenden 
      Vorsitz EUR 7.500 und einfache Mitglieder 
      eines Ausschusses für jede 
      Ausschussmitgliedschaft EUR 5.000. 
   3. Bei Beginn oder Beendigung der 
      Mitgliedschaft im Aufsichtsrat im Laufe 
      eines Geschäftsjahres wird die Vergütung 
      zeitanteilig gezahlt. 
   4. Die Vergütung gemäß den vorstehenden 
      Ziffern 1-3 gilt für die Zeit ab dem 7. 
      Juni 2018. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, eigener Aktien unter Aufhebung 
   der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 4. Juni 2019 
   aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, eigener 
   Aktien ermächtigt werden. Um sicherzustellen, 
   dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig von 
   der Terminierung der ordentlichen 
   Hauptversammlung in 2019 zum Rückerwerb eigener 
   Aktien ermächtigt ist, soll dieser Beschluss 
   bereits in dieser Hauptversammlung gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
      Juni 2023 eigene Aktien in Höhe von 
      insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals, oder, falls dieser Wert 
      geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals, zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die Ermächtigung kann durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
      Im Falle des Erwerbs über die Börse darf 
      der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den der Verpflichtung 
      zum Erwerb vorangehenden drei 
      Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % 
      über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle einer an alle Aktionäre 
      gerichteten Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten darf der von der 
      Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
      der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
      in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
      drei Börsenhandelstagen vor 
      Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe 
      der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 
      % über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten erhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
      so kann das Angebot bzw. die Einladung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten angepasst 
      werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt 
      für die Bestimmung der relevanten 

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