Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Biotech-Perle kurz vor entscheidender Meilenstein-Meldung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
198 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 
 
*6. Juni 2018* um *10:30 Uhr MESZ* 
 
in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1, 
20357 Hamburg stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und 
   den Konzern einschließlich der erläuternden 
   Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 29.185.673,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 25.880.597,10 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,90 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 3.305.076,63 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am Montag, 
   den 11. Juni 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der VTG 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wurde seit vielen Jahren nicht angepasst, 
   letztmals im Jahr 2010. Im Wettbewerb um 
   qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   ist eine angemessene Vergütung ein wichtiges 
   Kriterium. Um die Wettbewerbsfähigkeit der VTG 
   Aktiengesellschaft im Hinblick auf die 
   Aufsichtsratsvergütung zu erhalten, soll die 
   Aufsichtsratsvergütung daher nun anpasst werden. 
   Eine Anpassung ist auch vor dem Hintergrund des 
   gestiegenen Tätigkeitsaufwands sowie aufgrund 
   der erhöhten Anforderungen an die 
   Überwachungsfunktion gerechtfertigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
      eine feste, jeweils nach Ablauf des 
      Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung 
      von EUR 100.000, der stellvertretende 
      Vorsitzende EUR 75.000 und die übrigen 
      Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 
      50.000. 
   2. Zusätzlich erhalten Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden Vorsitz EUR 10.000 
      für jedes volle Geschäftsjahr, 
      stellvertretende Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden stellvertretenden 
      Vorsitz EUR 7.500 und einfache Mitglieder 
      eines Ausschusses für jede 
      Ausschussmitgliedschaft EUR 5.000. 
   3. Bei Beginn oder Beendigung der 
      Mitgliedschaft im Aufsichtsrat im Laufe 
      eines Geschäftsjahres wird die Vergütung 
      zeitanteilig gezahlt. 
   4. Die Vergütung gemäß den vorstehenden 
      Ziffern 1-3 gilt für die Zeit ab dem 7. 
      Juni 2018. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, eigener Aktien unter Aufhebung 
   der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 4. Juni 2019 
   aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, eigener 
   Aktien ermächtigt werden. Um sicherzustellen, 
   dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig von 
   der Terminierung der ordentlichen 
   Hauptversammlung in 2019 zum Rückerwerb eigener 
   Aktien ermächtigt ist, soll dieser Beschluss 
   bereits in dieser Hauptversammlung gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
      Juni 2023 eigene Aktien in Höhe von 
      insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals, oder, falls dieser Wert 
      geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals, zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die Ermächtigung kann durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
      Im Falle des Erwerbs über die Börse darf 
      der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den der Verpflichtung 
      zum Erwerb vorangehenden drei 
      Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % 
      über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle einer an alle Aktionäre 
      gerichteten Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten darf der von der 
      Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
      der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
      in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
      drei Börsenhandelstagen vor 
      Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe 
      der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 
      % über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten erhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
      so kann das Angebot bzw. die Einladung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten angepasst 
      werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt 
      für die Bestimmung der relevanten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
      durchschnittlichen Börsenkurse nicht der 
      Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots 
      bzw. der Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten, sondern der Tag der 
      Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
      kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
      Sofern ein öffentliches Angebot oder eine 
      öffentliche Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss 
      die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
      Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen können 
      vorgesehen werden. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      a) Die Aktien können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         veräußert werden. 
      b) Die Aktien können ferner mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
         anderer Weise veräußert werden, 
         sofern die Aktien gegen Barzahlung 
         und zu einem Preis veräußert 
         werden, der den Börsenpreis von 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Als Zeitpunkt der 
         Veräußerung gilt der Zeitpunkt 
         der Eingehung der 
         Übertragungsverpflichtung, auch 
         wenn diese noch bedingt sein sollte, 
         oder der Zeitpunkt der 
         Übertragung selbst, wenn dieser 
         keine gesonderte Verpflichtung 
         vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt 
         der Übertragung in der 
         Verpflichtungsvereinbarung als 
         maßgeblich bestimmt wird. Die 
         endgültige Festlegung des 
         Veräußerungspreises für die 
         eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
         Maßgabe zeitnah vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien. 
         Der zusammengenommene, auf die Anzahl 
         der unter dieser Ermächtigung 
         veräußerten Aktien entfallende 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         darf zusammen mit dem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals, das auf 
         Aktien oder Options- oder 
         Wandlungsrechte entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         unter Bezugsrechtsausschluss in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 
         % des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         über diese Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
         der Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreiten. 
      c) Die Aktien können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke des 
         unmittelbaren oder mittelbaren 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen sowie im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen 
         angeboten und übertragen werden. 
      d) Sie können zur Erfüllung von Options- 
         und/oder Wandelanleihen, die die 
         Gesellschaft oder eine unmittelbare 
         oder eine mittelbare 
         Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
         ausgibt, verwendet werden. 
      e) Die Aktien können ferner mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         eingezogen werden, ohne dass die 
         Einziehung oder die Durchführung 
         eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Grundkapital der Gesellschaft um den 
         auf die eingezogenen Aktien 
         entfallenden Teil des Grundkapitals 
         herabzusetzen. Der Vorstand kann mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         abweichend hiervon bestimmen, dass 
         das Grundkapital bei der Einziehung 
         unverändert bleibt und sich 
         stattdessen durch Einziehung der 
         Anteil der übrigen Aktien am 
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
         AktG erhöht. Der Vorstand wird 
         ermächtigt, in diesem Fall die Angabe 
         der Zahl der Aktien in der Satzung 
         anzupassen. 
   3. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen nach Ziffer 2) lit. b) bis 
      d) verwendet werden. Darüber hinaus kann 
      der Vorstand im Fall der Veräußerung 
      der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
      Aktionäre gemäß der Ziffer 2) lit. a) 
      das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   4. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Veräußerung bzw. zu 
      ihrem Einzug können unabhängig 
      voneinander, einmal oder mehrmals, ganz 
      oder auch in Teilen ausgeübt werden. 
   5. Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 5. Juni 2014 erteilte 
      und bis zum 4. Juni 2019 befristete 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung aufgehoben. 
8. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
   Klaus-Jürgen Juhnke, Dr. Bernd Malmström und Dr. 
   Christian Olearius haben ihre jeweiligen 
   Ämter als Aufsichtsratsmitglieder der VTG 
   Aktiengesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. 
 
   Es ist deshalb die Neuwahl von drei Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
   Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die 
   nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2018 für den Rest der Amtszeit der 
   ausgeschiedenen Mitglieder zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu 
   wählen, d.h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
   a) Prof. Dr. rer. oec. Franca Ruhwedel, 
      Duisburg, Professorin für Finance und 
      Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, 
      Kamp-Lintfort 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      NATIONAL-BANK AG, Essen 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei der 
      Kandidatin nicht vor. 
   b) Jens Fiege, Münster, Mitglied des 
      Vorstands der Fiege Gruppe, Greven 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Handwerksgruppe Philip Mecklenburg GmbH 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem 
      Kandidaten nicht vor. 
   c) Ulrich Müller, Henstedt-Ulzburg, Mitglied 
      des Vorstands der Joachim Herz Stiftung, 
      Hamburg 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      JH Holdings Inc., USA 
      JH Title Holding Inc., USA 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 
      8 des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex wird außerdem auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Herr Ulrich Müller ist Mitglied des 
      Vorstands der Joachim Herz Stiftung. 
      Diese ist mit ca. 10% an der VTG 
      Aktiengesellschaft beteiligt. 
 
   Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das 
   Folgende hingewiesen: 
 
   *Angaben zum Aktiengesetz* 
 
   Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft 
   setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 
   Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   *Weitere Angaben zum Deutschen Corporate 
   Governance Kodex* 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Präsidialausschusses, 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben 
   die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
   Insbesondere würde mit der Wahl der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.