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DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399 
ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der 
Ströer SE & Co. KGaA am 30. Mai 2018, 
um 10.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im 
Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG), 
Deutz-Mülheimer Straße 51, 
50679 Köln 
Deutschland 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern einschließlich 
   der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des Vorschlags der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr, 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2017 
   endende Geschäftsjahr der Gesellschaft 
   entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen, 
   mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
   unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz 
   keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von EUR 81.996.375,55 ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR 
    81.996.375,55 wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer Dividende in Höhe 
      von EUR 1,30 je dividendenberechtigte 
      Stückaktie, das sind insgesamt EUR 
      72.444.356,40 und 
    - Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      EUR 9.552.019,15 auf neue Rechnung. 
 
   Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende 
   von EUR 1,30 je dividendenberechtigte Stückaktie 
   vorsehen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der 
   Dividende ist somit für den 5. Juni 2018 
   vorgesehen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, 
 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
    Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und 
    des Konzernabschlusses für das am 31. 
    Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu 
    bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO 
   (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   10 der Satzung* 
 
   Infolge der durchgeführten 
   Unternehmensakquisitionen hat sich die Anzahl 
   der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ströer 
   Konzern erhöht und beträgt in der Regel mehr als 
   10.000, jedoch weniger als 20.000. Der 
   Aufsichtsrat ist daher gemäß §§ 278 Abs. 3, 
   97 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von 
   derzeit insgesamt 12 auf insgesamt 16 Mitglieder 
   zu vergrößern. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin beabsichtigt daher, in Bezug 
   auf die neue Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   durch die Bekanntmachung gemäß §§ 97 Absatz 
   1, 278 Absatz 3 AktG das Statusverfahren 
   gemäß §§ 97 ff. AktG einzuleiten. Im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung wird das Statusverfahren noch 
   nicht abgeschlossen sein. 
 
   Nach Durchführung des Statusverfahren gemäß 
   §§ 97 ff. AktG setzt sich der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 
   Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG aus acht 
   von den Anteilseignern und acht von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
   Die Satzung der Gesellschaft soll mit Wirkung 
   zum Wirksamwerden der neuen Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrates entsprechend angepasst werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 10 Absatz (1) der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Der Aufsichtsrat besteht aus 
           sechzehn Mitgliedern. Davon werden 
           acht Mitglieder von der 
           Hauptversammlung und acht 
           Mitglieder von den Arbeitnehmern 
           gemäß den Bestimmungen des 
           Mitbestimmungsgesetzes gewählt.'_ 
   b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird angewiesen, die Satzungsänderung 
      erst dann zur Eintragung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      anzumelden, wenn entweder die 
      Anrufungsfrist gemäß § 97 Absatz 2 
      Satz 1 AktG widerspruchslos abgelaufen 
      ist oder das Statusverfahren aus anderen 
      Gründen ergibt, dass der Aufsichtsrat 
      sich gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 
      Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 
      MitbestG aus acht von den Anteilseignern 
      und acht von den Arbeitnehmern zu 
      wählenden Mitgliedern zusammensetzt. 
7. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Nach Durchführung des Statusverfahrens sowie dem 
   Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
   beschlossenen Satzungsänderung setzt sich der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278 
   Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG 
   und § 10 Absatz 1 der Satzung künftig aus acht 
   von den Anteilseignern und acht von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
   Hierbei hat der Anteil der Frauen und Männer im 
   Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 
   AktG mindestens jeweils 30% zu betragen 
   (Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen 
   wurde, so dass der vorgeschriebene Mindestanteil 
   für Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt 
   zu erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn 
   Sitzen im Aufsichtsrat sind daher mindestens 
   fünf mit Frauen und mindestens fünf mit Männern 
   zu besetzen. Die Amtszeit sämtlicher amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft 
   endet mit dem frühesten der nachstehenden 
   Ereignisse: 
 
   * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 
     beschlossenen Satzungsänderung in das 
     Handelsregister der Gesellschaft, 
   * Beendigung der ersten Hauptversammlung, 
     die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 
     97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach 
     rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen 
     gerichtlichen Statusverfahrens einberufen 
     wird, 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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