Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-04-19 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399
ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren
Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Ströer SE & Co. KGaA am 30. Mai 2018,
um 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im
Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG),
Deutz-Mülheimer Straße 51,
50679 Köln
Deutschland
*TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a
Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des Vorschlags der
persönlich haftenden Gesellschafterin für die
Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am
31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr,
Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2017
endende Geschäftsjahr der Gesellschaft
entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG)
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt
die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit
Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen,
mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns
unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz
keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den Jahresabschluss der Ströer SE & Co.
KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der
vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 81.996.375,55 ausweist,
festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR
81.996.375,55 wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von EUR 1,30 je dividendenberechtigte
Stückaktie, das sind insgesamt EUR
72.444.356,40 und
- Vortrag des Restbetrages in Höhe von
EUR 9.552.019,15 auf neue Rechnung.
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende
von EUR 1,30 je dividendenberechtigte Stückaktie
vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der
Dividende ist somit für den 5. Juni 2018
vorgesehen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2017*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
der persönlich haftenden Gesellschafterin
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor,
die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses für das am 31.
Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu
bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO
(EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §
10 der Satzung*
Infolge der durchgeführten
Unternehmensakquisitionen hat sich die Anzahl
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ströer
Konzern erhöht und beträgt in der Regel mehr als
10.000, jedoch weniger als 20.000. Der
Aufsichtsrat ist daher gemäß §§ 278 Abs. 3,
97 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von
derzeit insgesamt 12 auf insgesamt 16 Mitglieder
zu vergrößern. Die persönlich haftende
Gesellschafterin beabsichtigt daher, in Bezug
auf die neue Zusammensetzung des Aufsichtsrates
durch die Bekanntmachung gemäß §§ 97 Absatz
1, 278 Absatz 3 AktG das Statusverfahren
gemäß §§ 97 ff. AktG einzuleiten. Im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung wird das Statusverfahren noch
nicht abgeschlossen sein.
Nach Durchführung des Statusverfahren gemäß
§§ 97 ff. AktG setzt sich der Aufsichtsrat der
Gesellschaft gemäß §§ 278 Absatz 3, 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1
Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG aus acht
von den Anteilseignern und acht von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Satzung der Gesellschaft soll mit Wirkung
zum Wirksamwerden der neuen Zusammensetzung des
Aufsichtsrates entsprechend angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) § 10 Absatz (1) der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(1) _Der Aufsichtsrat besteht aus
sechzehn Mitgliedern. Davon werden
acht Mitglieder von der
Hauptversammlung und acht
Mitglieder von den Arbeitnehmern
gemäß den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes gewählt.'_
b) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird angewiesen, die Satzungsänderung
erst dann zur Eintragung in das
Handelsregister der Gesellschaft
anzumelden, wenn entweder die
Anrufungsfrist gemäß § 97 Absatz 2
Satz 1 AktG widerspruchslos abgelaufen
ist oder das Statusverfahren aus anderen
Gründen ergibt, dass der Aufsichtsrat
sich gemäß §§ 278 Absatz 3, 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2
MitbestG aus acht von den Anteilseignern
und acht von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammensetzt.
7. *Neuwahl des Aufsichtsrats*
Nach Durchführung des Statusverfahrens sowie dem
Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Satzungsänderung setzt sich der
Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278
Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG
und § 10 Absatz 1 der Satzung künftig aus acht
von den Anteilseignern und acht von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Hierbei hat der Anteil der Frauen und Männer im
Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1
AktG mindestens jeweils 30% zu betragen
(Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG
wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach §
96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen
wurde, so dass der vorgeschriebene Mindestanteil
für Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn
Sitzen im Aufsichtsrat sind daher mindestens
fünf mit Frauen und mindestens fünf mit Männern
zu besetzen. Die Amtszeit sämtlicher amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft
endet mit dem frühesten der nachstehenden
Ereignisse:
* Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Satzungsänderung in das
Handelsregister der Gesellschaft,
* Beendigung der ersten Hauptversammlung,
die nach Ablauf der Anrufungsfrist des §
97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach
rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen
gerichtlichen Statusverfahrens einberufen
wird,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
© 2018 Dow Jones News
