LUXEMBURG (Dow Jones)-- Den deutschen Steuerbehörden drohen durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag Nachzahlungen an ausländische Unternehmen. Mit dem Urteil wird die bis 2001 geltende deutsche Steuerregelung für Betriebsstätten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmens für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit erklärt. Danach wurde der Gewinn einer solchen Zweigniederlassung mit einem festen Körperschaftsteuersatz von 42% belastet. Für den Gewinn einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, beispielsweise einer Tochter, galt hingegen ein Steuersatz von 33,5% oder 30%.
Der Gerichtshof überlässt es den nationalen Gerichten die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um erlittene Steuernachteile zu beheben. Das Verfahren geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs zurück. Das Finanzamt Köln-West hatte sich geweigert, der luxemburgischen CLT-UFA SA eine Steuervergünstigung für die 1994 erwirtschafteten Gewinne ihrer deutschen Zweigniederlassung zu gewähren. Seit 2001 wird in Deutschland ein einheitlicher Steuersatz von 25% erhoben, unabhängig davon, ob eine Gesellschaft in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
DJG/ang
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Der Gerichtshof überlässt es den nationalen Gerichten die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um erlittene Steuernachteile zu beheben. Das Verfahren geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs zurück. Das Finanzamt Köln-West hatte sich geweigert, der luxemburgischen CLT-UFA SA eine Steuervergünstigung für die 1994 erwirtschafteten Gewinne ihrer deutschen Zweigniederlassung zu gewähren. Seit 2001 wird in Deutschland ein einheitlicher Steuersatz von 25% erhoben, unabhängig davon, ob eine Gesellschaft in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
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