
"Dies zeigt, dass die Steuernachforderung für die Scheingewinne doch nicht so eindeutig ist, wie dies von den Finanzbehörden immer dargestellt wurde", zieht Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer ein erstes Resümee der erwirkten Finanzamt-Entscheidung. "Es kann ja wohl nicht angehen, dass man Gewinne versteuern muss, die gar nicht ausgeschüttet worden sind," so Beyer weiter.
Von einer Steuernachforderung sind nahezu alle Phoenix-Anleger bedroht, weil die Finanzämter nicht nur an die Anleger ausgeschüttete Scheingewinne versteuern wollen, sondern auch die Gewinne bzw. Renditen, die nur auf den Phoenix-Kontoauszügen ausgewiesen worden sind, gleichgültig, ob sie der Anleger erhalten hat oder nicht.
Die Finanzbehörden hatten bereits in den vergangenen Wochen von zahlreichen Phoenix-Anlegern erhebliche Steuernachforderungen erhoben. "Zu erwarten, dass ein Anleger davon ausgeht, dass nie erhaltene Gewinne in einer Einkommensteuerklärung anzugeben sind, ist nicht nur weltfremd, sondern auch rechtlich mehr als nur bedenklich," betont Steuerberater Jörg Dräger. "Wir sehen daher gute Chancen, dass wir auch die Steuerstrafverfahren für unsere Mandanten zu einem guten Ergebnis führen können", ergänzt Rechtsanwalt Beyer.
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH hatte von nahezu genau drei Jahren Insolvenz angemeldet, nachdem die Bafin sämtliche Konten gesperrt und der Schwindelgesellschaft den Geschäftsbetrieb untersagt hatte. Seit dieser Zeit warten die rund 30.000 Anleger auf eine Entschädigung.
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