Regulatory News:
UBS (NYSE:UBS)(SWX:UBSN) bietet einer kleinen Anzahl von institutionellen Investoren insgesamt 293,258,050 neue Aktien aus genehmigtem Kapital zu einem Preis von CHF 13.00 pro Aktie zum Kauf an. Nach Abzug der mit der Platzierung verbundenen Kosten wird damit frisches Eigenkapital im Umfang von voraussichtlich rund CHF 3.8 Milliarden beschafft.
UBS
Hinweis an Investoren in den Vereinigten Staaten von Amerika
Diese Medienmitteilung ist kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die in dieser Medienmitteilung beschriebenen Wertpapiere sind und werden nicht unter den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung zum Kauf angeboten oder verkauft werden.
Hinweis an Investoren im Europäischen Wirtschaftsraum
Es wurden und werden keine Maßnahmen in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (die „Prospektrichtlinie“) (jeweils der „Relevante Mitgliedsstaat“) umgesetzt hat, ergriffen, welche ein öffentliches Angebot der in dieser Medienmitteilung beschriebenen Wertpapiere, oder die Veröffentlichung eines Prospekts oder jeglicher anderer Angebotsdokumente in Bezug auf die in dieser Medienmitteilung beschriebenen Wertpapiere in dem jeweiligen Relevanten Mitgliedsstaat erlauben würde. Insbesondere wurde und wird in Verbindung mit diesen Wertpapieren kein Prospekt im Sinne der Prospektrichtlinie und/oder der jeweiligen Umsetzungsgesetze zur Prospektrichtlinie in den Relevanten Mitgliedstaaten bei der jeweiligen zuständigen Behörde im jeweiligen Relevanten Mitgliedsstaat eingereicht oder gebilligt, um diesen in dem betreffenden Relevanten Mitgliedsstaat zu veröffentlichen oder an eine zuständige Behörde eines anderen Relevanten Mitgliedsstaats zu notifizieren. Dementsprechend könnten, falls ein Angebot oder Verkauf dieser Wertpapiere oder irgendeine Verbreitung von Angebotsdokumenten ein öffentliches Angebot in einem Relevanten Mitgliedsstaat darstellen würde, die Vorschriften der die Prospektrichtlinie umsetzenden Gesetze in diesem Mitgliedsstaat verletzt werden, wenn nicht bestimmte in der Prospektrichtlinie genannte Ausnahmen eingreifen und diese Ausnahmen auch in das jeweilige nationale Recht umgesetzt wurden. Im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Formulierung „Öffentliches Angebot von Wertpapieren“ in Bezug auf die in dieser Medienmitteilung beschriebenen Wertpapiere in einem Relevanten Mitgliedsstaat eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jede Art und Weise, die ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Ferner werden von der Formulierung auch entsprechende Variationen in den Relevanten Mitgliedsstaaten, die durch die jeweilige Umsetzung der Prospektrichtlinie bedingt sind, erfasst.
Hinweis an Investoren im Vereinigten Königreich
Im Vereinigten Königreich ist diese Medienmitteilung nur (a) an Personen, die Branchenerfahrung mit Investitionen haben und von Artikel 19(5) der U.K. Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die “Order”) erfasst sind, oder (b) “high net worth entities”, die von Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order erfasst sind (alle solche Personen und “high net worth entities” im folgenden “Relevante Personen” genannt), gerichtet. Im Vereinigten Königreich darf jede Person, die keine Relevante Person ist, nicht aufgrund dieser Medienmitteilung oder ihres Inhaltes tätig werden oder auf diese vertrauen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich diese Medienmitteilung bezieht, steht nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen unternommen.
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