DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in Portland Forum am Herrenberg, großer Festsaal, Festhallenstraße 1, 69181 Leimen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SNP Schneider-Neureither & Partner AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in Portland Forum am Herrenberg, großer Festsaal, Festhallenstraße 1, 69181 Leimen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 08.04.2010 15:52 SNP Schneider-Neureither & Partner AG Heidelberg - ISIN DE0007203705 - - WKN 720370 - Einladung zur 10. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 10. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 20. Mai 2010, 10:00 Uhr, im Portland Forum am Herrenberg, großer Festsaal, Festhallenstraße 1, 69181 Leimen (Einlass ist ab 9:00 Uhr). Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2009, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2009 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von EUR 1.925.675,00 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,30 zuzüglich EUR 0,40 Sonderdividende je Stückaktie EUR 1.925.675,00 (ISIN DE 0007203705) auf 1.132.750 Stückaktien Bilanzgewinn EUR 1.925.675,00 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MOORE STEPHENS Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rennershofstraße 8, 68163 Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Diese nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre Die in der Hauptversammlung am 12. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 31. Oktober 2010 aus. Damit die Gesellschaft auch noch nach diesem Zeitpunkt zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt ist, soll der Vorstand unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien ('SNP-Aktien') bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den § 71 ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgenutzt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum Ablauf des 19. Mai 2015. Die Befristung gilt für den Zeitpunkt des Erwerbs, nicht jedoch für das Halten der Aktien über diesen Zeitpunkt hinaus. b) Der Erwerb der SNP-Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, so darf der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer SNP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je SNP-Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der angedienten SNP-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten SNP-Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je SNP-Aktie dürfen (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der SNP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Kaufangebotes. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese zwingend Anwendung finden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden oder einer früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, (1) mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, anzubieten und auf diese zu übertragen; (2) an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen; (3) zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft begebenen Wandel- oder Optionsanleihen zu verwenden; (4) den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) zum Bezug anzubieten, wobei eine Veräußerung über die Börse diesen Anforderungen genügt; (5) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs einer SNP-Aktie nicht wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten); (6) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung hat nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 08, 2010 09:53 ET (13:53 GMT)