DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 28.04.2010 15:46 MOLOGEN AG Berlin Stammaktien - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - - ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, 07. Juni 2010, 11.00 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr 2009 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 'Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig' zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft, Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung erworbener eigener Aktien Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Folgendes zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 07. Juni 2015 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den Durchschnittskurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente an der Frankfurter Wertpapierbörse den Schlusskurs in dem Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) am dritten Börsentag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals ganz oder in Teilbeträgen und für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 08. Juni 2010 wirksam. Die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. b) Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Voraussetzung ist insoweit, dass die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. c) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die nach a) erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse zu veräußern, sofern dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. d) Die Ermächtigungen zur Veräußerung auch außerhalb der Börse gemäß b) und c) können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. e) Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die nach a) erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung des von der Hauptversammlung am 01. Juni 2007 geschaffenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das noch in Höhe von EUR 3.706.424,00 besteht und bis zum 31. Mai 2012 ausgenutzt werden kann, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen und hierzu zu beschließen: § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 06. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 5.327.674,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 23 Absatz (2) der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; b) wenn die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, oder c) für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich sind, wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2010 09:46 ET (13:46 GMT)
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