DJ DGAP-HV: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 29.04.2010 15:34 Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805 502 ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 8. Juni 2010, um 10:00 Uhr, in das Restaurant LaLuz, Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht für die Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 (4) und (5), § 315 (4) HGB 2. Vorlage des Zwischenberichts des von der Hauptversammlung am 17. Juni 2009 gewählten besonderen Vertreters, Herrn Rechtsanwalt Olaf Gratzke, Berlin 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 AktG unberührt. 6. Bestätigung der Beschlüsse zu den Wahlen zum Aufsichtsrat der Hauptversammlung 2007 Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft vom 28. August 2007 hat unter Punkt 4 der Tagesordnung (Wahl zum Aufsichtsrat) die Herren Dr. Johannes Beermann, John Sinclair Lamb, Abraham Limor und Christian Bock sowie Frau Malca Padness im Wege der Einzelwahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Hiergegen haben Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Das OLG Bremen hat als Berufungsinstanz die Anfechtbarkeit der Wahlbeschlüsse bestätigt (Az. 2 U 57/09). Die von der Gesellschaft eingelegte Revision ist momentan beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH II ZR 282/09). Vorsorglich sollen die Wahlbeschlüsse bestätigt werden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 2007 waren wie folgt in der Einladung zur Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 im elektronischen Bundesanzeiger angekündigt worden: 'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Da die Amtszeit von Herrn Peter Kimpel mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet, ist diesbezüglich eine Neuwahl durchzuführen. Ferner erwartet die Gesellschaft, dass bis zum Tag der Hauptversammlung vier weitere Aufsichtsratsmitglieder ihre Ämter niedergelegt haben werden. Daher soll eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn John Sinclair Lamb für die Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, sowie Herrn Dr. Johannes Beermann, Frau Malca Padness, Herrn Abraham Limor und Herrn Christian Bock für die Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Es werden folgende Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 AktG gemacht: Dr. Johannes Beermann, Berlin ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt bei Rödl Enneking & Partner, Berlin Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Mitglied des Aufsichtsrats Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstein-Falkenstein - Mitglied des Aufsichtsrats Asklepios Kliniken GmbH, Königstein-Falkenstein Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - Mitglied des Verwaltungsrats Deutsche Welle, Bonn - Mitglied des Beirats ARTE G.E.I.E., Strasbourg Cedex, Frankreich - Stiftungsrat St. Vincenzstift Aulhausen, Aulhausen - Mitglied des Board der Summit Germany Limited, St Peter Port, Guernsey, Channel Islands John Sinclair Lamb, Chipperfield Herts, England ausgeübter Beruf: - Geschäftsführendes Mitglied des Board der Eskmuir Properties Limited, London, United Kingdom - Vorsitzender des Board der Summit Germany Limited, St Peter Port, Guernsey, Channel Islands - Mitglied des Board der International Real Estate PLC (IRE), London, United Kingdom Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - Geschäftsführendes Mitglied des Board der Eskmuir Properties Limited, London, United Kingdom - Vorsitzender des Board der Summit Germany Limited, St Peter Port, Guernsey, Channel Islands - Mitglied des Board der International Real Estate PLC (IRE), London, United Kingdom Malca Padness, Kiryay Haim, Israel ausgeübter Beruf: im Ruhestand, früher Banker Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine Abraham Limor, Haifa, Israel ausgeübter Beruf: im Ruhestand Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine Christian Bock, Hamburg ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt, Hamburg Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine' Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2010 sind die in der Hauptversammlung vom 28. August 2007 gewählten Aufsichtsratsmitglieder Mitglieder in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Dr. Johannes Beermann, Berlin ausgeübter Beruf: Staatsminister des Freistaates Sachsen Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine John Sinclair Lamb, Hertfordshire, England ausgeübter Beruf: im Ruhestand Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - Vorsitzender des Board der Summit Germany Limited, St Peter Port, Guernsey, Channel Islands - Mitglied des Board der International Real Estate PLC (IRE), London, United Kingdom Malca Padness, Kiryay Haim, Israel ausgeübter Beruf: im Ruhestand Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine Abraham Limor, Raanana, Israel ausgeübter Beruf: im Ruhestand Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine Christian Bock, Hamburg(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2010 09:34 ET (13:34 GMT)
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ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt, Hamburg Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 244 AktG die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. August 2007 zur Wahl in den Aufsichtsrat von (1) Herrn John Sinclair Lamb für die Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, sowie von (2) Herrn Dr. Johannes Beermann, (3) Frau Malca Padness, (4) Herrn Abraham Limor und (5) Herrn Christian Bock jeweils für die Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, zu bestätigen. 7. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Alternative AktG, § 6 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Herr Abraham Limor scheidet turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus und soll erneut gewählt werden. Für die ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, Herrn Karl Ehlerding und Frau Malca Padness, hat das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin durch die Beschlüsse vom 5. November 2009 und 24. Februar 2010 Herrn Amir Sagy und Frau Sharon Marckado-Erez in den Aufsichtsrat bestellt. Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder sollen nunmehr durch die Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: * Herrn Abraham Limor, Raanana, Israel, im Ruhestand, * Herrn Amir Sagy, Haifa, Israel, CEO (Vorsitzender der Geschäftsführung) der SUMMIT Real Estate Holdings Ltd., Haifa, Israel, * Frau Sharon Marckado-Erez, St-Sulpice, Schweiz, CFO (Finanzvorstand) der Summit Management Co. SA., Genf, Schweiz. Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Keiner der Vorgeschlagenen ist zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 8. Satzungsänderungen: Anpassungen nach Inkrafttreten des ARUG Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Rahmen des im Herbst 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) soll die Satzung der Gesellschaft angepasst werden. 8.1 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wie folgt neu zu fassen: 'Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung).' 8.2 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 1 der Satzung (Vollmachten) wie folgt neu zu fassen: 'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.' 8.3 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 der Satzung (Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung) wie folgt neu zu fassen: 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.' 9. Satzungsänderung: Beschränkung des Rede- und Fragerechts Die Satzungsregelung zur Beschränkung des Rede- und Fragerechts soll auf der Basis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2010 (II ZR 94/08) neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 5 der Satzung (Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre) zu streichen und die Satzung um einen neuen § 12a mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: § 12a Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung '(1) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken: (a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen. (b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend. (c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken. (d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden. (e) Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG. (2) Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig. (3) Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.' 10. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen. Anzahl der Aktien und Stimmrechte(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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