DJ DGAP-HV: Kali-Chemie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2010 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Kali-Chemie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2010 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 05.05.2010 15:33 Kali-Chemie Aktiengesellschaft Hannover WKN: 635000 ISIN: DE0006350002 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2010 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir Sie zu unserer am Freitag, dem 18. Juni 2010, 10.00 Uhr, im Raum 'Brüssel/Rom' im Tagungsbereich der Messehalle 2 auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG, Eingang: NORD 2, 30521 Hannover stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Kali-Chemie Aktiengesellschaft (im Folgenden auch 'Kali-Chemie AG') ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst Lagebericht der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009 Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Seite im Internet unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfällt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 2.140.001,76 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands, Herrn Dr. Ing. Manfred Inkmann, für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 5. Neuwahl des Aufsichtsrats Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2010 endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Alternative AktG, § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Herren in den Aufsichtsrat zu wählen: - Ulrich Herfurth, Göttingen, Rechtsanwalt, - Dr. Jörg Kruse, Erftstadt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, - Gerhard Karl, Alpen, Syndikusanwalt Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Herr Ulrich Herfurth und Herr Gerhard Karl sind keine Mitglieder in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. Herr Dr. Jörg Kruse ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Girindus AG, Bergisch Gladbach. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Hannover, Georgstraße 52, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie AG auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-out) Der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 58648 (nachfolgend 'Solvay Kali-Chemie Holding GmbH'), gehören zum 18. Juni 2010 unmittelbar insgesamt 2.983.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Kali-Chemie AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 25,58 Euro je Aktie, was einem Anteil von rund 99,453 vom Hundert (%) des Grundkapitals der Kali-Chemie AG entspricht. Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH ist damit Hauptaktionärin der Kali-Chemie AG i. S. v. § 327 a AktG und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Kali-Chemie AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschließt. Ein entsprechendes Verlangen hat die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH gemäß § 327 a Abs. 1 AktG am 04. Februar 2010 an den Vorstand der Kali-Chemie AG gerichtet. Am 04. Februar 2010 gehörten der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH unmittelbar insgesamt 2.983.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Kali-Chemie AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 25,58 Euro je Aktie, was einem Anteil von rund 99,453 vom Hundert (%) des Grundkapitals der Kali-Chemie AG entsprach. Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH als Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf 125,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kali-Chemie AG festgelegt. Sie hat dem Vorstand der Kali-Chemie AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG vom 14. April 2010 übermittelt, mit der die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Kali-Chemie AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kali-Chemie AG zu zahlen. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH zu zahlende Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Kali-Chemie AG an bis zur Zahlung mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen. Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung auf Verlangen der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH beschließt: 'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Kali-Chemie AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. AktG, gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, Solvay Kali-Chemie Holding GmbH mit Sitz in Hannover, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 125,00 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kali-Chemie AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 25,58 Euro auf die Hauptaktionärin übertragen.' Die Aktionäre können die folgenden Dokumente vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Kali-Chemie AG Kali-Chemie AG Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover sowie über die Internetseite der Kali-Chemie AG unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm einsehen: - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Kali-Chemie AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009, - die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des Kali-Chemie-Konzerns für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009; - den Entwurf des Übertragungsbeschlusses, - den von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG (einschließlich der diesem Bericht als Anlage 3 beigefügten Gutachtlichen Stellungnahme der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 13. April 2010 zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Kali-Chemie AG zum 18. Juni 2010 und der angemessenen Barabfindung im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre), - das Übertragungsverlangen der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH vom 4. Februar 2010, welches als Anlage 1 dem von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG beigefügt ist, - das konkretisierte Übertragungsverlangen der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH vom 16. März 2010, welches als Anlage 2 dem von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG beigefügt ist, - die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG vom 14. April 2010, welche als Anlage 4 dem von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG beigefügt ist, und - den gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstatteten Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung des vom Landgericht Hannover bestellten sachverständigen Prüfer Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an: Kali-Chemie Aktiengesellschaft Kommunikation Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefax: 0511 857-2305 KC.Info@solvay.com Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 11. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Adresse zugehen: Kali-Chemie Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 200107 60605 Frankfurt am Main Fax: 069/1201286045 E-Mail:wp.hv@xchanging.com Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 28. Mai 2010 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, das sie nach der Anmeldung mit der Eintrittskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Formular steht auch auf unserer Internetseite http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zur Verfügung. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: Kali-Chemie Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: kali-chemie@better-orange.de Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Raum 'Brüssel/Rom' im Tagungsbereich der Messehalle 2 auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG, Eingang: NORD 2, 30521 Hannover zur Verfügung. Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere Seite im Internet unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm neben den im Tagesordnungspunkt 7 genannten Unterlagen folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 1. Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 2. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können; 4. Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft Kali-Chemie Aktiengesellschaft Vorstand/ Herrn Dr. Ing. Manfred Inkmann Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefax: +49 511 857-2305 KC.Info@solvay.com zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 18. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, der 03. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier der Donnerstag, der 03. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: Kali-Chemie Aktiengesellschaft Vorstand / Herrn Dr. Ing. Manfred Inkmann Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefax: +49 511 857-2305 KC.Info@solvay.com Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter der in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 3.000.000 Stückaktien, die alle teilnahme- und stimmberechtigt sind. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 3.000.000 Stimmrechte bestehen. Hannover, im Mai 2010 KALI-CHEMIE AKTIENGESELLSCHAFT Der Vorstand 05.05.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de ---------------------------------------------------------------------Sprache: Deutsch Unternehmen: Kali-Chemie Aktiengesellschaft Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Deutschland Telefon: +49 511 857-0 Fax: +49 511 857-2305 E-Mail: KC.Info@solvay.com Internet: http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm ISIN: DE0006350002 WKN: 635000
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