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DGAP-HV: Actris AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Actris AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2010 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Actris AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2010 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 22.07.2010 / 15:27 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Actris AG 
 
   Mannheim 
 
   eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 9147 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Montag, den 30. August 2010, um 10.00 Uhr 
 
   im Business Club der SAP Arena, Xaver-Fuhr-Straße 150, 68163 Mannheim, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, 
           des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des erläuternden 
           Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
           Gesellschaft (www.actris.de) unter der Rubrik 
           'Hauptversammlung' vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie 
           liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Actris AG, 
           Xaver-Fuhr-Straße 150, 68163 Mannheim, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos 
           zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, ist 
           zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2010 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart, 
           Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 
 
 
     5.    Änderung der Satzung der Actris AG 
 
 
           Seit Veräußerung der Getränkebeteiligungen ist die Actris AG 
           eine reine Immobilienholding. Vor diesem Hintergrund halten 
           Aufsichtsrat und Vorstand es für nicht mehr zweckmäßig, dass 
           der Vorstand der Actris AG zwingend aus mindestens zwei 
           Mitgliedern zu bestehen hat. Aus demselben Grund sind Vorstand 
           und Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine Verkleinerung des 
           Aufsichtsrates der Actris AG auf drei Mitglieder erfolgen 
           sollte. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der 
             Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt 
             ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstandes 
             ernennen sowie stellvertretende Vorstandsmitglieder 
             bestellen.' 
 
 
       b)    § 6 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so 
               vertritt dieses die Gesellschaft allein. Im Übrigen wird 
               die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch 
               ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen 
               vertreten. 
 
 
 
         (2)   Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des 
               Vorstandes die Ermächtigung erteilen, die Gesellschaft 
               allein zu vertreten. Er kann einzelne Vorstandsmitglieder 
               ferner für den Fall ihres Handelns als Vertreter eines 
               Dritten allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss von 
               den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien. § 112 
               AktG ist zu beachten.' 
 
 
 
       c)    § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 
             8 Abs. 1 der Satzung erst dann zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden, wenn das vom Vorstand am 13. 
             Juli 2010 (Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung des 
             Vorstandes im elektronischen Bundesanzeiger) eingeleitete 
             Statusverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen ist, dass 
             sich der Aufsichtsrat der Actris AG nach den Vorschriften 
             der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 
             Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
             Mitgliedern zusammensetzt. 
 
 
       e)    § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 
             unter der dem Vorstand zuletzt bekanntgegebenen Anschrift 
             eingeladen sind und an der Beschlussfassung mindestens drei 
             Mitglieder teilnehmen.' 
 
 
 
     6.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Actris AG setzt sich zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung nach den Bestimmungen der §§ 
           96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. § 1 Abs. 1 
           Ziff. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz 
           (DrittelbetG) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Actris AG aus 
           sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier von der 
           Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen 
           sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Infolge der Veräußerungen der Getränkebeteiligungen der Actris 
           AG beschäftigt die Actris AG gegenwärtig lediglich einen 
           Arbeitnehmer. Bei Tochtergesellschaften der Actris AG sind 
           zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Der Vorstand ist 
           angesichts dessen der Auffassung, dass sich der Aufsichtsrat 
           nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen 
           Vorschriften zusammensetzt und zukünftig ohne 
           Arbeitnehmervertreter zusammenzusetzen ist. Der Vorstand hat 
           deshalb am 13. Juli 2010 (Tag der Veröffentlichung der 
           Bekanntmachung des Vorstandes im elektronischen 
           Bundesanzeiger) ein Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG im 
           Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
           eingeleitet. Sofern nicht innerhalb eines Monats nach der 
           Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ein Antrag auf 
           gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des 
           Aufsichtsrates gestellt wird, ist der neue Aufsichtsrat nach 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung 
           der Actris AG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Hauptversammlung ist auch 
           dann nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Sollte innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der 
           Bekanntmachung des Vorstandes im elektronischen Bundesanzeiger 
           ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wird 
           sich der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
           weiterhin nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 und 4 Abs. 1 
           DrittelbetG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Actris AG aus 
           sechs Mitgliedern zusammensetzen, von denen vier von der 
           Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen 
           sind, sofern nicht vor der Hauptversammlung rechtskräftig 
           entschieden wird, dass sich der Aufsichtsrat nach den in der 
           Bekanntmachung des Vorstands vom 13. Juli 2010 angegebenen 
           gesetzlichen Vorschriften (§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung) zusammensetzt. 
 
 
           Der Vorstand wird am Tag der Hauptversammlung mitteilen, nach 
           welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt 
           zusammensetzt. Darüber hinaus wird der Vorstand vor der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.actris.de in der Rubrik 'Hauptversammlung' sowie im 
           elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, ob ein Antrag 
           auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des 
           Aufsichtsrates gestellt und, sofern dies der Fall ist, ob und 
           wie er beschieden worden ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Prof. Dr. Christof Hettich, Rechtsanwalt, 
             Schwetzingen, 

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July 22, 2010 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Actris AG: Bekanntmachung der -2-

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. b) Herrn Berthold Wipfler, Steuerberater, Wiesloch, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. c) Herrn Prof. Helmut Fahrnschon, Unternehmensberater, Bonn, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Um die satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsratsgremiums im Hinblick auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder bis zur Eintragung der vorgeschlagenen Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung zu gewährleisten, schlägt der Aufsichtsrat darüber hinaus vor, d) Herrn Jens Reithmann, Kaufmann, Heidelberg, bis zur Eintragung der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2010 von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung der Actris AG im Handelsregister, längstens jedoch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Actris AG auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Wiesloch, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a AktG Gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Der ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Wiesloch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701269, gehören unmittelbar und mittelbar rund 98,27 % des Grundkapitals der Actris AG. Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG ist somit Hauptaktionär im Sinne von § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 hat die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG das förmliche Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der Actris AG gerichtet, die Hauptversammlung der Actris AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Dieses Verlangen hat die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 16. Juli 2010 an den Vorstand der Actris AG unter Nennung der Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 4,14 je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG hat dem Vorstand der Actris AG eine Gewährleistungserklärung der Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim übermittelt, durch welche die Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim als im Geltungsbereich des AktG zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG hat der Hauptversammlung der Actris AG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem von dem Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 'Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Actris AG mit Sitz in Mannheim werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 4,14 je Stückaktie auf den Hauptaktionär, die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Wiesloch, übertragen.' - Ende der Tagesordnung - Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens Montag, 23. August 2010, 24.00 Uhr, unter der nachfolgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer Übermittlungsmöglichkeit genügt): Actris AG c/o Deutsche Bank AG - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012 - 86045 Telefon: +49 (0) 621 18069588 - 0 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com Unter dieser soeben genannten Adresse muss der Gesellschaft auch der zumindest in Textform erstellte Nachweis der Berechtigung mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens Montag, 23. August 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Entsprechend der Regelung des § 123 Abs. 3 AktG hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, mithin auf Montag, 9. August, 0.00 Uhr, zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der

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July 22, 2010 09:27 ET (13:27 GMT)

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