
Grundsätzlich dürfe ein EU-Land den Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit begrenzen, wenn z.B. Spielsucht bekämpft wird und der Jugendschutz gewahrt wird. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die staatlichen Anbieter für Glücksspiele werben, um mehr Gewinne zu erwirtschaften. Somit wird die Spielsucht nicht eingedämmt, sondern eher ausgeweitet. Zum Anderen dulden die deutschen Behörden Kasinos und Automaten, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen. Somit kam das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Unter diesen Umständen teilt das Gericht mit, dass das präventive Ziel des Monopols nicht mehr verfolgt werden kann, und sich das Glücksspielmonopol in Deutschland von nun an nicht mehr rechtfertigen lässt.
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