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press1.de/Deutsche Bank zu Zahlungen von mehr als 1 Mio. € verurteilt oder auch das Ende einer Dienstreise

Finanznachrichten News

DJ press1.de/Deutsche Bank zu Zahlungen von mehr als 1 Mio. € verurteilt oder auch das Ende einer Dienstreise


Deutsche Bank zu Zahlungen von mehr als 1 Mio. € verurteilt oder auch das
Ende einer Dienstreise

(press1) - München, 06.01.2011 - Die Rechtsprechung hat viele Jahre
gebraucht, um alle relevanten Fragen bei den mittels nichtiger
Treuhandvollmachten abgeschlossenen Darlehensverträgen, mit denen
Immobilien und Immobilienfonds finanziert wurden, zu klären. Nunmehr sind
die wichtigsten Fragen zu Gunsten der Anleger entschieden.

Mit Zurückweisungsbeschlüssen vom 30.11.2010 hat der Bundesgerichtshof
(AZ: XI ZR 266/09 u.a.) fünf von Herrn Rechtsanwalt Christian Hoffmann,
Kanzlei Rechtsanwälte SSH, München, erstrittene Urteile des
Oberlandesgerichts München (AZ: 5 U 2344/07 u.a.) bestätigt.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die von
einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam sind, auch wenn
die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz unwirksam war.

Zentraler Punkt war dann der Umstand, dass die Darlehensverträge wirksam
gewesen wären, wenn die dem Treuhänder erteilte (unwirksame) Vollmacht der
Bank im Original zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses vorgelegen
hätte, so dass die Bank auf die Wirksamkeit der Vollmacht hätte vertrauen
können.

Da in den vielfach viele Jahre zurückliegenden Sachverhalten und auf Grund
teilweise sehr schlechter Dokumentation innerhalb der Banken den Banken
eine genaue Darlegung, wann die Vollmacht eingegangen ist, nicht möglich
war, wurde über Jahre gestritten, wer im Einzelnen das rechtzeitige oder
nicht rechtzeitige Vorliegen der Vollmacht darzulegen und zu beweisen hat.
Die Banken haben vielfach versucht, mit Zeugen, die allerdings keine
konkrete Erinnerung mehr hatten, hier eine allgemeine Übung dergestalt
darzulegen, dass sie immer nur die Darlehensverträge unterschrieben
hätten, wenn die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung
vorgelegen hätte. Des Weiteren wurde vielfach vorgetragen, dass trotz
Datumsangaben auf unterschriebenen Darlehensverträgen diese erst viel
später wirksam geworden wären, beispielsweise durch einen angeblich
späteren Versand, also zu einem Zeitpunkt, als die Vollmacht dann nun
endlich der Bank vorlag.

Auch wenn manche Gerichte in der Vergangenheit diesen Darstellungen der
Bank und deren Zeugen Glauben geschenkt haben, scheint eine solche
unsubstantiierte und unkonkrete Darstellung nach der neuesten BGH-
Rechtsprechung nicht mehr zu genügen.

Ging früher die Rechtsprechung davon aus, dass die Bank grundsätzlich den
Beweis für das rechtzeitige Vorliegen der Vollmacht führen muss, und
stritt man sich dann darüber, ob dieser Beweis beispielsweise durch
allgemeine Ausführungen und durch allgemeine Übung (Handlungsanweisungen,


man habe dies immer so gemacht) erbracht wurde, schien sich das Blatt
zunächst zu Gunsten der Banken zu wenden, als der Bundesgerichtshof die
Beweislast bei den Anlegern/Darlehensnehmern gesehen hat.

In weiteren Urteilen hat dann der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt,
dass, wenn der Anleger die negative Tatsache, dass die Vollmacht nicht
vorlag, ausreichend substantiiert behauptet hat, die Bank ein sog.
sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, das Vorliegen der Vollmacht
zu belegen.

Diesbezezüglich wurde dann weiterhin gestritten, welche Anforderungen an
diese sekundäre Darlegungs- und Beweislast gestellt werden sollen. Sogar
als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR
227/08, darauf hingewiesen hat, dass die Bank konkret zu den Umständen
einer Urkundenvorlage vorzutragen hat, waren die Banken wohl noch
überzeugt, mit allgemeinen Ausführungen und allgemeiner Übung diesen
konkreten Vortrag erbringen zu können.

Auch in dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Sachverhalt
konnte die Bank jedoch neben allgemeinen Ausführungen und einer
allgemeinen Übung diesen konkreten Sachvortrag nicht erbringen.

Der Bundesgerichtshof musste sich nunmehr damit beschäftigen, ob diese
Urteile die Ansprüche gegen die Banken zutreffenderweise anerkannt haben
und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechen.

Auch wenn der Bundesgerichtshof, der keine Tatsacheninstanz mehr ist,
feststellt, dass die Frage, ob Vortrag einer Partei der diese treffenden
Darlegungslast genügt, eine Entscheidung des Tatsachengerichts im
Einzelfall darstellt, hat er doch genauso ausdrücklich festgestellt:

"Von der Partei, die die sekundäre Darlegungslast trifft, kann verlangt
werden, konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und dadurch im
Einzelnen darzulegen, dass die zu Grunde liegende Behauptung der
beweisbelasteten Partei unzutreffend ist."

Rechtsanwalt Christian Hoffmann hierzu "Mit dieser sehr schönen und
zutreffenden Entscheidung bleibt der Bundesgerichtshof konsequent bei
seiner Linie, dass Banken zu dieser Frage konkret vortragen müssen und
sich nicht auf eine allgemeine Übung oder allgemeine Ausführungen
beschränken können, so dass dies für viele noch laufenden Verfahren eine
wegweisende Entscheidung zu Gunsten der Anleger sein wird."

Weitere Informationen gibt Ihnen gerne Rechtsanwalt Christian Hoffmann,
Rechtsanwälte SSH, unter mailto:christian.hoffmann@kanzlei-ssh.de

Rechtsanwalt Christian Hoffmann
Rechtsanwälte SSH
Königinstrasse 11 a
80539 München
mailto:christian.hoffmann@kanzlei-ssh.de
http://www.kanzlei-ssh.de

Die Kanzlei, heute Rechtsanwälte SSH, wurde vor mehr als 30 Jahren
gegründet und seit dieser Zeit konsequent mit Ausrichtung auf die
verschiedenen Schwerpunkte ausgebaut. Wir sehen uns dabei nicht als
Konkurrenz zu Großkanzleien, sondern aufgrund unserer hohen
Spezialisierung als Alternative und Ergänzung. Dennoch sind wir diesen
Kanzleien in einer Reihe von Punkten ähnlich, da auch wir auf ausgewählte
Rechtsgebiete spezialisiert sind, erforderlichenfalls unsere Beratung
wissenschaftlich ausgestalten und ausschließlich hoch qualifizierte
Mitarbeiter einsetzen.

Die Schwerpunkte der Kanzlei und seiner Partner sind:

Kapitalanlagerecht
Gesellschaftsrecht
Immobilienrecht
Datenschutzrecht
IT-Recht und Gewerblicher Rechtschutz

Jeder unserer Anwälte bildet sich laufend fort und ist in verschiedenen
Verbänden, Institutionen etc. tätig. Selbstverständlich ist unsere Kanzlei
technisch auf dem neuesten Stand, so dass wir Ihnen Kommunikation in jeder
Art anbieten können.

Den Anschluss an eine Großkanzlei haben wir bewusst nicht angestrebt, da
wir wissen, dass unsere Mandanten eine kleinere Kanzlei vorziehen, in der
sie im Mittelpunkt stehen und nicht nur "einer unter vielen" sind, sowie
jeder Mandant seinen Anwalt kennt und auch jederzeit direkt mit diesem
sprechen kann. Die daraus resultierenden kurzen Wege nutzen wir, um
unseren hohen Qualitätsansprüchen - beispielsweise durch Praktizierung
eines "Vier-Augenprinzips" - gerecht zu werden.

Durch unsere Spezialisierung entstehen allerdings auch Einschränkungen:
Gerne führen wir auch in fachfremden Fragen zumindest eine erste Klärung
herbei, nehmen uns jedoch auch die Freiheit, darauf hinzuweisen, dass eine
bestimmte Thematik nicht zu unseren Spezialgebieten gehört und so - je
nach Schwierigkeit des Falles - besser ein Spezialist hinzuziehen wäre.
Wir können für diese Fälle auf ein jahrelang gewachsenes internationales
Netzwerk zurückgreifen und eine Reihe von Spezialisten empfehlen oder -
sofern gewünscht - die Zusammenarbeit mit diesen übernehmen und intern
abwickeln.

Zu dieser Pressemitteilung stehen ihnen auf
http://www.press1.de/ibot/db/press1.mr_1294309400.html folgende
Zusatzmaterialien zum Download zur Verfügung:

* Rechtsanwälte SSH (jpg, 13 KByte)


Dies ist eine Mitteilung von press1.de. Für den Inhalt ist ausschließlich press1.de verantwortlich. Rückfragen zu dieser Originaltext-Meldung richten Sie bitte ausschließlich an das jeweils herausgebende Unternehmen.


(END) Dow Jones Newswires

January 06, 2011 05:30 ET (10:30 GMT)

© 2011 Dow Jones News
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