DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.04.2011 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
[DE0005220008 DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.04.2011 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 08.03.2011 / 15:23 =-------------------------------------------------------------------- EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN DE0005220008 (WKN 522 000) ISIN DE0005220024 (WKN 522 002) ISIN DE000A1E9B82 (WKN A1E 9B8) ISIN DE000A1E9B90 (WKN A1E 9B9) ISIN DE000A1E9CA6 (WKN A1E 9CA) ISIN DE000A1E9CB4 (WKN A1E 9CB) Einberufung der Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 19. April 2011, um 10:00 Uhr in die Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe Festplatz 9 76137 Karlsruhe I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2010, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 23. Februar 2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von 673.174.127,88 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 1,53 EUR je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 244.256.523 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 373.712.480,19 EUR, zu verwenden und den Restbetrag in Höhe von 299.461.647,69 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 20. April 2011. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Der Aufsichtsrat hat am 7. Juli 2010 ein geändertes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches bei künftigen Neu- und Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit Ziffer 4.2.2 Satz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat hierbei einen unabhängigen externen Vergütungsexperten hinzugezogen, den er mit der Überprüfung des bisherigen Vergütungssystems und der Erarbeitung von Vorschlägen für eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beauftragt hat. Sowohl das bisherige als auch das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im EnBW-Geschäftsbericht 2010 als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht ist. Dieser ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden. Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde in § 120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit für eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder geschaffen, von der für das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden soll. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen, welches der Aufsichtsrat am 7. Juli 2010 beschlossen hat. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2011 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2011 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen. 7. Wahlen zum Aufsichtsrat Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Personen und setzt sich gemäß den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller zehn derzeit amtierenden Anteilseignervertreter endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. April 2011, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Beschluss fasst. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Dr.-Ing. Rainer Viktor Dulger, Heidelberg, Geschäftsführer der ProMinent Dosiertechnik GmbH mit Sitz in Heidelberg, b) Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wolfgang Franz, Mannheim, Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH mit Sitz in Mannheim und Inhaber eines Lehrstuhls für Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, c) Herrn Dirk Gaerte, Sigmaringendorf, Landrat des Landkreises Sigmaringen, d) Herrn Prof. Dr. Ulrich Goll, Waiblingen, Justizminister und stellvertretender Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, e) Herrn Dr. Claus Dieter Hoffmann, Stuttgart, Geschäftsführender Gesellschafter der H + H Senior Advisors GmbH mit Sitz in Stuttgart, f) Herrn Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz, Vorsitzender der Geschäftsführung der Voith GmbH mit Sitz in Heidenheim an der Brenz, g) Herrn Helmut Rau, Ettenheim, Minister im Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, Geschäftsführer der NECKARPRI GmbH mit Sitz in Stuttgart, h) Herrn Heinz Seiffert, Ehingen, Landrat des Alb-Donau-Kreises, i) Herrn Gerhard Stratthaus, Brühl, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg a.D., Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, sowie j) Herrn Kurt Widmaier, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 19. April 2011 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 08, 2011 09:23 ET (14:23 GMT)
DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-
zu a) Dr.-Ing. Rainer Viktor Dulger: (1) - Weidmüller AG (2) - ProMinent France S.A. zu b) Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wolfgang Franz: (1) - Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu c) Dirk Gaerte: (1) - GVV Privatversicherung AG - Hohenzollerische Landesbahn AG - SV Lebensversicherung AG - Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen GmbH (Vorsitzender) (2) - Erdgas Südwest GmbH (Vorsitzender) - Flugplatz Mengen-Hohentengen GmbH (Vorsitzender) - Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender) - Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH (Vorsitzender) - Regionales Technologie- und Innovationszentrum Pfullendorf GmbH - Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts - Verkehrsverbund Neckar-Donau (Naldo) GmbH - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke - Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Warthausen - Zweckverband Protec Orsingen zu d) Prof. Dr. Ulrich Goll: (1) - Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (2) - Baden-Württemberg-Stiftung gGmbH zu e) Dr. Claus Dieter Hoffmann: (2) - C. A. Leuze GmbH + Co. KG - De Boer Holding NV - ING Group NV zu f) Dr. Hubert Lienhard: (1) - SGL Carbon SE (2) - Sulzer AG - Voith Turbo Beteiligungs GmbH (Vorsitzender) - Voith Hydro Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender) - Voith Industrial Services Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender) - Voith Paper Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender) zu g) Helmut Rau: (1) - MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH (Vorsitzender) - Baden-Württembergische Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg - Flughafen Stuttgart GmbH (2) - Baden-Württemberg-Stiftung gGmbH - Kuratorium Kunststiftung Baden-Württemberg gGmbH - Rundfunkrat des Südwestrundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts zu h) Heinz Seiffert: (1) - Krankenhaus GmbH Alb-Donau-Kreis (Vorsitzender) (2) - ADK GmbH für Gesundheit und Soziales (Vorsitzender) - Donau-Iller-Nahverkehrs-GmbH - Fernwärme Ulm GmbH - Kreisbau GmbH Alb-Donau (Vorsitzender) - Pflegeheim GmbH Alb-Donau-Kreis (Vorsitzender) - Sparkasse Ulm, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender) - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke - Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (Vorsitzender) zu i) Gerhard Stratthaus: (1) - Badische Staatsbrauerei Rothaus AG (Vorsitzender) (2) - Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (Vorsitzender) zu j) Kurt Widmaier: (1) - Oberschwaben Klinik GmbH (Vorsitzender) (2) - Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG - Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH - Kreissparkasse Ravensburg (Vorsitzender) - Ravensburger Entsorgungsanlagen GmbH (Vorsitzender) - WIR - Wirtschafts- und Innovationsförderungsgesellschaft Landkreis Ravensburg GmbH (Vorsitzender) - Zentrum für Psychiatrie Weissenau, Anstalt des öffentlichen Rechts - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (Vorsitzender) - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Warthausen 8. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung Der Vorstand hat beschlossen, im EnBW-Konzern durchgehend eine weiterentwickelte Vertretungsregelung einzuführen. In diesem Zusammenhang haben sich Vorstand und Aufsichtsrat darauf verständigt, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die bisher in § 7 Absatz 3 der Satzung festgelegte Einzelvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder durch eine Regelung zu ersetzen, die vorsieht, dass Mitglieder des Vorstands gesamtvertretungsberechtigt sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: § 7 Absatz 3 der Satzung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: 'Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.' 9. Zustimmung zu zwei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG einerseits und zwei Tochtergesellschaften andererseits Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. März 2011 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger einerseits und deren Tochtergesellschaft EnBW Omega Neunundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe als Organgesellschaft andererseits zuzustimmen, sowie b) dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. März 2011 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger einerseits und deren Tochtergesellschaft EnBW Omega Dreißigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart als Organgesellschaft andererseits zuzustimmen. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der beiden vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile. Es ist beabsichtigt, über jeden der beiden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gesondert abzustimmen. Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag' genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. * Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen während der Dauer des Vertrags ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um Zuführungen zu den Rücklagen nach Maßgabe des Vertrags und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag sowie erhöht um etwaige Auflösungen von Rücklagen nach Maßgabe des Vertrags, an den Organträger abzuführen. § 301 AktG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechend. * Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass nach Maßgabe des Vertrags den Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrags in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechend. * Die Organgesellschaft ist berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, soweit dies aus konkretem Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines vorvertraglichen Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen Gewinnrücklagen sowie vor oder während der Dauer dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen und deren jeweilige Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. * Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 08, 2011 09:23 ET (14:23 GMT)
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