DJ DGAP-HV: Dresdner Factoring AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2011 in Dresden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Dresdner Factoring AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dresdner Factoring AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2011 in Dresden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 11.05.2011 / 15:35 =-------------------------------------------------------------------- Dresdner Factoring AG Dresden Wertpapier-Kenn-Nummer: DFAG99 ISIN DE000DFAG997 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG am Mittwoch, den 22. Juni 2011, 11:00 Uhr, in das Kulturrathaus Dresden, Königstraße 15, 01097 Dresden, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte des Vorstands zur Gesellschaft und zum Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 zum 31.12.2010 sowie ein erläuternder Bericht des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet im Bereich Investor Relations, Rubrik Hauptversammlung, unter www.dresdner-factoring.de eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Dresdner Factoring AG aus dem Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 387.850,33 wie folgt zu verwenden: Bilanzgewinn EUR 387.850,33 Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je EUR dividendenberechtigter Stückaktie 252.004,30 Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 135.846,03 Gewinnvortrag EUR 0,00 Die Dividende wird ab dem 23. Juni 2011 ausbezahlt. Die Dresdner Factoring AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung 279.957 eigene, nicht dividendenberechtigte Aktien. Sollte sich dieser Bestand bis zum Tag der Hauptversammlung noch ändern, so wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlusstext zur Verwendung des Bilanzgewinns vorgelegt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands beschließen. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das geltende Vergütungssystem für den Vorstand. Eine Darstellung dieses Systems finden Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen ist. Diese Unterlagen sind, wie erwähnt, im Internet unter www.dresdner-factoring.de abrufbar. Ferner werden diese in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende System zur Vergütung des Vorstands zu billigen. 6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2011 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2011 vor, soweit diese erfolgen. 7. Satzungsänderung Die Satzung sieht derzeit in § 9 die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters des Aufsichtsrats vor. Aufgrund der Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder soll die Satzung dahingehend präzisiert werden, dass zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Änderung der Satzung in § 9 (Vorsitzender und Stellvertreter des Aufsichtsrats) 'Abs. 1 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung, nachdem die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sofern der Aufsichtsrat mit mindestens sechs Mitgliedern besetzt ist, kann auch ein zweiter Stellvertreter gewählt werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Abs. 2 Scheidet der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 8. Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit den ehemaligen Vorständen bzw. Aufsichtsräten Herrn Klaus Sauer, Herrn Jan Linnemann und Herrn Thomas Rohe Zwischen der Dresdner Factoring AG und Herrn Klaus Sauer ist vor dem Landgericht Dresden ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 6 O 680/08 anhängig, in dem die Dresdner Factoring AG Ansprüche gegen Herrn Klaus Sauer aus seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender in Höhe von EUR 1.137.110,03 nebst Zinsen geltend macht. Am Landgericht Dresden ist ein weiteres Verfahren gegen Herrn Jan Linnemann und Herrn Thomas Rohe unter dem Aktenzeichen 5 O 432/10 anhängig, in dem die Dresdner Factoring AG die vorgenannten Beklagten gesamtschuldnerisch mit Herrn Klaus Sauer aufgrund ihrer früheren Tätigkeiten als Aufsichtsrat und Vorstand der Dresdner Factoring AG in Höhe von EUR 307.481,34 in Anspruch nimmt. Hierbei handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Schadenbetrag, sondern um den Teil des Schadens von insgesamt EUR 1.137.110,03, für den Herr Jan Linnemann und Herr Thomas Rohe nach Auffassung der Dresdner Factoring AG mithaften. Zugunsten der Beklagten hat die Dresdner Factoring AG eine D&O-Versicherung bei der Allianz Versicherungs AG, Dieselstraße 6-8, 85774 Unterföhring, abgeschlossen. Die Euler Hermes Kreditversicherung AG hat als Vertrauensschadensversicherer für Herrn Klaus Sauer an die Dresdner Factoring AG unter Ausschluss weiterer Regressierung im Jahre 2009 bereits einen Betrag von EUR 350.000,00 als Schadensersatz gezahlt. Die Dresdner Factoring AG, gemäß § 112 AktG vertreten durch den Aufsichtsrat, wird nunmehr mit Herrn Klaus Sauer, Herrn Jan Linnemann und Herrn Thomas Rohe einen Vergleich dahingehend schließen, dass gegen Zahlung weiterer EUR 200.000,00 durch Herrn Klaus Sauer alle Ansprüche gegen die Vorgenannten aus ihren früheren Tätigkeiten als Vorstand und Aufsichtsrat abgegolten sind. Die Dresdner Factoring AG nimmt die bei dem Landgericht Dresden anhängigen Klagen zurück; die Beklagten stellen ihrerseits keine Kostenerstattungsansprüche. Der Vergleichsschluss bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG nach §§ 93 Abs. 4, 116 Aktiengesetz. Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung hat die oben bezeichnete Zahlung innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung des Beschlusses der Hauptversammlung zu erfolgen. Sollte keine fristgerechte Zahlung erfolgen, kann die Dresdner Factoring AG den Vergleich widerrufen und die vor dem Landgericht Dresden anhängigen Verfahren werden fortgeführt. Die Vergleichsvereinbarung zwischen der Dresdner Factoring AG und Herrn Klaus Sauer, Herrn Jan Linnemann und Herrn Thomas Rohe hat folgenden Wortlaut (ohne Rubrum und ohne Unterschriftenzeile): 'I. Vorbemerkung 1. Zwischen der Dresdner Factoring AG und dem Beteiligten zu(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2011 09:35 ET (13:35 GMT)
1) ist vor dem Landgericht Dresden ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 6 O 680/08 anhängig, in dem die Dresdner Factoring AG Ansprüche gegen den Beteiligten zu 1) aus seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender in Höhe von insgesamt EUR 1.137.110,03 nebst Zinsen geltend macht. Am Landgericht Dresden ist ein weiteres Verfahren gegen die Beteiligten zu 2) und 3) unter dem Aktenzeichen 5 O 432/10 anhängig, in dem die Dresdner Factoring AG die Beteiligten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten zu 1) in Höhe von EUR 307.481,34 in Anspruch nimmt. Zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) hat die DFAG eine D&O Versicherung bei der Allianz Versicherungs AG, Dieselstr. 6-8, 85774 Unterföhring abgeschlossen. Die Euler Hermes Kreditversicherung AG hat als Vertrauensschadenversicherer an die DFAG unter Ausschluss weiterer Regressierung EUR 350.000,00 als Schadenersatz gezahlt. 2. Zum Zwecke der Beendigung der Rechtsstreitigkeiten soll der nachstehend wiedergegebene Vergleich als Anwaltsvergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz geschlossen werden. II. Vergleich 1. Der Beteiligte zu 1) zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 200.000,00 (in Worten: Euro zweihunderttausend). Die Zahlung hat auf das Anderkonto Dresdner Factoring AG bei den Rechtsanwälten Prof. Dr. Holzhauser & Partner, Commerzbank Dresden, BLZ 850 400 00, Kto-Nr. 114949184, zu erfolgen. Der Beteiligte zu 1) weist die Allianz Versicherungs AG an, unmittelbar Zahlung auf das genannte Konto vorzunehmen. 2. Die Dresdner Factoring AG verpflichtet sich, nach Eingang des vorgenannten Betrages die vor dem Landgericht Dresden gegen die Beteiligten zu 1) bis 3) anhängigen Klagen zurückzunehmen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) verpflichten sich, keine Kostenanträge wegen der erfolgten Klagerücknahme zu stellen. Die Auszahlung des hinterlegten Zahlungsbetrages darf erst erfolgen, wenn die Klagerücknahme hinsichtlich aller drei Beteiligter den jeweiligen Prozessbevollmächtigten zugestellt ist. 3. Der vorliegende Vergleich ist auflösend bedingt durch die Versagung der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG oder die Erhebung eines Minderheitenwiderspruches nach §§ 93 Abs. IV, 116 AktG. Die nächste Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG wird voraussichtlich am 22.06.2011 stattfinden. Die in Ziffer 1) bezeichnete Zahlung erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Hauptversammlung der DFAG an die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1). 4. Der Dresdner Factoring AG wird ein Widerrufsrecht hinsichtlich dieses Vergleichs für den Fall eingeräumt, dass die Zahlung nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Hauptversammlung der DFAG bewirkt ist. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben gegen Rückschein. Maßgeblich für die Berechnung des Fristablaufs ist das auf dem Rückschein vermerkte Zustellungsdatum. Der Widerruf erfolgt schriftlich gegenüber den vergleichschließenden Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3). 5. Die Dresdner Factoring AG sowie die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen übereinstimmend, die in der Vorbemerkung bezeichneten Verfahren ruhen zu lassen bzw. auszusetzen, bis die Hauptversammlung 2011 der Dresdner Factoring AG durchgeführt und die in Ziffer 4) bezeichnete Zahlungsfrist verstrichen ist. 6. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche gegen die Beteiligten zu 1) bis 3) aus deren Tätigkeit als Vorstand und Aufsichtsrat abgegolten, gleich ob bekannt oder unbekannt. Ebenfalls sind alle etwaigen weiteren Ansprüche abgegolten, die in den unter I.1. benannten Verfahren vor dem LG Dresden streitgegenständlich sind. Das Entsprechende gilt für alle möglichen Ansprüche der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Dresdner Factoring AG unbeschadet ihrer Mitgliedschaftsrechte als Aktionäre. 7. Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, dem Vergleich zuzustimmen. Teilnahme an der Hauptversammlung Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse bis zum Ablauf des 15. Juni 2011 zugehen. Dresdner Factoring AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0)89 - 21027 289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn (0:00 Uhr) des 1. Juni 2011 zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach Anmeldung des jeweiligen Aktionärs zur Hauptversammlung werden den Aktionären oder den ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten ausgestellt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft dafür bereit hält. Ein Vollmachtsformular finden die Aktionäre auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter www.dresdner-factoring.de im Bereich Investor Relations, Rubrik Hauptversammlung, zum Download zur Verfügung. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB), per Fax oder elektronisch per E-Mail oder, soweit der bevollmächtigende Aktionär den Online-Service nutzt - unter der Internetadresse www.dresdner-factoring.de im Bereich Investor Relations, Rubrik Hauptversammlung, zu erteilen. Die Dresdner Factoring AG möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2011 09:35 ET (13:35 GMT)
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