Themen heute:
Falsche Impressums-Angaben in Profilen von Google Places, Xing, Twitter oder Facebook sind abmahnfähig /// Vermietung an Angehörige: Gute Gestaltung wichtig, sonst drohen Steuernachteile
1.
Die meisten Firmen wissen bereits, dass sie das Impressum ihrer Homepage pflegen müssen. Es muss vollständig sein und außerdem immer aktuell. Ein Beschluss vom Landgericht München zeigt nun: Das gilt nicht nur für die eigene Homepage. Auch falsche Impressumsangaben etwa im eigenen Google Places Profil sind abmahnbar. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE rät dazu, alle Firmenprofile regelmäßig zu kontrollieren, auch die auf Facebook oder XING. Im konkreten Fall war ein Firmensitz in Google Places angezeigt, im dazugehörigen Profil war aber nicht der wirkliche Geschäftssitz eingetragen, sondern stattdessen ein anderer Ort in der Nähe mit abweichender Postleitzahl. Daraufhin erfolgte eine Abmahnung, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Gericht gab der Abmahnung Recht, da die fehlerhafte Angabe des Geschäftssitzes der Antragsgegnerin die angesprochenen Verkehrskreise leicht in die Irre führen könnte.
2.
Die Vermietung von Gebäuden oder Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken gilt als eines der Steuersparmodelle. Dies ist dadurch bedingt, dass durch hohe Werbungskosten, die insbesondere durch die aufgrund der Fremdfinanzierung entstehenden Schuldzinsen, hohen Abschreibungs- und Erhaltungsaufwendungen steuerlich abziehbare Verluste entstehen können. Liegt bei der Vermietung an fremde Dritte dauerhaft eine Einkunftserzielungsabsicht vor, ist dies laut Auskunft des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. steuerlich unbedenklich.Bei der Vermietung an Angehörige oder Bekannte tauchen dagegen oft Probleme auf, wenn man einen günstigeren Mietzins einräumt, der nicht der ortsüblichen Miete entspricht, jedoch die Kosten wie bei einer Vermietung an fremde Dritte entstehen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium schon 2004 ( Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 91/04) die Einzelheiten geregelt. Erreicht der Mietzins 75 % der ortsüblichen Marktmiete, erkennt das Finanzamt alle Werbungskosten voll an, so dass die Vermietungsverluste sich steuerlich auswirken. In der Bandbreite zwischen 56 und unter 75 % der ortsüblichen Miete werden Werbungskosten nur dann voll anerkannt, wenn der Vermieter seine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Prognoserechnung für 30 Jahre nachweist.